Umzug mit Kind (280 km)? (Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungrecht)

7. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Schneeflockerecht123
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Umzug mit Kind (280 km)? (Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungrecht)

Folgender Fall:

Die Eltern haben drei Kinder zwischen 4.....8 Jahren, für die sie das gemeinsame Sorgerecht haben. In der gemeinsamen Wohnung kommt es zu Streit, maßgeblich streiten die Eltern darum, wo die Kinder nach der bevorstehenden Trennung leben sollen.

Die Mutter stellt kurze Zeit später einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Sie begehrt nun, mit den Kindern 280 km wegzuziehen in ihre Heimatstadt und begründet den Umzug mit der dortigen familiären Unterstützung. Der Vater hingegen beantragt, den Antrag der Mutter zurückzuweisen und möchte, dass die Kinder zukünftig in einem Wechselmodell betreut werden.

In der Verhandlung wird die Betreuung vorübergehend festgelegt: Jede Woche betreut die Mutter die Kinder 4 Tage lang, der Vater 3 Tage. Für die weitere Entscheidung ordnet das Gericht die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens an.

Könnt ihr den Fall einordnen und abschätzen, wie es möglicherweise weiter-/ausgehen kann?

-- Editiert von User am 7. März 2025 22:29

-- Editiert von User am 7. März 2025 22:30

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28 Antworten
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#1
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Das wundert mich doch sehr.
Zumindest das 8-jährige Kind dürfte doch schon die Schule besuchen.
Wie darf ich mir das Wechselmodell dann konkret vorstellen?
Oder ist der Umzug noch gar nicht vollzogen?

Wie es weitergeht? Das Gutachten wird erstellt und dann auf Basis dessen entschieden.
Ich halte es für unwahrscheinlich, dass man das Wechselmodell bei der Entfernung anordnen wird. Die Kinder werden ja verrückt und sind außerdem mehrmals pro Woche jeweils mehrere Stunden nur mit Pendeln beschäftigt.
Wie kommt der Vater auf die Idee, dass das sinnvoll sein könnte?

Ich gehe davon aus, dass einer der Elternwohnsitze Hauptwohnsitz der Kinder wird und der andere Elternteil regelmäßige Umgangszeiten bekommt.

Grundsätzlich spricht einiges für der gewohnten Wohnsitz, es kann aber natürlich auch Argumente für den Wohnsitz der Mutter geben, trotz der Entfernung

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#2
 Von 
Schneeflockerecht123
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch, die Aufteilung wird derzeit so umgesetzt. Die Mutter ist bisweilen nicht umgezogen. Der Vater ist aber in eine neue Wohnung ein paar Straßen weiter gezogen. Der Wohnort der Kinder ist somit nicht verändert worden.

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#3
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Ok, dann könnte natürlich sein, dass das Wechselmodell auch für die Zukunft festgelegt wird - mit welcher Aufteilung auch immer.
Zieht die Mutter jedoch weg, wird das Modell nicht mehr aufrecht zu erhalten sein.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40856 Beiträge, 14423x hilfreich)

Auch durch ein praktiziertes Wechselmodell, selbst wenn gerichtlich entschieden, kann man den Umzug der Mutter mit Kindern nicht verhindern. Bei einer wesentlichen Änderung der Lebensverhältnisse muss im Streitfall neu entschieden werden. Deshalb ist mir der Aufwand jetzt für ein temporäres Wechselmodell nicht so ganz klar, vorsichtig formuliert.

wirdwerden

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#5
 Von 
Schneeflockerecht123
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Auch durch ein praktiziertes Wechselmodell, selbst wenn gerichtlich entschieden, kann man den Umzug der Mutter mit Kindern nicht verhindern.


Das verstehe ich nicht ganz.
Solange kein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen bekommt, kann auch nicht mit Kind umgezogen werden, zumindest nicht 280 km. Daher wird bisher auch am gewohnten Ort das Wechselmodell praktiziert.
Ein Umzug der Mutter*ohne* Kinder würde auch nicht erfolgen.

-- Editiert von User am 8. März 2025 10:50

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#6
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat:
Solange kein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen bekommt, kann auch nicht mit Kind umgezogen werden,

Selbstverständlich geht das.
Nur wenn sich der andere Elternteil querstellt, geht das nicht.

Zitat:
zumindest nicht 280 km.

Eine Begrenzung gibt es nicht.

Möchte die Mutter umziehen, kann sie das tun.
Beide Elternteile müssen sich dann einigen, was aus den Kindern wird - wo werden sie hauptsächlich leben? Wie wird der Umgang mit dem anderen Elternteil gestaltet?
Im Streitfalle entscheidet das Familiengericht, wo die Kinder leben und spätestens im Streitfalle bekommt sinnvollerweise derjenige, bei dem die Kinder leben, das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die Entscheidungskriterien sind vielfältig.

Einen Anspruch darauf, dass ein Betreuungsmodell für Ewigkeiten so bleibt, gibt es nicht.
Die Lebensumstände aller Beteiligten unterliegen ständigem Wandel.


-- Editiert von User am 8. März 2025 11:04

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#7
 Von 
Schneeflockerecht123
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Im Streitfalle entscheidet das Familiengericht, wo die Kinder leben und spätestens im Streitfalle bekommt sinnvollerweise derjenige, bei dem die Kinder leben, das Aufenthaltsbestimmungsrecht.


Derzeit leben die Kinder annähernd gleich bei Mutter und Vater.

Logisch, wenn am Ende das Gericht entscheidet, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen, dann wird dieser Elternteil entscheiden dürfen, wo die Kinder leben. Das legitimiert diesen Elternteil dann auch (weit) wegzuziehen.

Die Lage ist nun, Mutter begehrt Wegzug, Vater möchte verhindern, in der Konstellation Wechselmodell, wenn die Mutter da bliebe, oder Kinder ganz zu ihm.

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#8
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat:
Vater möchte verhindern, in der Konstellation Wechselmodell, wenn die Mutter da bliebe, oder Kinder ganz zu ihm.

Die Mutter „zwingen" dazubleiben, geht nicht. Sie kann leben, wo sie möchte.
Man fokussiert sich also sinnvoller darauf, die Kinder ganz bei sich wohnen zu lassen. Dazu wäre vor Gericht darzulegen, warum es für die Kinder am besten wäre, beim Vater zu leben.
Kernargumente dürften sein, dass die Kinder ihr gewohntes Umfeld behalten würden (Freunde, Schule, Kindergarten).
Das wiegt relativ stark.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#9
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Nachtrag:
Das heutige Wechselmodell sehe ich dabei als Pluspunkt für den Vater.
Sie sind bislang nicht nur zu Besuch beim Vater, sondern wohnen dort schon partiell. Das wäre dann halt dauerhaft, während sich das Umfeld nicht wandelt.
Würden sie mit der Mutter mitziehen, stünden ein Umzug in eine neue Wohnung, neues Umfeld und Schulwechsel an.

Signatur:

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37240 Beiträge, 6246x hilfreich)

Zitat (von Schneeflockerecht123):
Die Lage ist nun,
Bis die Lage nicht nur das Begehren der Mutter ist, sondern handfest und konkret vorgetragen wird---> einigt man sich außergerichtlich... oder es muss wieder das Gericht tun.
Dann geht es wohl eher um die Fahrtkosten als um die Kinder, oder? Das WM könnte evtl. 14tägig beibehalten werden, wenn sich die Eltern einig sind.
Ob dann noch ein familienpsychologisches Gutachten erforderlich ist, wird das Gericht nach Kenntnis der derzeitigen Lage entscheiden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Schneeflockerecht123
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann geht es wohl eher um die Fahrtkosten als um die Kinder, oder? Das WM könnte evtl. 14tägig beibehalten werden, wenn sich die Eltern einig sind


Nein das ginge aufgrund von Schule und Kindergarten natürlich nicht.

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#12
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat:
Bis die Lage nicht nur das Begehren der Mutter ist, sondern handfest und konkret vorgetragen wird

Die Mutter begehrt doch längst konkret - und hat im Zuge dessen das alleinige ABR beantragt.

Zitat:
Dann geht es wohl eher um die Fahrtkosten als um die Kinder, oder?

Absurde Unterstellung.
Elternteilen dürfte es in aller Regel um die Kinder gehen, während Fahrtkosten allenfalls nebensächlich sind.

Zitat:
Das WM könnte evtl. 14tägig beibehalten werden, wenn sich die Eltern einig sind.

Nö, denn man wird wohl kaum 280km Anreise zur Schule in Kauf nehmen - noch dass das irgendwie etwas mit Kindeswohl zu tun hätte.

Zitat:
Ob dann noch ein familienpsychologisches Gutachten erforderlich ist, wird das Gericht nach Kenntnis der derzeitigen Lage entscheiden.

Das Gutachten ist doch bereits angeordnet.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37240 Beiträge, 6246x hilfreich)

Zitat (von Schneeflockerecht123):
Nein das ginge aufgrund von Schule und Kindergarten natürlich nicht.
Ja, praktisch gehts wohl nicht. Sorry. War ein Gedankenkonstruktionsfehler.
Was bleibt: Wenn die Eltern sich außergerichtlich nicht über das ABR incl. Umzug einigen können und evtl. auch nicht über Sorge-/Umgangsrecht---> muss das Gericht entscheiden. Was denn sonst?

Zitat (von Despi):
und hat im Zuge dessen das alleinige ABR beantragt.
Ja. Das war vor der räumlichen Trennung. Die Lage ist nun...anders.
Zitat (von Despi):
Absurde Unterstellung.
Oft genug auch Tatsache. Und die Theorien zum Kindeswohl scheitern...
Zitat (von Despi):
Das Gutachten ist doch bereits angeordnet.
Ja. Das war vor der räumlichen Trennung. Die Lage ist nun...anders.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
Schneeflockerecht123
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja. Das war vor der räumlichen Trennung. Die Lage ist nun...anders.


Ja, die Lage ist aktuell Wechselmodell 4:3 und es wird ein Gutachten eingeholt. Über den Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht seitens der Mutter wurde seitdem nicht mehr verhandelt. Erst wenn das Gutachten da ist.

Die Mutter könnte es vor Gericht darauf anlegen, den Antrag aufrecht zu erhalten. Sie bekommt dann Recht oder nicht.
Ist das für die Mutter nicht ein großes Risiko, selbst wenn der Vater keinen gegenläufigen Antrag stellt?
Weil bekäme sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht, so würde sie nicht umziehen. Ohne Kinder umziehen wäre keine Option für die Mutter.


-- Editiert von User am 8. März 2025 14:19

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37240 Beiträge, 6246x hilfreich)

Zitat (von Schneeflockerecht123):
die Lage ist aktuell Wechselmodell 4:3
Die Lage ist doch vor allen Dingen: Eltern wohnen jetzt nur paar Ecken entfernt voneinander, das gerichtlich vorgeschlagene WM wird unproblematisch praktiziert. Das ABR, Sorgerecht, Umgangsrecht ist unverändert.
Das Gutachten wurde für den ABR-/Umzugsantrag der Mutter nach *weit weg* bestellt. Im Gutachten werden die Familienverhältnisse begutachtet, vor allem die Auswirkungen auf das Kindeswohl bei Umzug eingeschätzt...
Das Gericht wird das fam-psych. Gutachten beachten und dann entscheiden.
Zitat (von Schneeflockerecht123):
Sie bekommt dann Recht oder nicht.
Genau. Was denn sonst?
Zitat (von Schneeflockerecht123):
Ist das für die Mutter nicht ein großes Risiko, selbst wenn der Vater keinen gegenläufigen Antrag stellt?
Keine Ahnung, ich kenne die (Macht)-Verhältnisse in dieser Familie nicht. Die Mutter will doch unbedingt weg... in ihre alte Heimat. Getrennt vom Ehemann ist sie ja bereits.
Zitat (von Schneeflockerecht123):
Weil bekäme sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht, so würde sie nicht umziehen. Ohne Kinder umziehen wäre keine Option für die Mutter.
Das ist ziemlich verständlich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5812 Beiträge, 2561x hilfreich)

Zitat (von Schneeflockerecht123):
Ohne Kinder umziehen wäre keine Option für die Mutter.


Also will die Mutter gar nicht umziehen. Folglich wird das Gericht den Antrag auch ablehnen.

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#17
 Von 
Schneeflockerecht123
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Also will die Mutter gar nicht umziehen. Folglich wird das Gericht den Antrag auch ablehnen.


Wollen schon, aber nur mit Kindern.
Daher der Antrag aufs Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Solange es kein Risiko wird, dass sie die Kinder "verliert".

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37240 Beiträge, 6246x hilfreich)

Zitat (von Schneeflockerecht123):
Solange es kein Risiko wird, dass sie die Kinder "verliert".
Wie soll denn bitte ein Forum das Risiko einschätzen?
Das fam-psych. Gutachten wird zu einer Einschätzung kommen, das Gericht wird sich daran orientieren, das Gericht wird dann entscheiden.
Das Gericht könnte den Antrag der Mutter ablehnen, also das ABR nicht übertragen. Dann wird die Mutter eben nicht ohne Kinder umziehen. Fertig.

Dann könnte sie weiterhin versuchen, sich mit dem Ehemann außergerichtlich und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu einigen.
Ich zweifle noch immer an der Begründung der Mutter, dass sie wegen familiärer Unterstützung dorthin umziehen will. Was ist denn damit gemeint?
Wenn sie also nicht umzieht, wer unterstützt sie dann und womit? Es gibt Kindergarten und Schule... und Mutter und Vater.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#19
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat:
Wie soll denn bitte ein Forum das Risiko einschätzen?

Das Forum wurde nie aufgefordert, das Risiko einzuschätzen.
Warum muss denn hier schon wieder der Sachverhalt verdreht werden?

Zitat:
Ich zweifle noch immer an der Begründung der Mutter, dass sie wegen familiärer Unterstützung dorthin umziehen will. Was ist denn damit gemeint?

Das kannst du gerne tun, hat aber ebenfalls nichts mit dem Sachverhalt zu tun.
Die Mutter kann aus beliebigen Gründen umziehen.
Für das Kindeswohl sind nicht die Beweggründe der Mutter, sondern die Folgen für die Kinder relevant.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#20
 Von 
Schneeflockerecht123
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Für das Kindeswohl sind nicht die Beweggründe der Mutter, sondern die Folgen für die Kinder relevant.


Das ist es, was ich eben versuche besser zu verstehen.

Welche Konstellation würde das Gericht also vergleichen, um zu entscheiden, welche besser für die Kinder ist?

a) aktuelle Lage (Wechselmodell) vs. Kinder ziehen mit Mutter weg

oder

b) Kinder bleiben beim Vater vs. Mutter zieht mit Kindern weg.

Das Ganze, also ob a) oder b), steht und fällt mit der Frage, ob die Mutter letztlich auch sicher umziehen wird, unabhängig davon, ob die Kinder mitgenommen werden dürfen oder nicht.


-- Editiert von User am 9. März 2025 13:52

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#21
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18189 Beiträge, 9887x hilfreich)

Wenn die Mutter angegeben hat, dass sie das alleinige ABR beantragt, weil sie wegziehen will, dann b)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#22
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat:
Welche Konstellation würde das Gericht also vergleichen, um zu entscheiden, welche besser für die Kinder ist?


a) kann ja vom Gericht gar nicht herangezogen werden, weil das Gericht der Mutter nicht verbieten kann, umzuziehen.

Basis ist derzeit ja das Wechselmodell 4:3.
Nun begehrt die Mutter, soweit weg zu ziehen, dass das Wechselmodell nicht mehr funktionieren kann.
Mutter und Vater müssen nun entscheiden, wie sie das zukünftig regeln. Denkbar ist, dass die Kinder mit der Mutter wegziehen, der Vater ein Umgangsrecht bekommt.
Oder dass die Kinder beim Vater wohnen bleiben und die Mutter ein Umgangsrecht bekommt.
Da sich Vater und Mutter nicht einig werden, wird das Gericht das entscheiden.
Es geht also um die Frage b).

Schwierig ist jedoch, dass die Mutter nicht umziehen würde, wenn sie die Kinder nicht mitnehmen kann.
Tut sie das kund, könnte der Antrag tatsächlich als unbegründet abgelehnt werden.
Gibt sie das nicht bekannt und wird entschieden, dass die Kinder beim Vater bleiben, hat die Mutter ein Problem.
Weil dann verliert sie das ABR und möchte gleichzeitig nicht umziehen, weil sie die Kinder dann nicht behalten dürfte.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37240 Beiträge, 6246x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Das Forum wurde nie aufgefordert, das Risiko einzuschätzen.
Lies die EP-Frage.
Könnt ihr den Fall einordnen und abschätzen, wie es möglicherweise weiter-/ausgehen kann?
Zitat (von Despi):
Die Mutter kann aus beliebigen Gründen umziehen. Für das Kindeswohl sind nicht die Beweggründe der Mutter, sondern die Folgen für die Kinder relevant.
Dafür gibts die gutachterliche und gerichtliche Bewertung.

Zitat (von Schneeflockerecht123):
Das Ganze, also ob a) oder b), steht und fällt mit der Frage, ob die Mutter letztlich auch sicher umziehen wird, unabhängig davon, ob die Kinder mitgenommen werden dürfen oder nicht.

Gerade noch las ich:
Zitat (von Schneeflockerecht123):
Weil bekäme sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht, so würde sie nicht umziehen. Ohne Kinder umziehen wäre keine Option für die Mutter.


Was verdrehe ich denn?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Schneeflockerecht123
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was verdrehe ich denn?


Es ist (vermutlich wie in den meisten ähnlichen Fällen) praktisch ausgeschlossen, dass ein Umzug der Mutter ohne Kinder erfolgen würde.
Mir scheint das inzwischen eine zentrale Frage zu sein, und vor allem ob das früher oder später den anderen Beteiligten bekannt wird bzw. ob das deshalb durchleuchtet wird.





-- Editiert von User am 9. März 2025 16:17

-- Editiert von User am 9. März 2025 16:18

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37240 Beiträge, 6246x hilfreich)

Zitat (von Schneeflockerecht123):
Es ist (vermutlich wie in den meisten ähnlichen Fällen) praktisch ausgeschlossen, dass ein Umzug der Mutter ohne Kinder erfolgen würde.
Wie kommst du denn jetzt darauf?
Gerade wurde doch erklärt, dass die Mutter (allein) aus beliebigen Gründen umziehen kann. Dazu braucht es weder einen ABR-Antrag noch ein Gutachten. Nicht jede Mutter will unbedingt und nur MIT den Kindern wegziehen.
Es geht hier um den von dir beschriebenen Einzelfall.
Du selbst schreibst, dass die Mutter den ABR-Antrag gestellt hat, um MIT den Kindern weit weg zu ziehen.
Und auch: Ohne Kinder umziehen wäre keine Option für die Mutter.
Dann ist die Sache doch klar. Oder nicht...für dich?

Zitat (von Schneeflockerecht123):
Mir scheint das inzwischen eine zentrale Frage zu sein
Für wen denn eigentlich?
Zitat (von Schneeflockerecht123):
und vor allem ob das früher oder später den anderen Beteiligten bekannt wird
Was denn ?
Zitat (von Schneeflockerecht123):
ob das deshalb durchleuchtet wird.
Was wird durchleuchtet?

@ TE:
1. Bitte lass das Gericht erst das Gutachten lesen.
2. Bitte lass das Gericht dann über den ABR-Antrag der Mutter entscheiden.
3. Bitte lass dann die Mutter entscheiden, was sie tun will.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12063 Beiträge, 4447x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Für wen denn eigentlich?

Für das Gericht und den Gutachter zur Entscheidungsfindung....

Zitat (von Anami):
Was denn ?

Das der Umzugswunsch der Mutter davon abhängig ist, dass die Kinder mit ihr umziehen....

Zitat (von Anami):
Was wird durchleuchtet?

Ob die Entscheidung über den Antrag auf alleiniges ABR vom (halbgaren) Wunsch der Mutter, oder vom Kindeswohl anhängig gemacht wird.

Steht alles in mehrfacher Ausfertigung in den bisherigen Beiträgen.

Zitat (von Anami):
@ TE:

@ Anami

1. Bitte lass den TE die Fragen stellen die er möchte
2. Bitte verunsichere den TE nicht mit Deinen **** Beiträgen
3. Bitte halte dich doch aus dem Thread raus, wenn Du außer rumzupoltern nichts zu sagen hast.

Und p.s.
Zitat (von Anami):
3. Bitte lass dann die Mutter entscheiden, was sie tun will.

Immer noch nicht verstanden, dass es um die Kinder und nicht um die Mutter geht?

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37240 Beiträge, 6246x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Immer noch nicht verstanden, dass es um die Kinder und nicht um die Mutter geht?
Doch, schon längst. Seit Jahrzehnten. Sogar ohne Gutachten und Gericht.

@
DU hast ja bisher hier noch gar keine Meinung geäußert.
Weder zur Frage im EP noch zu der in #20 noch zu der in #24.

Bitte sei so nett, beantworte DU dem TE doch auch seine Fragen und vielleicht kannst du sogar die gerichtliche Entscheidung schon vorhersehen für die mittlerweile zentrale Frage ?
Vielen Dank.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12063 Beiträge, 4447x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Bitte sei so nett, beantworte DU dem TE doch auch seine Fragen

Aber gerne.
Ich stimme sowohl den Antworten von Despi, hiphappy, als auch drkabo uneingeschränkt zu.
Zitat (von Anami):
Vielen Dank.

Gern geschehen.

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