Umzug während Verfahren

6. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Tina_M
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Umzug während Verfahren

Hallo zusammen,

3 Fragen:

1. Wie ist die Lage in diesem hypothetischen Fall, wenn während eines familienrechtlichen Verfahrens beide Elternteile (Kinder wohnen bei der Mutter) in ein anderes Bundesland (z. B. von Berlin raus nach Brandenburg) ziehen? Wird das Verfahren dann noch in Berlin beendet am Berliner Amtsgericht oder gleich abgegeben nach Brandenburg an den neuen Wohnort?

2. Was passiert, wenn es kurz vor dem Umzug noch eine Verhandlung mit Beschluss am Berliner Amtsgericht gibt, gegen die der Vater Beschwerde beim OLG Berlin einreicht und dann 2 Wochen später umzieht (Die Mutter mit den Kindern ebenfalls)? Wird die Beschwerde dann noch am OLG Berlin bearbeitet oder ans zuständige OLG in Brandenburg (neuen Wohnort) weitergereicht? Wechselt dann auch der Verfahrensbeistand?

3. Der Vater hat bereits eA Sorgerecht am Amtsgericht verloren und dann vor dem OLG Beschwerde eingereicht, die Beschwerde wurde bearbeitet und nach einigen Wochen der Beschluss des Amtsgerichts bestätigt. Jetzt gibt es noch ein Umgangsverfahren, welches der Vater ebenfalls "verloren" hat. Nun hat er auch hier Beschwerde beim OLG eingereicht. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das OLG die Beschwerde abweist? Hintergrund: Der Vater hat diverse Persönlichkeitsstörungen, hält sich nicht an Absprachen und gefährdet das Kindeswohl durch seine gestörte psychische Verfassung.

Danke schön :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37556 Beiträge, 13798x hilfreich)

Blick ins Gesetz klärt die Rechtslage. §§ 12 ff ZPO iVm § 17 GVG.
Im übrigen habe ich zwar u.a. Wahrscheinlichkeitsrechnung an der Uni studiert; allerdings braucht es dafür Fakten wie etwa 3000 gleichgelagerte Fällen, um eine Wahrscheinlichkeit zu errechnen. Und an Wahrsagerei, die hier erwartet wird, beteilige ich mich nicht.

wirdwerden

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30503 Beiträge, 5450x hilfreich)

zu 1: Das Gericht sollte informiert werden über die geänderten Anschriften. Der Briefpostverkehr zwischen den *Systemen*/Bundesländern funktioniert ungehindert, die elektronische Nachrichtenübermittlung erstaunlicherweise auch und Telefon sowieso.

zu 2: Dann fährt man zur Verhandlung nach Berlin. Ansonsten passiert nichts, außer dass das Gericht entscheidet.

zu 3: Die Wahrscheinlichkeit liegt zwischen 0 und 100%. Das Gericht kennt den Vorgang und wird entscheiden.

p.s.
Falls du heute für deine wohnungsuchende 21jährige Tochter mit 3jährigem Sohn und den Kindsvater mit neuer Partnerin fragst, der seinen Sohn laut Beschluss zu 70% betreuen soll...usw., frage ich mich, wieso zwar du, aber das Gericht und das JA nicht erkennen konnten, was mit diesem Kindsvater tatsächlich ist?
Oder ist es vielmehr deine persönliche Meinung als außenstehende Dritte (als Oma)?
Oder fragst du heute für ganz andere Personen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37556 Beiträge, 13798x hilfreich)

Anami, das war zunächst auch meine Vermutung. In einem Nachbarforum wurde in diesem auch Hilfe gesucht. Daraus ergibt sich ein anderes Bild. Danach wurde nicht dem Vater, sondern der jungen Mutter das Sorgerecht entzogen. Bei uns hier erfolgte also ein Umtausch der Geschlechter, und dann passt es wieder.
Ich schick Dir eine PN.

wirdwerden

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#4
 Von 
Tina_M
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und guten Morgen!

Es handelt sich dabei nicht um jemanden, der mit mir verwandt oder verpartnert ist.

Es geht um eine langjährige Freundin!

Trotzdem danke für eure Antworten!

Ich wünsche euch einen schönen Tag
Tina

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2642 Beiträge, 855x hilfreich)

Zitat (von Tina_M):
Wird das Verfahren dann noch in Berlin beendet am Berliner Amtsgericht oder gleich abgegeben nach Brandenburg an den neuen Wohnort?
Maßgebend sind die allgemeinen Zuständigkeitsregeln des FamFG, insbesondere § 2 und § 4. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten. Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat.

Zitat (von wirdwerden):
Blick ins Gesetz klärt die Rechtslage. §§ 12 ff ZPO
Die Anwendung dieser Vorschriften ist für ein Umgangsverfahren nach § 113 FamFG ausgeschlossen.

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