Unterhalsberechnung Partnerschaft neues Kind - keine Ehepartner

17. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
alph4hoernchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalsberechnung Partnerschaft neues Kind - keine Ehepartner

Guten Abend zusammen,

ich habe folgende Frage und hoffe ich bin hier richtig. ich versuche mal den Sachverhalt dar zu stellen...

Ich lebe mit meiner Partnerin zusammen und wir haben einen knapp 1 Jährigen Sohn zusammen. Meine Freundin hat ein weiteres Kind welches bei seinem Vater lebt. Der Vater ist Frührentner und lebt ebenfalls in einer neuen Beziehung mit einem bald gemeinsamen Kind von Ihm und seiner Partnerin.

Nun möchte das Jugendamt den Unterhalt für den beim Vater lebenden Sohn, zu zahlen von meiner Freundin, neu berechnen.
Das Jugendamt fordert nun von mir meine Einkünfte offen zu legen in dem ich dem JA meine Abrechnungen zur Verfügung stelle. Als Argument führt die Sachbearbeiterin ein erlassenes Urteil heran welche sich jedoch auf einen Fall bezieht in dem die Eltern des neuen Kindes verheiratet gewesen sind. Argumentiert wird hier, dass meine Freundin gesteigert unterhaltsfähig ist und alle Möglichkeiten ausschöpft Ihrem ersten Sohn Unterhalt zu zahlen. Somit soll der Unterhaltsanspruch so berechnet werden als seien wir getrennt und ich würde ihr Barunterhalt für Ihren Verdienstausfall zahlen. ( Ich hoffe es ist nicht zu verwirrend geschrieben )

Ich frage mich nun ob das Jugendamt überhaupt das Recht hat, dass ich diesem meine Einkünfte offen lege?! Da wir nicht verheiratet sind bin ich ja nicht mal verpflichtet meiner Partnerin diese offen zu legen.

Weiter frage ich mich warum ein Unterhalt von mir an meine Freundin berechnet werden soll - immerhin leiste ich diesen ja aktuell für Sie und meinen Sohn in unserem Alltag. Somit würde ich diesen ja doppelt zahlen?! Einmal fiktiv berechnet für das Jugendamt und im Alltag mit unseren Umkosten.

Genauso komisch finde ich, dass ich die Nachteile einer Ehe in kauf nehmen soll (Unterhaltspflicht für meine Freundin) - meine finanzielle Lage offen legen soll etc - aber Vorteile wie die bessere Steuerklasse ja auch nicht genieße.

Zudem verlangt das Jugendamt lediglich meine Abrechnungen - erwähnt aber mit keinem Wort, dass ein bereinigtes Netto herangezogen wird. Dies würde ja im wirklichen Fall der Trennung/Scheidung falls man verheiratet ist auch so gemacht werden. Womit wir uns also eigentlich nochmal schlechter dar stehen.

Lange Rede kurzer Sinn

Hat das Jugendamt ein Recht darauf den Unterhalt so zu berechnen und mich zu zwingen meine Ein und Ausgaben offen zu legen?

Vielen Dank für die Hilfe

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

Das JA versucht natürlich erst mal alles.

Zunächst mal würde ich §1601 BGB heranziehen. Demnach bist Du dem Kind Deiner LG nicht zum Unterhalt verpflichtet. Deine Einkünfte daher irrelevant sind.

Soll das JA doch erst mal an Hand der Einkünfte Deiner LG den Unterhalt berechnen. Kommt dabei heraus, dass sie den Mindestunterhalt nicht leisten kann, wäre zu prüfen, ob sie mit einem leistungsfähigen Dritten (mit Dir) zusammenlebt, und deshalb ihr Selbstbehalt gekürzt werden könnte.

Alles andere ist Käse!

Sollte das JA irgendwelche Quellen anführen, auf die es sich beruft, dass poste die hier mal.

LG nero

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#2
 Von 
alph4hoernchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend,

also meine LG geht ab 1.11 auf Elternteilzeit mit 25 Stunden die Woche wieder arbeiten - bleibt jedoch unter dem Satz, dass Sie den Mindestunterhalt zahlen könnte.
Das Jugendamt möchte jedoch nicht Ihren Selbsterhalt kürzen - sondern den Unterhalt so berechnen als wären wir getrennt und als würde ich mit meinem Einkommen Ihren Verdienstausfall bzw Ihre momentanen Einkünfte so aufstocken wie Ihr Verdienst vor der Geburt unseres Sohnes war.

Als Vergleich für unseren Fall nennt das Jugendamt folgendes Urteil BGH XII ZR 124/08

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#3
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 69x hilfreich)

M. E. betritt das Jugendamt reizvolles Neuland. Kann mir durchaus vorstellen, dass sie damit vor Gericht erfolgreich sind.

Die Auskunft über die Einkommensverhältnisse des alph4hoernchen können sie jedoch nicht von ihm selbst, sondern nur von/über seine/r Partnerin, der unterhaltspflichtigen Mutter, verlangen. Für diese ist es wegen § 1615l BGB unschwer, die Auskünfte zu erteilen.

Im Falle XII ZR 124/08 (Ehepaar) wurde allerdings die Belegpflicht verneint (Rn 23).

Bin gespannt, wie die Sache ausgeht.

Zitat (von alph4hoernchen):
Meine Freundin hat ein weiteres Kind welches bei seinem Vater lebt. Der Vater ist Frührentner und lebt ebenfalls in einer neuen Beziehung mit einem bald gemeinsamen Kind von Ihm und seiner Partnerin.

Wurde die Partnerin, als sie noch Vollzeit tätig war, auf Unterhalt für ihr älteres Kind in Anspruch genommen? Oder ist das aktuell die 1. Aufforderung?

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#4
 Von 
alph4hoernchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Partnerin hat den Mindestunterhalt gezahlt in der Zeit wo Sie noch in Vollzeit gearbeitet hat.

Zitat:
Die Auskunft über die Einkommensverhältnisse des alph4hoernchen können sie jedoch nicht von ihm selbst, sondern nur von/über seine/r Partnerin, der unterhaltspflichtigen Mutter, verlangen. Für diese ist es wegen § 1615l BGB unschwer, die Auskünfte zu erteilen.


Da JA ist an meine Partnerin herangetreten mit der Bitte Ihnen meine Abrechnungen der letzten 12 Monate vor Geburt sowie Ihre zu zusenden.
Aber eigentlich leiste ich ja meinen Unterhalt gegenüber meiner Freundin und meinem Sohn im täglichen Leben. So würde ich ja fiktiv Geld an meine LG abgeben damit Sie den Unterhalt bezahlen kann UND durch unsere Lebenskosten jeden Tag?!

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#5
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von alph4hoernchen):
Meine Partnerin hat den Mindestunterhalt gezahlt in der Zeit wo Sie noch in Vollzeit gearbeitet hat.

Ist das tituliert?

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#6
 Von 
alph4hoernchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

puhh das muss ich Sie fragen - wäre da ein unterschied?! bzw wo liegt dieser dann?

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#7
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Wenn der Unterhalt tituliert ist, dann könnte der KV oder das JA sschlicht und einfach ohne große Probleme und ohne es groß anzukündigen den KU pfänden.

Sie müsste dann auf eine Abänderung klagen. Und das dürfte schwer werden. Und ehrlich gesagt, warum soll sie nicht den Mindestunterhalt zahlen? Es gibt tausende von Vätern denen man das auch abverlangt, auch wenn sie weiter Kinder bekommen oder Elternzeit nehmen ;-)

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#8
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Sie müsste dann auf eine Abänderung klagen.
Und hätte dabei die Beweislast...

Zitat (von ratlose mama):
Und ehrlich gesagt, warum soll sie nicht den Mindestunterhalt zahlen? Es gibt tausende von Vätern denen man das auch abverlangt, auch wenn sie weiter Kinder bekommen oder Elternzeit nehmen ;-)
:respekt:

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#9
 Von 
alph4hoernchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Was soll denn gepfändet werden wenn sie unter der pfändungsgrebze liegt ?!?

Sie hat ja auch nicht das Problem den Mindestunterhalt zu zahlen - wenn ihr Geld das her gehen würde !

Ich jedoch sehe das nicht ein das von meinem Geld zu tun

Es ist übrigens nicht tituliert

-- Editiert von alph4hoernchen am 17.10.2017 22:24

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#10
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von alph4hoernchen):
Sie hat ja auch nicht das Problem den Mindestunterhalt zu zahlen - wenn ihr Geld das her gehen würde !
Wenn sie § 1615l BGB in Anspruch nimmt (was zumutbar ist), hat sie

- deine Auskünfte incl. der Belege
- möglicherweise genügend Geld um den MU für das ältere Kind zu zahlen

Du kennst deine Einkünfte, das JA (noch) nicht. Und das Forum auch nicht. ;)

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#11
 Von 
alph4hoernchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

„Wenn sie § 1615l BGB in Anspruch nimmt (was zumutbar ist), hat sie"

Das JA kann sie also dazu zwingen ? Wären wir getrennt kann ich ja verstehen, dass ich ihr Unterhalt zahlen müsste.
Aber da wir ja gemeinsam wohnen und ich ihr den Unterhalt ja tagtäglich erbringe - warum soll dieser noch fiktiv berechnet werden ?

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Aber da wir ja gemeinsam wohnen und ich ihr den Unterhalt ja tagtäglich erbringe - warum soll dieser noch fiktiv berechnet werden ?

Ganz einfach, weil ihr aktuelle Partnerin einen Rechtsanspruch hätte, dass Sie den Unterhalt an Ihre aktuelle Partnerin in Geld erbringen. Sie schrieben weiter oben Aber eigentlich leiste ich ja meinen Unterhalt gegenüber meiner Freundin und meinem Sohn im täglichen Leben. Das ist zwar ganz nett, darf aber nicht dazu führen, dass Ihre Freundin die eigenen Unterhaltsverpflichtungen vernachlässigt. Das Jugendamt möchte halt, dass Sie etwas weniger "Unterhalt im täglichen Leben" an Ihre Freundin leisten, sondern stattdessen Geld aufs Konto der Freundin überweisen. Davon kann dann die Unterhaltspflicht der Freundin erfüllt werden.
Die Chancen, dass das Jugendamt damit durchkommt, sind nicht schlecht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hier geht es nicht darum, was Du für die Freundin und euer Kind an Geldleistungen erbringst; hier geht es einzig und allein darum festzustellen, welch U-Rechte die KM gegen dich geltend machen kann.

Deshalb bringt es überhaupt nichts, wenn Du in jedem Post betonst was Du einsiehst oder auch nicht.

Die KM ist dem anderen Kind gegenüber zum Mindestunterhalt verpflichtet, weil es so im BGB steht.

Wenn sie den MU zahlt, ist der Drops gelutscht.

Dass will sie aber offensichtlich nicht, wobei sie sich auf Leistungsunfähigkeit beruft. Dies stimmt zwar, ist aber aus unterhaltsrechtlicher Sicht durch eine freiwillige Entscheidung herbeigeführt worden und kann daher unerheblich sein.
Kein Unterhaltspflichtiger, erst recht keiner der noch der gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt, darf sein Einkömmen willkürlich verringern.

Ich setze mal als alseits bekannt voraus, dass ein KV auch der KM zumindest in den ersten drei Jahren zum Unterhalt verpflichtet ist (§1570 BGB ). Bist Du grundsätzlich leistungsfähig, was durch die erbetenen Nachweise geprüft werden soll, hat die KM durch Eigenverdienst plus U-Anspruch (gegen Dich) keine schlechtere finanzielle Basis als vorher und kann den Unterhalt weiter zahlen.

Die KM hat einen Auskunftsanspruch gegen Dich (§1580 BGB )
.

Zitat (von alph4hoernchen):
Das Jugendamt möchte jedoch nicht Ihren Selbsterhalt kürzen - sondern den Unterhalt so berechnen als wären wir getrennt
Der Unterhaltsanspruch hat nichts damit zu tun ob ihr getrennt lebt oder nicht. Auch wenn ihr zusammen lebt, besteht der Anspruch! Allerdings ist es im Innenverhältnis euer Bier, wie ihr die Umsetzung regelt. insoweit redet euch keiner rein.

Bei Dir fehlt bisher die strikte gedankliche Trennung in formales Recht und praktische Handhabung im Alltag.

Und bevor Du jetzt schreibst: ich sehe aber nicht ein dass dass die §§ 1570 ff auch auf uns Anwendung finden, weil überall von Geschiedenen geschrieben wird, sei versichert, dass die Rechtsprechung das auch auf unverheiratete Paare anwendet.

Fazit: in Kenntnis nur dieser Fakten muss die Freundin für ihr Kind weiter zahlen.

Zitat (von alph4hoernchen):
Was soll denn gepfändet werden wenn sie unter der pfändungsgrebze liegt ?
Allgemein wird Einkommen gepfändet und eine Pfändungsgrenze ist bei laufender Unterhaltsforderung hier nicht in Sicht.

Berry

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#14
 Von 
alph4hoernchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay ich verstehe eure Argumentation !

Dennoch sollte doch auch hier dann mit einem bereinigtem netto gerechnet werden Wie es im Falle einer Trennung und Unterhaltsberechnung sich angesetzt werden würde, oder liege ich da sich falsch ? Denn da JA interessiert nur meine Einkünfte und nicht was ich zb an Kreditausgaben habe .

Und bleibt nur jetzt bitte als Moralapostel fern - jeder würde um sein Geld kämpfen wofür er arbeiten geht ! Es geht sich hier nicht um ein weiteres Kind von mir wo ich mich vor Unterhalt drücken will sondern um ein mir fremdes.

Sie will zahlen und versteht meine Gegenwehr nicht - bevor auch hier wieder wer um die Ecke kommt und den Finger hebt aber sicher auch nie freiwillig Geld zu verschenken hat .

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#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von alph4hoernchen):
Dennoch sollte doch auch hier dann mit einem bereinigtem netto gerechnet werden Wie es im Falle einer Trennung und Unterhaltsberechnung sich angesetzt werden würde, oder liege ich da sich falsch ?


Nein, Du liegst in diesem Punkt nicht falsch. Aber dann stellt sich unweigerlich die Frage, was als Bereinigungspositionen angesetzt werden kann.

Zitat (von alph4hoernchen):
Denn da JA interessiert nur meine Einkünfte und nicht was ich zb an Kreditausgaben habe .
sicher so nicht. Aber es liegt an Dir, alles zur U-Berechnung erforderliche zur Verfügung zu stellen - auch die Unterlagen zu zulässigen Bereinigungspositionen.
Anfangs ging es Dir allerdings darum, sämtliche Unterlagen zu Verweigern.
kreditausgaben - weil Du diese erwähnst - sind nicht unbedingt als Bereinigungsposition anzusehen. Da wird häufig unterschieden in Zinsen und in Tilgung, weil Tilgung Vermögensbildung bedeutet. Auch kommt es da auf den Zeitpunkt des Kreditabschlusses an.
Gibt also einiges zu berücksichtigen.

Aber Du blendest aus, dass sich für euch real doch nichts verändert, wenn auf dem Papier eine Berechnung stattfindet. Du zahlst weiterhin die Haushaltskosten, nur sie hat weniger, weil ihr Selbstbehalt nicht greift.

Zitat (von alph4hoernchen):
Sie will zahlen und versteht meine Gegenwehr nicht
Ich verstehe Dich in dieser Phase, also vor der Berechnung, auch nicht. Denn Dein Ansinnen entspricht nicht der gesetzlichen Regelung.

Und dass Du selbst für den noch nicht mal bezifferten Unterhalt nicht Leistungspflichtig wärst, hast Du bisher noch nicht mal angedeutet.

Berry

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von alph4hoernchen):
Und bleibt nur jetzt bitte als Moralapostel fern - jeder würde um sein Geld kämpfen wofür er arbeiten geht ! Es geht sich hier nicht um ein weiteres Kind von mir wo ich mich vor Unterhalt drücken will sondern um ein mir fremdes.[/quote 9

Naja. Es ist aber eben das Kind deiner LG und damit ein Halbgeschwister deines Kindes. Und nicht du sollst Unterhalt zahlen, sondern sie. Und dazu muss sie alle ihr möglichen Mittel ausschöpfen. Sie unterliegt nunmal einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Sie könnte z.B. ja auch am abend, wenn du daheim bist und auf euer Kind aufpassen kannst noch Regal auffüllen und sich damit noch was dazu verdienen. Wir reden hier davon, das je nach Alter des Kindes zwischen ca. 225 und 350 € zu zahlen wären. Das ist doch nun wirklich nicht die Welt.

Sie will zahlen und versteht meine Gegenwehr nicht - bevor auch hier wieder wer um die Ecke kommt und den Finger hebt aber sicher auch nie freiwillig Geld zu verschenken hat .


Naja, dann gibt es eine einfache Lösung. DU hast ja nur das eine Kind mit dem du zusammenlebst. Deine LG ist für ein weiteres Kind mitverantwortlich. Also wäre die praktische Lösung, dass du deine Arbeitszeit reduzierst, damit sie Vollzeit arbeiten kann. Dann kann sie den Unterhalt für IHR Kind aus IHREM Einkommen bezahlen und du hast nicht das Gefühl, dass du für ein fremdes Kind zahlen sollst.

Und ja, wahrscheinlich habt ihr dann als Familie auch weniger zur Verfügung als jetzt. Evtl. ist es sogar weniger, als es wäre, wenn du sie einfach in ihren Pflichten unterstützt

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