Hallo alle zusammen,
Habe eine Frage zu der geänderten Situation des Kindes:
das Kind (16) fängt jetzt im August 2009 eine Ausbildung an und musste daher vom Land in die Stadt ziehen. Dort wurde eine eigene Wohnung angemietet. Die Warmmiete zzgl. Strom, Kabelanschluss und Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel beläuft sich insgesamt etwa auf das Nettoazubigehalt.
Von der Mutter wird als Betreuungsleistung aufgezählt die Wochenenden sowie 2x wöchentliche Besuche von der Mutter.
Frage:
Wie berechnet sich der zukünftige Kindesunterhalt des Vaters unter Berücksichtigung der geänderten Situation?
Wird eine Anrechnung des Ausbildungsgehaltes (zumindest die Hälfte) vorgenommen, obwohl fast das ganze Ausbildungsgehalt für die Lebenshaltungskosten ausgegeben werden?
Kann eine Betreuung der Mutter angenommen werden, auch wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt und der Lebensmittelpunkt nicht mehr bei der Mutter sondern bei der Ausbildungsstätte ist?
Gibt es hierzu ggfs. schon Urteile?
Vielen vielen Dank im Voraus für die Infos.
Schönes Wochenende
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Unterhalt, minderjähriges Kind mit eigener Wohnung
Hallo kitty-cat,
in Deinem Fall würde die Minderjährige wie eine Volljährige behandelt. Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig. Der Betreuungsunterhalt entällt ab sofort.
Der Unterhaltsanspruch beträgt 640€ abzüglich Kindergeld und Ausbildungsvergütung bereinigt um 90€. Der Rest ist nach Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen.
Und der Azubis könnte noch BAB beantragen. Diese würde auch auf den Unterhalt angerechnet.
Wer den Azubi wie oft besucht ist egal.
LG Nero
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-- Editiert am 08.08.2009 20:34
--- editiert vom Admin
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quote:
Nach Abzug der 90,00 € wird von der verbleibenden Vergütung die Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, da das Kind noch minderjährig ist.
Es heißt doch:
Eigene Einkünfte des Kindes z.B. Ausbildungsvergütung werden angerechnet. Dazu wird die um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 90,- EURO gekürzte Ausbildungsvergütung zur Hälfte von dem Bedarf (Tabellensatz) des minderjährigen Kindes abgezogen. Die andere Hälfte dient zur Entlastung des versorgenden Elternteils.
Da nun aber doch BEIDE Eltern unterhaltspflichtig sind, müsste doch die komplette Vergütung angerechnet werden, da es ja in dem Sinne keinen versorgenden Elternteil gibt. Oder sehe ich das falsch? *koppkratz*
gruß azrael
-- Editiert am 08.08.2009 21:01
Hallo,
aus Interesse für mich, wird es wirklich nur hälftig angerechnet, obwohl das Kind sonst wie ein Volljähriges behandelt wird?
Hälftige Anrechnung bei minderjährigen Azubis zu Hause wohnend ist mir klar, aber in Fall auch?
LG Nero
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--- editiert vom Admin
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