Unterhalt 18 jähriges Kind

14. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
MS79
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 9x hilfreich)
Unterhalt 18 jähriges Kind

Hallo!

Ich kann leider nicht ohne weiteres herausbekommen, ob ein 18 jähriges Kind noch Unterhalt bekommt.

Situation: Kind im August 2020 den 18. Geburtstag gehabt.
Anfang August 2020 auch Ausbildung begonnen, dann nach nichtmal 2 Wochen abgebrochen und noch immer auf suche bzw. eher In Findungsphase und beim Arbeitsamt als Hartz 4 / ALG II gemeldet und bildet eine bedarfsgemeinschaft mit der Mutter.

Danke erstmal!
MS79

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von MS79):
und beim Arbeitsamt als Hartz 4 / ALG II gemeldet
Dann ist die 18jährige Person unterhaltsberechtigt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
MS79
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 9x hilfreich)

Ok,

Also ist der Kindesvater immer noch voll in der Unterhaltspflicht, so richtig verstanden!?

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von MS79):
Also ist der Kindesvater immer noch voll in der Unterhaltspflicht, so richtig verstanden!?


Die generelle familienrechtliche Unterhaltspflicht endet mit dem Abschluss der ersten Ausbildung.
Die Zahlungspflicht beschränkt sich aber auf Zeiten der Ausbildung oder des Studiums.

Beides liegt hier nicht vor, mit der Folge das die Zahlungspflicht ruht.
Aber: gibt es einen Titel ist dieser weiter zu bedienen oder aber abzuändern. Um die Abänderung muss sich der Schuldner kümmern.

Aktuell hat die 18jährige Person ohne Titel keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch.

Berry

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#4
 Von 
MS79
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

Danke für die Klarstellung, so hatte ich das zumindest vermutet.

Also sobald eine Ausbildung, oder Ähnliches aufgenommen wird ist der Schuldner wieder zahlungspflichtig.

Danke,
MS78

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Genauso ist es. Allerdings, der Zeitraum zwischen Schulbeendigung und Aufnahme der Ausbildung darf auch nicht unendlich lang sein. Da kommt dann noch die Vokabel "Zügigkeit" der Ausbildung ins Spiel.

wirdwerden

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von MS79):
Also sobald eine Ausbildung, oder Ähnliches aufgenommen wird ist der Schuldner wieder zahlungspflichtig.
Du hattest geschrieben, dass das Kind beim JC arbeitsuchend gemeldet ist. Damit ist es unterhaltsberechtigt.
Zitat (von Sir Berry):
Beides liegt hier nicht vor, mit der Folge das die Zahlungspflicht ruht.
Die Zahlungspflicht ruht mE in diesem Zeitabschnitt nicht.

zB verlangt auch die Familienkasse zur Weitergewährung von Kindergeld an >18jährige Nachweise über die Bemühungen des Kindes. Zumindest aber den Nachwies, dass es beim JC als ausbildungs-und arbeitsuchend gemeldet ist.
Dann wird weiter Kindergeld gezahlt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Zumindest aber den Nachwies, dass es beim JC als ausbildungs-und arbeitsuchend gemeldet ist. Da das "Kind" unter 21 ist, genügt die reine Meldung als arbeitssuchend, um Kindergeld zu erhalten.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Unterhaltspflichtig sind Eltern bei Volljährigen während der Ausbildung und zeitlich begrenzt für Überbrückungszeiten z.b. zwischen Schule und Ausbildung. Wenn ein Jungerwachsener sich nicht intensiv um eine Ausbildung bemüht, dann ist es ganz schnell vorbei mit der Unterhaltspflicht. Aber ein Titel wäre natürlich zu beachten.

Natürlich sind Eltern nicht nur deshalb unterhaltspflichtig weil ihr Kind arbeitssuchend oder ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist. Das hat familienrechtlich überhaupt keine Bedeutung. Auch wenn das JC sowas gerne seinen "Kunden" einredet.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Natürlich sind Eltern nicht nur deshalb unterhaltspflichtig weil ihr Kind arbeitssuchend oder ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist.
Stimmt. Das sagt/schreibt hier auch niemand.
Wenn die Meldung vorliegt, ist das Kind unterhaltsberechtigt. Für eine Übergangszeit/ *Findungsphase*.
Viele finden dann einen Studienplatz...
Andere finden einen Minijob...

Hier fragt ein Elternteil.
btw. Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
MS79
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 9x hilfreich)

Moin Freunde,

und nun? Zahlen, oder nicht zahlen, dass ist doch die Frage!‍♂

Gruss,
MS79

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(932 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenn die Meldung vorliegt, ist das Kind unterhaltsberechtigt. Für eine Übergangszeit/ *Findungsphase*.


Die Findungsphase wird aber von den meisten Familiengerichten auf maximal 3 Monate gesetzt... Da der Filius hier bereits seit Mitte August sich selbst "findet" dürfete die unterhaltsberechtigende Selbstfindungsphase mittlerweile beendet sein.

Er hat definitv keinen Anspruch auf Unterhalt bis zum Aufnehmen einer weiteren Ausbildung zu Begin des Ausbildungsjahres 2021 im August 2021.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von MS79):
und nun? Zahlen, oder nicht zahlen, dass ist doch die Frage!‍


Du hast meinen Beitrag gelesen? Und Dich von Anamis Vermutung verunsichern lassen?
Der thematisierte Ausflug in den Kindergeldbereich ist für den familienrechtlichen Unterhaltsanspruch absolut unerheblich. Gleiches gilt für die Ausbildungsplatzsuchendmeldung. Das sind andere Baustellen.

Zahlen wenn es einen Titel gibt, nicht zahlen wenn es diesen nicht gibt, aber die Zahlungseinstellung ankündigen.

Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist sich selbst zu unterhalten. Kann man im Zweifel im § 1602 BGB nachlesen.

Per Definition durch den BGH wird die Unterhaltspflicht bei allgemeinbildender Schulausbildung, bei Berufsausbildung und bei Studium unterstellt.

Im Umkehrschluss aus 1602 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltsberechtigt wer zwar im Stande wäre sich durch eigenes Einkommen selbst zu unterhalten, aber kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.

Die einzige auch mir bekannte Ausnahme davon ist die sogenannte Übergangsphase, die aber nur einmal beansprucht werden kann und den Zeitraum zwischen dem Ende der Schule und der Aufnahme der Berufsausbildung bzw. Aufnahme des Studiums zum nächsten Semesterbeginn überbrückt.

Im Regelfall sind das wie wirdwerden erwähnte so rund drei Monate, es können aber auch schon mal 5 Monate sein. Müssen wir hier nicht vertiefen, weil das nicht Teil des Problems ist.

Das Kind kann arbeiten (es geht nicht nur um Ausbildung) arbeitet aber nicht (egal was) und ist daher derzeit nicht unterhaltsberechtigt.

Da ein event. vorhandener Titel einen Zahlungsanspruch begründet, muss ein Titel bei Entfall der Voraussetzungen angegriffen werden. Dessen Wirkung erlischt nicht durch den Wegfall der Voraussetzungen.

Zitat (von Tehlak):
Er hat definitv keinen Anspruch auf Unterhalt bis zum Aufnehmen einer weiteren Ausbildung zu Begin des Ausbildungsjahres 2021 im August 2021.
Diese Satz würde ich wenn man alles hinter Ausbildung löscht mitunterschreiben.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zahlen wenn es einen Titel gibt, nicht zahlen wenn es diesen nicht gibt, aber die Zahlungseinstellung ankündigen.

Mannomann.

Wenn der Vater einfach zahlt, ist die Kohle weg.

Der Vater darf sich nicht weiter verunsichern lassen. Von niemandem. Das Kind hat derzeit (seit dem Abbruch der Ausbildung) keinen Unterhaltsanspruch. Auch dann nicht, wenn ein Titel existiert. Ein Unterhaltsanspruch besteht erst dann wieder, wenn es sich in Ausbildung befindet.

Sollte ein Titel existieren, ist sofort zur Herausgabe bzw. zum schriftlichen Vollstreckungsverzicht aufzufordern. Entweder das Kind selbst oder das Job-Center, sofern die den Titel haben. Bei Verweigerung schnellstens gerichtlicher Abänderungsantrag, wobei Anwaltspflicht besteht. Sollte schon jetzt zur Unterhaltszahlung aufgefordert worden sein und sogar mit Vollstreckung gedroht werden, sofort handeln und Antrag per eAO stellen.

Falls trotz Fehlens der Voraussetzungen aus dem Titel vollstreckt wird, hat der Vater einen Schadensersatzanspruch!

Theoretisch könnte man auch mit der sog. BGH-Darlehenslösung eine Vollstreckung verhindern (man sichert sich Rückzahlungsansprüche), aber das sollte auch erst ausführlich mit einem Anwalt besprochen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Die Findungsphase wird aber von den meisten Familiengerichten auf maximal 3 Monate gesetzt...
Das mag sein. Hier ist aber kein Gericht involviert. Wer geht also hin und klagt? Bisher keiner.
Der Vater fragt hier, ob er zahlen soll oder nicht. Wenns so einfach wäre mit den suchenden und nicht findenden Kindern.
Liegt ein UH-Titel vor?---Weiß man nicht.
Zahlt der Vater seit August/September überhaupt? Weiß man nicht.
Schreit das Kind oder die Mutter schon, weil UH fehlt? Weiß man nicht.

Der Vater ist am Zuge, so oder so. Er muss sein Kind fragen, was zur Zeit anliegt. JETZT. Und ab Januar.

Was passiert, wenn der Vater ab Januar nicht zahlt?
Es fehlt im nächsten Monat die komplette Summe UH in der BG aus Mutter und Kind.
Das JC rechnet ja weiterhin den Unterhalt als Kind-Einkommen an.
Mutter oder volljähriges Kind muss dem JC mitteilen, dass UH nicht mehr kommt. JC fordert auf zu ...xy.

Was passiert, wenn der Vater weiter zahlt? Nichts anderes. Geht weiter wie bisher. Vater zahlt und Kind erfindet sich. JC sieht Kind-Einkommen.
---------------------
@Hunter123
Wo steht im Gesetz, dass das Kind jetzt definitiv keinen Unterhaltsanspruch hat? zb keinen Anspruch von September bis Dezember, 4 Monate.
Zitat (von Hunter123):
Sollte schon jetzt zur Unterhaltszahlung aufgefordert worden sein
Davon liest man gar nichts. Der Vater fragt, was soll ich tun...
Also derzeit nichts mit Schadensersatz, mit BGH, mit Vollstreckung, Verweigerung, Abänderungsantrag mit Anwalt...usw.
Nach deiner Idee hat das Kind nun zu tun. Weiß nichts, ist aber volljährig und gefälligst hat es dann allein zu agieren. Ja, das kann das Kind tun--- falls es hier mitliest---.
-------------------------------
Der Vater kann dem Kind jetzt mitteilen, dass ab Januar kein Unterhalt von ihm mehr kommt. Dann könnte das Kind dem Vater mitteilen, dass es ab Januar/Februar 2021 eine Ausbildung beginnt... welche auch immer.
Dann zahlt der Vater. Weiter oder wieder.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
MS79
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 9x hilfreich)

Moin,

das Thema geht weiter.

KV hat mitgeteilt, er zahlt nicht. JC hat gemeint, hätte tel. aufgefordert zu zahlen, was gar nicht stimmt.

Es gibt keinen Titel. Was nun, wenn einmal gezahlt, ist Geld ja auch weg...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Wenn kein Titel besteht und das Kind auch nicht bedürftig ist (was hier in Ermangelung einer Ausbildung der Fall sein dürfte), dann muss auch kein Unterhalt gezahlt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von MS79):
das Thema geht weiter.
Logisch. Was stimmt und was nicht, können wir nicht wissen.
Dass das JC den Leistungsempfänger (Kind bzw. Mutter) auffordert, Unterhalt vom Vater zu verlangen bzw. diesen einzuklagen... ist so. Wurde schon oben geschrieben.
Zitat (von MS79):
KV hat mitgeteilt, er zahlt nicht.
Warum zahlt er nicht?
Natürlich wäre das Geld erstmal weg...auch logisch. Deswegen sollte der Vater von seinem Kind Auskunft fordern, bevor er zahlt.
Aha. Kein UH-Titel.

schon gelesen?
Zitat (von Anami):
Der Vater ist am Zuge, so oder so. Er muss sein Kind fragen, was zur Zeit anliegt. JETZT. Und ab Januar.
Hast du das gemacht? Ist das nachweisbar? Was hat das Kind geantwortet?

Ausbildung? Es ist längst nicht mehr so, dass Ausbildungen und alles, was dazu gehört, aber anders heißt, nur im August eines Jahres beginnt.
Fast täglich kann man irgendwelche *Ausbildungen* beginnen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von Anami):

schon gelesen?
Zitat (von Anami):
Der Vater ist am Zuge, so oder so. Er muss sein Kind fragen, was zur Zeit anliegt. JETZT. Und ab Januar.
Hast du das gemacht? Ist das nachweisbar? Was hat das Kind geantwortet?


Gar nichts MUSS der Vater machen. Er MUSS auch nichts nachweisen.

WER ist hier am Zuge?

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