Unterhalt Abzugsfähige Schulden

28. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhalt Abzugsfähige Schulden

Hallo,

habe heute meine Berechnung vom Jugendamt bekommen.
Ich bin ein Mangelfall und muss Betrag X ans JA zahlen.

Meine Frage ist allerdings ob wirklich diese Schulden nicht abzugsfähig sind:

-Gerichtskosten aus 2014 wegen Strafverfahren
-Rückzahzahlung an Gläubiger aus Strafverfahren aus 2012
-Inkasso ehemals Neckermann Wohnungskonsum für Ehehaushalt
-Otto versand über Vater weil beide schlechte Schufa haben, wir haben von unseren Konto aber Nachweislich bezahlt
- Inkasso Telefonkosten aus 2012
- Ratenzahlung für neuen Kühlschrank weil icv die Ehewohnung verlassen hatte und Frau den beidigen behalten hatte.

Ehe ging von 2010 bis jetzt noch.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13980x hilfreich)

Es ist vom Prinzip her nicht vorgesehen, dass Kinder durch Unterhaltsreduzierung die Schulden der Eltern abzahlen. Zwar können im Einzelfall Schulden eingeschränkt berücksichtigt werden, das ist aber dann doch recht speziell. Wenn man aber - was hier wohl der Fall war - letztlich seinen laufenden Lebensunterhalt über Kredite finanziert hat, dann hat das keinen Einfluss auf den Kindesunterhalt. Und das gilt insbesondere für Strafverfahren und Folgekosten. Wobei mir schleierhaft ist, wieso die Gerichtskosten von vor neun Jahren noch nicht bezahlt sind.

wirdwerden

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Unterhaltsforderungen sind zivilrechtliche Forderungen. Welche Kredite bei einer Berechnung berücksichtigt werden, können nur der Gläubiger (Jugendamt) und der Schuldner (du) untereinander vereinbaren.

Inwieweit Schulden des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit einschränkend zu berücksichtigen sind, kann nach der Rechtsprechung des BGH nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen.

Der Gläubiger hat dir jetzt seine Position mitgeteilt. Wenn du eine andere Position vertrittst, dann musst diese dem Gläubiger mitteilen. Über die ungeklärten Positionen wird sich der Gläubiger dann überlegen müssen, ob er seine Forderung gerichtlich klären lassen will.

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#3
 Von 
Tiger2019
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Tag, ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrer Frage um Kindesunterhalt handelt. Zunächst einmal sind Sie gemäß § 1601 BGB verpflichtet, Verwandten gerader Linie, also Ihrem Kind, Unterhalt zu zahlen. Ein Kind, egal ob ehelich oder nicht-ehelich, hat also grundsätzlich Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser Verpflichtung kann man mit normalen Mitteln nicht entgehen und sollte man aus meiner Sicht allein aus Verantwortungsgefühl seinem Kind gegenüber auch nicht versuchen.

Als nächstes ist zu ermitteln, ob Sie gemäß § 1603 BGB überhaupt leistungsfähig sind. Dies wird sich herausstellen, wenn man die Höhe des Unterhaltes berechnet. Dazu sind Sie nach § 1605 BGB AUF VERLANGEN verpflichtet, dem Gegenüber wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft über Ihr Einkommen und ggf. Vermögen zu erteilen. Dies erfolgt in der Regel durch einschlägige Dokumente wie Gehaltsabrechnungen, Kreditverträge, Kontoauszüge etc..

Die Berechnung von Kindesunterhalt ist kein Hexenwerk:
1. Sie berechnen das Durchschnittseinkommen netto der letzten 12 Monate inkl. evtl. Zuschüsse, Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlungen etc.

2. Wenn Sie berufstätig sind, können Sie 5%, max. aber 150 EUR vom Durchschnittsbetrag für berufsbedingte Aufwendungen abziehen. Außerdem können Sie Fahrtkosten zur Arbeit anrechnen (Fahrtenbuch, Tickets).

3. Des Weiteren - und darauf zielt Ihre Frage ab - können Sie ehebedingte Schulden (also Verpflichtungen, die zur Gründung der ehelichen Gemeinschaft und während der ehelichen Gemeinschaft entstanden sind, in voller Höhe abziehen. Diese sind natürlich zu belegen.

4. Des Weiteren dürfen Sie auch trennungsbedingte Schulden, wie hier Ihren Kühlschrank, auch abziehen.

Alles andere ist meiner Meinung nach nicht absetzbar. Wenn Sie eine Straftat begehen und eine Strafe zahlen müssen, ist dies nicht anrechenbar. Dann wäre jeder Strafzettel berücksichtigungsfähig. Konzentrieren Sie sich auf ehebedingte und trennungsbedingte Aufwendungen.

Haben Sie alles angerechnet, bleibt Ihnen ein Restbetrag. Diesen schauen Sie bitte in der Düsseldorfer Tabelle (ideal OLG Hamm - hier gibt es wertvolle Informationen zur Berechnung) nach. Von diesem Betrag aus der Tabelle, dürfen Sie nochmal die Hälfte des Kindergeldes abziehen. Achtung: Die Beträge erhöhen sich in der Regel ab dem 1.1. immer. Also immer schön anpassen, damit Sie nicht in Zahlungsverzug/Zahlungsrückstand geraten. Zahlen Sie keinen Trennungsunterhalt etc., sehen es Gerichte gerne, wenn Sie eine Stufe höher als nötig zahlen.

Fallen Sie unter den minimalen Selbstbehalt, sind Sie ein Mangelfall und die Unterhaltsvorschusskasse springt ein. Dann bekommen Sie es mit dieser Institution zu tun, die sehr streng Ihre Finanzen prüfen wird. Werden Sie irgendwann leistungsfähig, werden diese die gezahlten Beträge bei Ihnen einfordern. Ob hier Verjährung eintritt, weiß ich allerdings nicht.

Übrigens:
Sie können versuchen, Fahrt- und angemessene Verpflegungskosten für die Umgänge (auch das ist nachzuweisen) mit Ihrem Kind als Mehrbedarf anrechnen zu lassen. Hier gilt beim Unterhalt jedoch: da Sie die Hälfte des Kindergeldes abziehen dürfen, dürfen Sie auch nur Beträge, die im Mehrbedarf über diesen hälftigen Betrag gehen, anrechnen. Aktuell sind es 219/2=109,50 EUR. Übersteigen Ihre Umgangskosten diesen Betrag, kann dieser theoretisch berücksichtigt werden. Jedoch müssen diese nachgewiesen und belegt werden und natürlich angemessen sein. Sammeln Sie hier Kassenbelege von Einkäufen, die Sie am besten kurz vor oder am Tag des Umgangs machen. Das wirkt dann plausibler. Markieren Sie auf dem Beleg die Waren, die für den Umgang und Ihr Kind gedacht sind (Windeln, Lebensmittel etc.). Fahrtkosten reichen aus, indem man eine Liste anfertigt, in der Mann Start und Ziel mit Adresse und km-Angaben versieht. Die Gesamtstrecke x 0,3km und man hat den Betrag für die Mehrbedarf-Fahrtkosten.

Solange Sie nicht leistungsfähig sind, sind Sie von der Zahlung freigestellt. Beachten Sie hier aber immer, dass Ihnen bei Kindesunterhalt stets nur der in der Tabelle ausgewiesene Selbstbehalt bleibt. Sollten Sie in einer höheren Unterhaltsstufe z.B. Stufe 2 sein und unterschreiten den dort ausgewiesenen Selbstbehalt, so MÜSSEN Sie den Selbstbehalt der nächstniedrigeren Stufe nehmen. Sie werden also scheibenweise heruntergeregelt bis Ihnen nur noch 1080 EUR (berufstätig) bleibt. Für nicht erwerbstätige Elternteile ist der Selbstbehalt niedriger!

Um sich finanziell besser stellen zu können und je nach Verhältnis zur Mutter, kann man auch untereinander eine individuelle Regelung zur Zahlung finden. Rechtlich darf man zwar nicht auf Kindesunterhalt verzichten, aber wo kein Kläger...
Aber bitte tun Sie sich selbst einen Gefallen: so verlockend wie sowas ist, kommt es irgendwann zu Streitigkeiten, kann die Mutter jederzeit den Unterhalt mit 100%-Erfolgsaussicht geltend machen, egal auf welchem Wege inkl. evtl. Rückstände und dann wird es unter Umständen existenzbedrohend und unangenehm. Sie begeben sich also immer mit so etwas in eine Abhängigkeit.

Viel Erfolg.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 1x hilfreich)

Also,
Ich bin bereits Mangelfall und habe mit dem Jugendamt wegen Vorschuss zu tun.

Das Jugendamt rechnet mir aber den Kühlschrank nicht an für die neue Wohnung.
Ebenso nicht alle ehebedingen Schulden.

Das die Miete bzw. Der Mietspiegel so hoch ist, war mir klar, das dort keine Abrechnung erfolgt, auch wenns ungerecht ist irgendwo.

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#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
-Gerichtskosten aus 2014 wegen Strafverfahren
-Rückzahzahlung an Gläubiger aus Strafverfahren aus 2012
Sie begehen Straftaten und die Kinder sollen dann hungern, nichtmals den Mindestunterhalt bekommen? Beziehungsweise soll die Allgemeinheit für die Ernährung der Kinder aufkommen?

Zitat:
- Inkasso Telefonkosten aus 2012
Die Frage ist doch, was dringender und wichtiger ist: Die Ernährung der Kinder oder die Begleichung der Telekom-Rechnung von vor 9 Jahren?

Zitat:
- Ratenzahlung für neuen Kühlschrank weil icv die Ehewohnung verlassen hatte und Frau den beidigen behalten hatte.
Die Kosten für solche Haushaltsgeräte sind beim Selbstbehalt mit eingerechnet, zumindest über längere Zeit hinweg. Sie müssten dann zumindest in einem Schritt eine Mehrbelastung wegen der plötzlich notwendigen Neuanschaffung darlegen. DIe Frage ist, ob wir hier überhaupt über Beträge sprechen, bei denen isch eine weitere Diskussion lohnt.

Bezüglich der alten Kühlschranks hatte ich Ihnnen in einem früheren Thread schon was geschrieben. Sie sollten Ansprüche gegen die Frau prüfen lassen. Durch Ihren eigenen Anwalt (den Sie ja offenbar haben).

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#6
 Von 
Tiger2019
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Tag,
wenn Sie bereits im Unterhaltsvorschuss sind, geht es nur noch um die Rückzahlung der dadurch entstandenen Rückstände. Dafür können Sie Ratenzahlung vereinbaren. Zahlen Sie nicht, wird es eng und es erfolgt recht schnell eine Zwangsvollstreckung. Beachten Sie hier, dass dann aber das Prinzip der Tieferpfändung weit über die normalen Pfändungsfreigrenzen bis hin zum Selbstbehalt erfolgt ohne Rücksicht. Stellen Sie sich lieber gut.

Schulden ehebedingte und sich trennungsbedingt (trennungsbedingt je nachdem natürlich wie lange die Trennung her ist) werden bei der Überprüfung wichtig, ob Sie leistungsfähig sind. Ich würde mich für genaue Informationen unbedingt an einen Anwalt wenden.
Die betreffenden Stellen verstehen keinen Spaß.

Mit den anderen Gläubigern sollten Sie versuchen, eine außergerichtliche Tilgung zu vereinbaren. Sie können sich sich kostenlos an die Schuldnerberatung ihres Verbraucherschutzes wenden. Eine schlechte Idee ist immer, zu warten oder zu ignorieren.

Das alles ist nicht einfach und unangenehm, aber leider das Ergebnis, wenn man Kinder und Trennung vorliegen hat. Das Gesetz versteht bei Kindesunterhalt keinen Spaß.

Sie sollten aber auch mal schauen, ob man bei Ihnen nicht den Selbstbehalt anheben kann. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtschnur, kein Muss. Dort steht, dass ein ANGEMESSENER Unterhalt zu zahlen ist. Wenn Sie einen höheren Mitspiegel haben und rechtfertigen können, warum Sie keine günstigere beziehen können (z.B. Wegen Umgang), sollte es möglich sein, es entsprechend anzupassen. Es wird nämlich erstmal nur eine Miete von ca. 430/440 Euro warm angerechnet, was je nach Wohnort völlig utopisch ist. Ggf. Können Sie mit Ihrem Anwalt besprechen, ob hier nicht eine Anhebung an eine angemessene Grenze möglich ist. Ggf. Können Sie auch die Rückzahlung vorerst umgehen. Die Rückzahlungsquote beim Jugendamt liegt nämlich nur bei 17-19 Prozent. Da sie ein Mangelfall zu sein scheinen, sollte auch eine Rückzahlung nicht möglich sein. Deshalb ist es wichtig, dass Sie professionell abklären, was angerechnet werden kann und ob die Grenze angehoben wird. Und vielleicht schaffen Sie es eine Einigung mit ihrer Frau zu finden? Bitte alle professionell absprechen. Für Anwälte können Sie auch Beratungshilfe beantragen. Auch hier bitte einmal erkundigen. Formulare und Rechner dazu gibt es im Netz.

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