Unterhalt / Ausblidung

28. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
go_2020
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt / Ausblidung

Hallo,

mein Sohn wird ab dem Herbst eine Ausbildung anfangen, er ist dann noch 17 Jahre.

Wie ist es mit dem Unterhalt ? Ich habe gelesen, dass ich weiterhin Unterhalt zahlen muss (was OK wäre), jedoch sagen andere widerum dem ist nicht so, dass ich sobald mein Sohn Geld verdient, kein Unterhalt mehr fällig wäre.
Was stimmt denn jetzt ? Wenn ich Unterhalt zahlen muss, richtet es sich nach dem Aubildungsgehalt meines Sohnes?

Vielen Dank für Eure Hilfe :-)

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Es richtet sich nach der Ausbildungsvergütung und eben auch nach dem Alter. Mit Volljährigkeit wird dann ohnehin anders gerechnet.

wirdwerden

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#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

so lange er noch minderjährig ist, wird der AZUBI-Lohn (minus 90€) /davon die Hälfte,

seinem Bedarf angerechnet.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#3
 Von 
go_2020
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke :-)

- 90 € ? Vom Brutto oder Netto?

Gibt es Online einen Rechner ?

VG

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Die Düsseldorfer Tabelle sieht derzeit einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR vor. Dieser ist von dem Nettobetrag abzuziehen.

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Die Düsseldorfer Tabelle ist aber ggf. gar nicht maßgebend, sondern die Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes. Und die haben alle ihre eigenen Werte. Es kommt also darauf an, wo man wohnt.

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#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Deswegen schrieb ich ja auch, dass die Düsseldorfer Tabelle derzeit einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR vorsieht und nicht, dass derzeit ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von monatlich 100 EUR abzugsfähig ist.

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#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Ich weiß. Und ich schätze deine Beiträge. Sofern dein Hinweis hier aber nur allgemeiner Natur - und damit für den Sachverhalt u. U. vollständig irrelevant - sein soll, ist er dadurch gleichermaßen irreführend. Ich habe ihn deshalb um die zwingend notwendige Angabe ergänzt, die dem TE bei der Beantwortung seiner Frage hilft - Der Blick in die Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes.

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