Unterhalt / BAföG

3. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
kabuki111
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 14x hilfreich)
Unterhalt / BAföG

Mein Sohn 24 hat einen BAföG Satz von € 485,-- ausgerechnet. Hiervon will er von mir € 339, € 114 vom Amt und von seiner Mutter € 32,00.
Nun bin ich nach 2 Jähriger Krankheit auch finanziell sehr angeschlagen. Ich kann nicht mehr als € 150,00 zahlen. Bei einer BAföG Vorausleistung würde das Kindergeld angerechnet so dass er inklusive Kindergeld auf komplett € 465.— kommt.

Hat er die Möglichkeit auf Unterhalt zu klagen, und wie hoch wäre das?

Vor allen, was muss er abziehen?

BAföG ?
Kindergeld das was schon Im Bafög ist oder wegen Vorauszahlung doppelt?
Nebeneinkünfte ?
Vermögen ?

Vielen Dank


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Alles ziemlich wirr.
Dein Sohn hat als Antwort auf einen BAföG-Antrag eine Auskunft über seinen Anspruch und eventuelle BAFÖG-Leistungen erhalten?
Eventuell ist im BAFÖG-Bescheid ja angegeben, wie viel Unterhaltsleistung aufgrund der Einkommend er Eltern angerechnet wird.
Das ist aber nicht unbedingt der Unterhaltsanspruch, der familienrechtlich anfällt.
Dazu wäre erst mal wichtig, zu wissen, welchen Ausbildungsweg er bisher hatte.
Sofern er eigenes Vermögen hat, wird sowieso kein BAFÖG bewilligt werden, aber der Vollständigkeit halber: das wäre zuerst aufzubrauchen.
Nebeneinkünfte sind eventuell überobligatorisch, aber meistens zumindest teilweise anzurechnen.


also zu deinen Fragen:
Hat er die Möglichkeit auf Unterhalt zu klagen, und wie hoch wäre das?
Die Möglichkeit hat er sicherlich, welcher Unterhalt realistisch einklagbar wäre, hängt von den Antworten auf die obigen fragen, deinem Einkommen, dem Einkommen seiner Mutter sowie den weiteren Unterhaltsverpflichtungen seiner Eltern ab.

Vor allen, was muss er abziehen? BAföG ? Kindergeld das was schon Im Bafög ist oder wegen Vorauszahlung doppelt?
Hä? Wenn er sein Kindergeld schon bekommt, ist das natürlich zu Bedarfsdeckung zu verwenden. Genaueres steht sicherlich im BAFÖG-Bescheid.

Nebeneinkünfte ? Hat er denn welche?
Vermögen ? Hat er denn welches?

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#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

was ist dass denn für eine abstruse Berechnung? Wer hat die gemacht?

Der Bedarf des Kindes richtet sich dach dem Einkommen beider Elternteile, oder pauschal 670€ wenn nicht mehr bei einem Elternteil lebend. Nicht dach dem was das Kind sich über einen BAföG-Rechner ermittelt.

Vorrangig zum Unterhalt muss das Kind BAföG beantragen. Wird BAföG gewährt, mindert es den Anspruch des Kindes in voller Höhe. Der Rest wird zwischen den Elternteilen, je nach Leistungsfähigkeit, gequotelt.

Kindergeld wird ebenfalls voll auf den Bedarf angerechnet.

LG nero

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
zitronensprudel
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 22x hilfreich)

Kind 24 mit dem Studium gerade begonnen?
Wurde bereits eine Ausbildung absolviert?
Wenn ja, wann und baut das Studium auf die Erstausbildung auf?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Der Knabe hat einen BAföG-Bedarfssatz von 465 € für eine berufsqualifizierende Schulausbildung, mit eigener Wohnung.

Nach BAföG-Kriterien bekommt er 114 € vom Amt, 339 € (???) soll Papa zahlen, 32 € die Mama.
Nach BAfög-Kriterien, die in etwa mit dem Unterhaltsrecht übereinstimmen) hat Papa vor zwei Jahren folgendes bereinigtes Einkommen gehabt:

1.748 € bereinigtes Einkommen
-1.070 € Freibetrag
----------------
678 € Zwischensumme
- 339 € Zusatzfreibetrag 50% der Zwischensumme
----------------
339 € anzurechnendes Einkommen von Papa
================

Nachdem Papa heute anscheinend deutlich weniger verdient als vor zwei Jahren, sollte man einen Aktualisierungsantrag stellen.
Der Sohn könnte beim BAföG-Amt einen Antrag auf Vorausleistung stellen, wenn Papa nicht oder weniger als errechnet zahlt. Aber da kommt der Sohn nur auf die 465 € einschließlich Kindergeld.

Nebenschauplätze:
1. Kindergeldberechtigt ist der Vater, er kann das Kindergeld aber auch zur Zahlung des errechneten Unterhalts nach BAföG verwenden -> 339 € abzgl. 184 € Kindergeld ergeben noch 155 € Zahlbetrag für den Vater.
2. In diesem BAföG-Bedarfssatz sind sagenhafte 132 € für Unterkunftskosten enthalten. Da man dafür kaum eine Wohngelegenheit, geschweige denn Wohnung, findet, kann man noch beim Jobcenter den Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 27 (3) SGB II beantragen.

So, das war es zu BAföG, zum Unterhalt dürft ihr noch etwas sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

der TS sollte zunächst mal ausführen, wie die Wohnsituation des Kindes ist. Dann Einkommen der KM und des KV.

Die Beträge, welche da in dem BAföG-bescheid auftauchen, sind aber unterhaltsrechtlich nicht relevant.

Wenn da 339€ anrechenbares Einkommen des KV angegeben wird, ist das nicht der Betrag, den der KV zu leisten hat. Das ist lediglich eine Berechnungsgröße.

Mal sehen, ob der TS sich noch mal meldet.

LG nero

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