Meine Ex-Frau und ich haben 2003 geheiratet. Kurz vor der Hochzeit wurde vor einem Notar ein Ehevertrag geschlossen.
In diesem Ehevertrag wurde nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen. In Paragraph 1 des Vertrags steht "Wir verzichten wechselseitig für den Fall der rechtskräftigen Scheidung
unserer noch zu schließenden Ehe auf nachehelichen Unterhalt einschließlich des Notbedarfs und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Über die Bedeutung des Unterhaltsverzichts
wurden die Parteien vom Notar eingehend belehrt. Der Verzicht auf den Notbedarf gilt auch dann, wenn einer von uns nach der Scheidung der Ehe nicht in der Lage ist sich selbst zu
unterhalten."
Allerings gibt es im Ehevertrag auch einen zweiten Paragraphen, der besagt: "Der vorgenannte Unterhaltsverzicht gilt aber nicht, wenn einer von uns eines oder mehrere unserer gemeinschaftlichen Kinder versorgt und dieses Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
Unsere Ehe wurde nun vor einigen Wochen geschieden.
Aus der Ehe ging ein Kind hervor, das zur Zeit 10 Jahre alt ist. Allerdings lebt der Junge dauerhaft bei mir. Meine Ex-Frau fordert nun über ihre Anwältin nachehelichen Unterhalt
(genauer: Aufstockungsunterhalt). Ihre Anwältin geht davon aus, dass der Unterhaltsverzicht des Ehevertrags nicht gilt, da einer von uns (nämlich ich) ein Kind betreut und deshalb soll ich Unterhalt an die Ex-Frau bezahlen.
Die Idee des 2. Paragraphen im Vertrag war natürlich, den betreuenden Elternteil zu schützen und um Sittenwidrigkeit des Vetrages zu verhindern. Somit gilt laut meiner Meinung der Unterhaltsverzicht trotz Paragraph 2.
Mich würden Meinungen zu diesem Problem interessieren. Sind
Gerichtsurteile bekannt in denen ähnliche Fälle behandelt wurden?
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!
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Unterhalt / Ehevertrag
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Hallo andreasm4 ,
Also ich bin der Meinung,der Sinn des Vertrages kann nur sein
dass der betreuende Partner Unterhalt bekommt.
Er kümmert sich ums Kind und kann deshalb nicht voll für
den eigenen Unterhalt sorgen.
Die Mutter müsste aber hier verstärkt für den Kindesunterhalt
sorgen.
lg
edy
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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."
§133 BGB :
quote:<hr size=1 noshade>Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften <hr size=1 noshade>
Das gilt auch für notarielle Verträge.
Vielleicht ist der Notar ja auch noch als Zeuge da, dass das so gemeint war? Oder es gibt Zeugen, die sich erinnern, dass auch deine Ex seinerzeit so über den Vertrag gedacht hat?
Ansonsten denke ich, dass es auch ohne Zeugen klar sein dürfte, dass ihr den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils gemeint habt.
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quote:
Ihre Anwältin geht davon aus, dass der Unterhaltsverzicht des Ehevertrags nicht gilt, da einer von uns (nämlich ich) ein Kind betreut und deshalb soll ich Unterhalt an die Ex-Frau bezahlen.
Das ist zunächst einmal allein die Meinung der Anwältin. Ob ein Gericht dieser Meinung folgt, ist eine ganz andere Frage.
Das Ganze klingt für mich ein bissl nach "Bauernschlauheit"! Dagegen sollte sich der Fragesteller massiv zur Wehr setzen!
Nun gut, versuchen kann man es ja. Aber bei der Gelegenheit kann der Fragesteller dann ja auch gleich die Sache mit dem Kindesunterhalt richtig regeln. Denn schließlich unterliegt die Kindesmutter in diesem Fall der verstärkten Erwerbsobliegenheit.
-- Editiert Marcus2009 am 19.11.2014 17:09
Nun, immerhin steht das ganze wörtlich in einem notariell beglaubigten Vertrag, das hat schon ein gewisses Gewicht.
Denn der Notar berät und erklärt und weist auch auf problematische Formulierungen und deren Gefahren hin.
Gleichwohl sollte man versuchen den Richter davon zu überzuegen, der Unterhaltsverzicht trotz Paragraph 2. gilt und das auch so von beiden gewollt war.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Hallo!
Erstmal vielen Dank für die Antworten!
Ich sehe es im Prinzip auch so, dass nicht der Wortlaut sondern der Wille entscheident ist. Natürlich war die Idee von Paragraph 2 im Vertrag den betreuenden Elternteil zu schützen und nicht um diesen zu "bestrafen". Würde man Paragraph 2 des Vertrag nun anwenden, würde der betreuende Elternteil ja bestraft werden. Das kann ja nicht der Sinn eines Ehevertrags sein. Letztlich ging es in Paragraph 2 darum Betreuungsunterhalt nicht auszuschliessen. In diesem Fall fordert meine Ex aber Aufstockungsunterhalt.
Ich habe kurz den Notar, der damals den Vertrag entworfen hatte, per Email angeschrieben. Er hat zurück geschrieben, dass er sich dazu nicht äussern darft, da er als Notar zur Neutralität verpflichtet ist. Ist das wirklich so?
Ich versuche seit einigen Tagen im Internet Gerichtsurteile zu finden, die einen ähnlichen Sachverhalt behandelten. Vor einiger Zeit habe ich tatsächlich was gefunden gehabt. Dort hatte tatsächlich ein Gericht (OLG?) einem Vater mit einem fast identischen Ehevertrag Recht gegeben (also der Wille entscheidet und nicht der Wortlaut). Leider finde ich das jetzt nicht mehr (ich könnte mich selber ohrfeigen). Sind hier im Forum vergleichbare Gerichtsurteile bekannt?
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quote:
Natürlich war die Idee von Paragraph 2 im Vertrag den betreuenden Elternteil zu schützen und nicht um diesen zu "bestrafen". Würde man Paragraph 2 des Vertrag nun anwenden, würde der betreuende Elternteil ja bestraft werden. Das kann ja nicht der Sinn eines Ehevertrags sein.
Das sagen Sie jetzt. Dann muss man sich allerdings fragen, warum Sie damals einen deutlich anderen Wortlaut unterschrieben haben. Die Exfrau kann natürlich auch der Meinung sein, der Sinn dieser Regelung bei der finanziellen Schonung des umgangsberechtigten Elternteil des gemeinsamen Kindes gelegen haben soll. Meiner Meinung nach ist auch das ein absolut legitimer Zweck, den ich dann nicht besser in einen Vertrag festzuhalten gewusst hätte, als durch den oben genannten Wortlaut.
Über den Sinn oder Unsinn eines Wortlauts kann man sich lange streiten. Auf den gedachten Zweck kommt es nur an, wenn nachweislich beide Parteien damals das selbe Anliegen abseits des Wortlauts hatten. Bis dahin ist der Wortlaut ziemlich eindeutig und sogar notariell nach ausführlicher Beratung beurkundet worden.
Natürlich könnte man in Ihrem Interesse jetzt versuchen, bei der inhaltlichen Auslegung dieses Abschnitts doch auf den von Ihnen behaupteten Sinn abzustellen. Bei den vom Wortlaut so eng gezogenen Grenzen ist dafür aber wenig Raum.
quote:
Letztlich ging es in Paragraph 2 darum Betreuungsunterhalt nicht auszuschliessen. In diesem Fall fordert meine Ex aber Aufstockungsunterhalt.
Der Paragraph steht aber in direktem Zusammenhang zum vorherigen, bei dem ausdrücklich von nachehelichem (und in beide Richtungen wirkenden) Unterhalt gesprochen wird, aber nicht vom Betreuungsunterhalt.
quote:
Er hat zurück geschrieben, dass er sich dazu nicht äussern darft, da er als Notar zur Neutralität verpflichtet ist. Ist das wirklich so?
Das ist absolut richtig. Und auch dieses Forum darf und kann Sie dabei nicht beraten. Vor der Suche nach einzelnen Urteilen würde ich abraten. Die sind gerade bei so formellen Verträgen und der ständigen Änderung des Unterhaltsrechts immer sehr abhängig vom Einzelfall. Vor Gericht müssten Sie auch nur Ihre Position vortragen, fremde Urteile helfen da wenig.
Wenn Sie nicht freiwillig für die verbleibenden 3-4 Jahre Unterhalt zahlen wollen, müssen Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Der sollte Erfahrung mit der Auslegung von solchen Verträgen haben und kann die Angelegenheit in Ihrem Interesse klären.
Zahlt die Mutter Unterhalt für das Kind?
Da lässt sich doch gegenrechnen.
Ich habe mich damals darauf verlassen, dass der Notar den Vertrag richtig formuliert. Hat er aber leider nicht getan. Nun bin ich der Dumme weil ich zumindest die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung tragen muss.
Ich habe natürlich einen RA. Dieser hat mir gerade geschrieben. Im Entwurf, den er an die Gegenseite schicken will, schreibt er, dass der Unterhaltsverzicht natürlich gilt, weil der Vertrag nicht wörtlich zu nehmen ist usw. Also genau das was "quiddje" oben geschrieben hat.
An mich selbst hat er Folgendes geschrieben: "Die Tatsache, dass Sie derzeit das gemeinsame Kind betreuen, dürfte daher möglicherweise der Anwendung des Unterhaltsvezichtes
entgegenstehen". Kann mir bitte jemand erklären was es bedeutet, wenn ein Anwalt sagt/schreibt "dürfte möglicherweise"???
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quote:<hr size=1 noshade>Kann mir bitte jemand erklären was es bedeutet, wenn ein Anwalt sagt/schreibt "dürfte möglicherweise" <hr size=1 noshade>
Es bedeutet "ich bin kein Hellseher und weis nicht wie ein Richter entscheiden würde".
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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