Unterhalt- Einkommenseinbußen, nach Ehe keine Montage mehr möglich

14. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
Alex___M
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)
Unterhalt- Einkommenseinbußen, nach Ehe keine Montage mehr möglich

Hallo Rechtsexperten,

leider stecke ich in einer Scheidung und habe große Diskussionen mit meinem Anwalt bezüglich des Unterhalts. In der Ehe war ich als Selbständiger (1- Mann- Unternehmen) sehr gutverdienend, weil meine Frau nicht berufstätig war und sich (mehr schlecht als recht) um die Kinder gekümmert hat. Daher konnte ich uneingeschränkt lukrative Aufträge annehmen, die fast alle mit einer Reisetätigkeit (Heimreise Wochenende/ 2- Wochen) verbunden waren und hatte dabei 50h- Wochen.

Nach der Trennung ist es aber so, dass mein 16- jähriges Kind bei mir wohnt und Reisetätigkeiten nicht mehr möglich sind. Das Kind weigert sich auch bei seiner Mutter zu wohnen. Da ich in einem Spezialgebiet arbeite, finde ich in der Heimatregion kaum Aufträge, diese sind dann auch schlechter bezahlt und wegen der Kinderpflege komme ich auch nur noch auf max. 40h/ Woche.

Insofern sind für jetzt mich Einkommen von max. 65% meines früheren Arbeitslebens möglich. Dies kann ich einfach per Berechnung Stundenzahl x Stundensatz im Vergleich „uneingeschränkte Montagetätigkeit" vs. „Arbeit in der Region" zeigen.

Mein Anwalt meint aber, dass ausschließlich das Einkommen der letzten Jahre für den Unterhalt maßgeblich ist. Da ich dieses Einkommen mit gleichzeitiger Kindespflege nicht erzielen kann finde ich eine Beurteilung von früheren traumhaften Einkommen unrealistisch. Vielleicht hat jemand die gleiche Erfahrung gemacht und hat mir Tipps, wie ich den Unterhalt an die aktuelle Einkommenssituation anpassen kann, vielen Dank!
Viele Grüße

Alex

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9845x hilfreich)

Richtig ist, dass bei unterhaltspflichtigen Selbständigen das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre Maßgeblich ist.
Richtig ist aber auch, dass Einkommensreduzierungen berücksichtigt werden müssen.

Ihr Problem:
- Die Einkommensreduzierung ist bislang nur Ihre Prognose für die Zukunft. Sie haben bislang nicht "handfestes", was sich gerichtlich verwerten lässt. Vielleicht sind Ihre Chancen besser, wenn Sie den ersten Steuerbescheid nach der Einkommensreduzierung vorliegen haben, aus dem sich dann das verringerte Einkommen ergibt.
- Bei einem 16jährigen Kind wird wahrscheinlich auch eine intensivere Begründung nötig sein, weshalb ein so hoher Betreuungsbedarf vorliegt, der die bisherige Berufstätigkeit einschränkt. Bedenken Sie: Bereits bei einem 4jährigen Kind wird Vollzeitberufstätigkeit erwartet. Da ist das Argument, dass bei einem 16jährigen Kind auch Reisetätigkeit erwartet werden kann, nicht ganz leicht vom Tisch zu wischen.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3208 Beiträge, 1060x hilfreich)

Zitat (von Alex___M):
Nach der Trennung ist es aber so, dass mein 16- jähriges Kind bei mir wohnt
Das ist ein außergewöhnlicher Umstand, wenn man sich die bisherige Betreuungssituation anschaut. Kann es vielleicht sein, dass der Teenager sich eher vorstellt, allein zu wohnen und du kommst nur am WE nach Hause, so wie er es gewohnt war?

Zitat (von Alex___M):
Das Kind weigert sich auch bei seiner Mutter zu wohnen.
Das Kind hat doch die ganze Zeit bei seiner Mutter gewohnt. Wer hat ihm diese Änderung ermöglicht, wenn diese gar nicht gewünscht ist?

Zitat (von Alex___M):
Mein Anwalt meint aber, dass ausschließlich das Einkommen der letzten Jahre für den Unterhalt maßgeblich ist.
Meistens ist das auch zutreffend. Maßgebend ist das eheprägende Einkommen. Da Ihr noch verheiratet seid, kann sich dies aber auch noch maßgeblich ändern. Die von dir beschriebene Einkommenssituation kann durchaus maßgeblich sein. Allerdings bist du dazu (zumindest vor Gericht) in der Darlegungs- und Beweislast. Ob du mit der bloßen Erläuterung und Prognose durchdringst, kann hier keiner vorhersehen. Vortragen kann man grundsätzlich alles.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36937 Beiträge, 6222x hilfreich)

Zitat (von Alex___M):
habe große Diskussionen mit meinem Anwalt bezüglich des Unterhalts.
Du glaubst also nicht, was dein Anwalt, evtl. FA Familienrecht, dir erklärt/vorrechnet?
Zitat (von Alex___M):
Nach der Trennung ist es aber so,
-Seit wann seid ihr getrennt?
-Geht es jetzt um Trennungsunterhalt...und danach um nachehelichen Unterhalt?
-Wie viele Kinder sind denn unterhaltsberechtigt?
-Was bedeutet *Kinderpflege* für das 16jährige Kind?


Deine Vorausschau/Prognose ist jetzt nicht relevant. Du weißt jetzt gar nicht, ob und welche Aufträge du wo bekommst. Daran kann man keine Unterhaltszahlung festmachen...
Zitat (von Alex___M):
Dies kann ich einfach per Berechnung
...und *sich arm rechnen* gelingt so auch nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12003 Beiträge, 4430x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Das Kind hat doch die ganze Zeit bei seiner Mutter gewohnt.

Hat es nicht eher im elterlichen Haushalt gewohnt?

Zitat (von smogman):
Wer hat ihm diese Änderung ermöglicht, wenn diese gar nicht gewünscht ist?

Die räumliche Trennung von Tisch und Bett, sprich der Auszug eines der Ehepartner vermutlich und wer sagt, dass sie nicht gewünscht ist?
Es ist nur zu lesen, dass das Kind nicht bei der Mutter leben will.

Zitat (von smogman):
Kann es vielleicht sein, dass der Teenager sich eher vorstellt, allein zu wohnen und du kommst nur am WE nach Hause, so wie er es gewohnt war?

Der feine Unterschied liegt hier aber darin, dass das bisher gewohnte 24/7 Hotel Mama nun eine andere Adresse hat.

Zitat (von drkabo):
Da ist das Argument, dass bei einem 16jährigen Kind auch Reisetätigkeit erwartet werden kann, nicht ganz leicht vom Tisch zu wischen.

Es hängt doch sehr stark von der Reife und der Persönlichkeit des Jugendlichen ab.
Den einen kann man Wochenlang alleine lassen und alles ist in bester Ordnung, beim anderen reichen 2 Stunden dafür, dass kein Stein mehr auf dem anderen steht.
Hier und dort mal ein paar Tage, sehe ich als kein Problem (entsprechende Reife und Persönlichkeit vorausgesetzt), dass bisherige Arbeitsmodell des TE scheint aber doch daraus zu bestehen, dass er alle 1-2 Wochen mal für ein Wochenenden nach Hause gekommen ist.
Es gibt da immer noch Art 6 GG und auch § 1631 Abs.1 BGB endet nicht mit 16, sondern erst mit der Volljährigkeit des Kindes.
Einen Jugendlichen, welcher bisher immer einen elterlichen Ansprechpartner / Erziehungsberechtigen hatte, ins kalte Wasser zu werfen, ist zumindest nicht ohne Risiko in alle Richtungen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Alex___M
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die ersten hilfreichen Antworten.

Unser Status ist so, dass nach dem Trennungsjahr (Beginnend Dez 2023) Ende Januar 2025 der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Die Scheidung ist aber noch nicht vollzogen.

Bezüglich meines Kindes: Das Verhalten meiner Frau ihm gegenüber hat sich so verschlechtert, dass es seit September bei mir wohnt. Ja, es ist und war eine tägliche Betreuung gewohnt, ein paar Tage alleine lassen geht, aber nicht 9 Monate nur Sa/So sehen. Das 2. Kind (13 J.) wohnt noch bei der Mutter, so wie ich ihr Verhalten kenne, gehe ich davon aus, dass es in spätestens 2 Jahren auch zu mir kommen wird.

Bezüglich Einkommen: Wenn ich meine Einnahmen überschlage erhalte ich für Jan bis Sept 2024 100%, seit Oktober bis heute gerade mal 17%! Diese Zahlen kann ich natürlich auch betriebswirtschaftlich darstellen. (Anmerkung: Meine Betriebsausgaben sind fast vernachlässigbar gering, der Einnahmenverlauf bildet auch den Verlauf des Nettoeinkommens ab.)

Das ist natürlich extrem, weil ich parallel dazu einen Auftragsflaute habe/ hatte, aber bestenfalls rechne ich ohne Montagetätigkeiten mit 65% der ursprünglichen Einnahmen.



Zitat (von Anami):
Du glaubst also nicht, was dein Anwalt, evtl. FA Familienrecht, dir erklärt/vorrechnet?



Naja, mein Anwalt hat mich schon mehrfach wegen wichtigen Terminen oder Aktionen nicht informiert. Z.B. wann das Ende der Zugewinngemeinschaft ist (ich dachte erst mit Vollzug der Scheidung) oder dass meine Frau dem Kind gegenüber Unterhaltspflichtig ist.
Ich kann nur jedem raten sich nicht 100% auf den Anwalt zu verlassen, sondern sich parallel dazu informieren. Mich hat meine Naivität jetzt schon mehrere tausend Euro gekostet.

Grüße Alex

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3208 Beiträge, 1060x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Hat es nicht eher im elterlichen Haushalt gewohnt?
Ich bin mit dieser Wortklauberei einverstanden. Ich wollte mich dabei auf die bisherige Betreuungssituation beziehen.

Zitat (von spatenklopper):
wer sagt, dass sie nicht gewünscht ist?
Bisher niemand in dieser Konkretheit. Ich habe deswegen eine Frage gestellt und nur die mögliche Antwort impliziert, die sich für mich aus der Schilderung am ehesten ergeben hat. Wenn der Vater schreibt: "Das Kind weigert sich", dann schließe ich daraus zunächst nicht unbedingt ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten.

Zitat (von spatenklopper):
Der feine Unterschied liegt hier aber darin, dass das bisher gewohnte 24/7 Hotel Mama nun eine andere Adresse hat.
Ich kann den Zusammenhang zu meiner zitierten Frage nicht erkennen.

Zitat (von spatenklopper):
Es hängt doch sehr stark von der Reife und der Persönlichkeit des Jugendlichen ab.
Absolut. Und da das Kind im Rahmen der Trennung hier scheinbar selbst (evtl. gegen den Willen der sorgeberechtigten Eltern) bestimmen darf, wo es lebt, scheint es wohl eine ausgeprägte Persönlichkeit zu haben. Das Aufenthaltsbestimmunsgrecht übt das Kind scheinbar (!) schon mal selbst aus.

Warum diese erhebliche Betreuungsänderung ausgerechnet mit der räumlichen Trennung der Eltern zusammenfällt, erschließt sich aus der Schilderung nicht und kann hier ohne weiteres Feedback nur spekuliert werden. Wirklich gute Gründe fallen mir für diese Änderung jedenfalls nicht ein und es ist vor allem finanziell eine klassische Lose-Lose-Situation. Letztendlich ist diese Diskussion aber nur die Basis für die eigentliche Frage nach der potenziellen Einkommensminderung. Wenn die Eltern sich darüber einig sind, wo das Kind lebt und dabei der Wille des Kindes angemessen berücksichtigt wurde, ohne, dass das Kind diese Entscheidung selbst trifft, dann müssen beide mit der Konsequenz ihrer dahingehenden Entscheidung auch leben. Für den Vater bedeutet dies ein geringeres Einkommen, weil er den Teenager nicht ständig eine oder zwei Wochen alleine lassen kann. Die Mutter muss dies im Rahmen der Trennungsunterhaltsberechnung ggf. hinnehmen und außerdem dem Grunde nach Kindesunterhalt zahlen und ggf. Schulden machen.

EDIT: Beitrag hat sich mit der letzten Antwort überschnitten.

-- Editiert von User am 15. April 2025 13:56

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3208 Beiträge, 1060x hilfreich)

Danke für die weiteren Infos. Dann lagen bezüglich der Betreuung des Kindes ja alle ein wenig falsch und richtig. :-) Der Haushaltswechsel ist also nicht mit der räumlichen Trennung der Eltern zusammengefallen und wurde wissentlich und willentlich von den Eltern herbeigeführt. Aussagen wie "weigert sich bei der Mutter zu wohnen" finde ich dann eher etwas eigentümlich. Welcher alleinerziehende Elternteil beschreibt denn so seine Betreuungssituation?

Zitat (von Alex___M):
Diese Zahlen kann ich natürlich auch betriebswirtschaftlich darstellen. (Anmerkung: Meine Betriebsausgaben sind fast vernachlässigbar gering, der Einnahmenverlauf bildet auch den Verlauf des Nettoeinkommens ab.)

Das ist natürlich extrem, weil ich parallel dazu einen Auftragsflaute habe/ hatte, aber bestenfalls rechne ich ohne Montagetätigkeiten mit 65% der ursprünglichen Einnahmen.
Damit lässt sich meiner Meinung nach durchaus vernünftig argumentieren. Der Anwalt hat dies vorzutragen, wenn du das wünschst.

Zitat (von Alex___M):
Ich kann nur jedem raten sich nicht 100% auf den Anwalt zu verlassen, sondern sich parallel dazu informieren. Mich hat meine Naivität jetzt schon mehrere tausend Euro gekostet.
Sich selbst zu informieren kann nie schaden. Hat der Anwalt falsch beraten und ist hieraus unmittelbar ein Schaden entstanden, kann er dafür haftbar gemacht werden. Bei mehreren tausend Euro sollte man darüber ernsthaft nachdenken.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36937 Beiträge, 6222x hilfreich)

Zitat (von Alex___M):
es ist und war eine tägliche Betreuung gewohnt,
Ja, das hat sich wahrscheinlich über die 16 Jahre so entwickelt. Und nun wohnt es seit ca 6 Monaten bei dir. Es gewöhnt sich offenbar nun daran, dass auch der Vater präsent ist.
---In der Ehe war ich...--- ist übrigens falsch. Noch immer seid ihr Ehepartner. Soviel zu deiner Naivität.

Kinderpflege dürfte ausscheiden.
Kinderbetreuung leistet du jetzt. Dazu gäbe es auch andere Ideen, wenn es um Beibehaltung des eigenen Einkommens gehen würde. Dein Ziel klingt hier leider anders...
Zitat (von Alex___M):
seit Oktober bis heute gerade mal 17%!
Zufällig auch grad Auftragsflaute.
Man wird deine frühere Einkommenssituation berücksichtigen. Nicht nur die Monate von 01-09/2024.
Man wird auch berücksichtigen, inwieweit deine Frau nach der langen Hausfrauen-/Mutterpause wieder erwerbstätig sein kann.
Zitat (von Alex___M):
Naja, mein Anwalt
Vielleicht macht er seine Arbeit bzw. das, wozu er beauftragt wurde?
Schließlich ist ein *Scheidungsanwalt* kein Lehrbeauftragter.
Seit wann hast du denn diesen Anwalt?

Wer sich trennt/scheiden will, sollte fähig sein, sich relativ schnell und frühzeitig die grundlegenden *Wichtigkeiten* anzulesen. Diverse Hilfsmittel stehen permanent zur Verfügung.

Zitat (von Alex___M):
dass meine Frau dem Kind gegenüber Unterhaltspflichtig ist.
Da ihr 2 Kinder habt und jedes jetzt bei 1 Elternteil lebt, seid ihr beiden Kindern unterhaltspflichtig. In welchem Umfang, wird ermittelt werden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.159 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.119 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen