Hallo allerseits,
ich bin Vater eines nichtehelichen Kindes, für das ich gerne Unterhalt zahle. Das Kind wird im Oktober 3 Jahre alt. Die Mutter bekommt Hartz IV, hat allerdings nie Unterhalt für sich von mir gefordert.
Ich habe nun einen Brief der ARGE bekommen, mit der Bitte um Einkommens- und Vermögensauskunft und dem Hinweis, daß auch gegenüber der KM Unterhaltspflicht besteht. Ich soll sämtliches Einkommen der letzten 12 Monate offenlegen.
Dies scheint (seit wann eigentlich?) richtig zu sein.
Nun meine Fragen:
Bin ich in vollem Umfang auskunftspflichtig?
Kann die ARGE ggf. nachträgliche Unterhaltszahlungen für die Kindesmutter von mir fordern?
Wenn ja, für welchen Zeitraum?
Ich habe gelesen, daß sich Ihre Ansprüche im Bereich um die 800€ bewegen. Müßte ich das bspw. für die vergangen 12 Monate leisten, wären das mal eben grobe €10.000! Uff!
Unterhalt KM - Rückforderungen ARGE?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Hallo,
soviel wie ich weiß, musst du an die KM nur Unterhalt zahlen, wenn sie wegen der Betreuung des Kindes nicht arbeiten kann. Da sie aber Hartz IV bezieht, ist sie wohl als arbeitsuchend gemeldet und würde ja arbeiten, würde sie eine Stelle finden. Sie ist also nicht beschäftigungslos wegen der Betreuung!Und rückwirkend kann auch nix gefordert werden. Befrag dich doch mal auf dem Jugendamt. Die geben auch Auskunft.
Da liegst Du aber dezent daneben. Hartz IV bekommen nicht nur Langzeitarbeitslose sondern auch ehemalige Sozialhilfeempfänger. Sie wird erwerbsfähig sein,ansonsten würde sie Sozialgeld bekommen. Letzteres bekommen unter anderem Kinder,w elche beim Hartz IV Antrag angegeben werden. Erwerbsfähig heißt sie könnte theoretisch 3 Stunden arbeiten. Hartz IV bedeutet auch nicht, daß man arbeitssuchend gemeldet sein muß.
Was rückwirkende Zahlungen abngeht kann der TE Glück haben:
Zitat Finanztest:Das Amt darf wahrscheinlich nichts mehr verlangen, weil seine Forderung „verwirkt“ ist. Sozialämter müssen ihre Ansprüche „zeitnah“ durchsetzen, damit der Unterhalt nicht zu einer „erdrückenden Schuldenlast“ anwächst (Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 266/99
). Über ein Jahr sei nicht mehr zeitnah.
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