Hallo, ich habe eine Frage. Aus der Not heraus musste ich meine Tochter in Februar zu ihrem Vater in Obhut geben. Sie ist 14 Jahre alt. Vorher hat er nie gearbeitet bzw nur schwarz gearbeitet damit er bloß keinen Unterhalt zahlen muss. Jetzt versuche ich wieder auf die Beine zu kommen, habe eine tolle Arbeit gefunden und suche grade eine Wohnung, wo ich ihr auch ein Zimmer einrichten möchte.
Nun meine Fragen
Wie verhält es sich so, wenn meine Tochter jetzt bei ihrem Vater lebt, der nach eigenen Aussagen 900 Euro Netto verdient, dieser mit seiner Partnerin zusammen lebt und diese um die 2000 Euro verdient.
Er gilt ja nicht als Alleinerziehend oder?
Mir ist klar, dass der Unterhalt bzw UVG für das Kind ist und dieses auch berechtigt ist. Aber wenn ich alleine ca. 1200 Netto verdiene und die beiden zusammen weitaus mehr zusammen verdienen als ich alleine, hat er dann Anspruch auf UVG? Wie hoch ist mein Selbstbehalt? Wie hoch darf meine Miete sein?
Danke vorab und liebe Grüße
Christine
Unterhalt Kind, Vater lebt mit Partnerin zusammen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Doch, er hat Anspruch auf Unterhalt für die Tochter. Was hat die neue LG mit dem Kind zu tun?
wirdwerden
ZitatDoch, er hat Anspruch auf Unterhalt für die Tochter. Was hat die neue LG mit dem Kind zu tun? :
wirdwerden
Sie leben alle in ihrer Wohnung und auch sie verdient Geld.
Er ist ja nicht alleinerziehend und sie haben weniger Kosten gemeinsam als ich alleine.
Ich habe vorher ALG 2 bekommen und als ich mit meinem LG zusammenzog, hatte ich nicht mal mehr Anspruch auf den Mehrbedarf, weil ich nicht mehr alleinerziehend war.
Der Bedarf muss doch nur gedeckt werden, oder nicht?
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Wie schön.ZitatSie leben alle in ihrer Wohnung und auch sie verdient Geld. :
Hartz 4 hat nichts mit UHV zu tun.
Mehrbedarf bei Hartz 4 hat nichts mit der jetzigen Situation zu tun.
Der Vater und seine LG müssten schon erst heiraten. Also Ehepartner sein. Egal, wieviel sie dann verdienen.
Welcher Bedarf denn bitte?ZitatDer Bedarf muss doch nur gedeckt werden, oder nicht? :
Zitat:Wie schön.ZitatSie leben alle in ihrer Wohnung und auch sie verdient Geld. :
Hartz 4 hat nichts mit UHV zu tun.
Mehrbedarf bei Hartz 4 hat nichts mit der jetzigen Situation zu tun.
Der Vater und seine LG müssten schon erst heiraten. Also Ehepartner sein. Egal, wieviel sie dann verdienen.Welcher Bedarf denn bitte?ZitatDer Bedarf muss doch nur gedeckt werden, oder nicht? :
Der Bedarf vom Kind?
Geht das alles auch ohne solchen Unterton?
ZitatDer Bedarf vom Kind? :
Ja, genau, dieser ist aber unabhängig von dem Einkommen des betreuenden Elternteils und dessen Lebensgefährten.
ZitatGeht das alles auch ohne solchen Unterton? :
Der ist hier weitestgehend Standard im Forum.
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 13.04.2019 16:12
Ja, gern. Stell doch bitte deine Fragen so, dass man dir auch *normal* antworten kann.
Und beantworte bitte gestellte Fragen. Dann kommt man schneller zum Ende.
Der Bedarf des Kindes ist nicht relevant.
Du kannst nicht mit dem Hartz-4-Bedarf für 14jährige rechnen. Hartz 4 ist ein anderer Rechtskreis. SGB II.
Jetzt geht es um das Unterhaltsvorschuß-Gesetz.
http://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/
Wer ist denn jetzt Kindergeldberechtigter? Hast du das schon bei der Familienkasse ändern lassen? Oder hat der Vater einen Antrag gestellt?
Der Vater ist Elternteil.
Um das Unterhaltsvorschußgesetz geht es nur, wenn der Vater Unterhaltsvorschuß beantragt. Ansonsten gent es entweder zusätzlich oder aber ausschließlich nach den familienrechtlichen Regelungen im BGB ausgefüllt durch die jeweilige OLG-Rechtsprechung in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle.
Und ein gewisser Unterton kommt mitunter dadurch zustande, dass die Fragesteller eine Haltung aufzeigen, die letztlich erschreckend ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Weigerung ersichtlich ist, für das, was man "angerichtet" hat, auch Verantwortung zu übernehmen.
wirdwerden
ZitatUm das Unterhaltsvorschußgesetz geht es nur, wenn der Vater Unterhaltsvorschuß beantragt. Ansonsten gent es entweder zusätzlich oder aber ausschließlich nach den familienrechtlichen Regelungen im BGB ausgefüllt durch die jeweilige OLG-Rechtsprechung in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle. :
Und ein gewisser Unterton kommt mitunter dadurch zustande, dass die Fragesteller eine Haltung aufzeigen, die letztlich erschreckend ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Weigerung ersichtlich ist, für das, was man "angerichtet" hat, auch Verantwortung zu übernehmen.
wirdwerden
Ich habe zwei genaue Fragen gestellt und keine einzige Antwort bekommen.
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