Unterhalt (Kind): Ab wann ist Steuerklasse IV/IV gerechtfertigt?

9. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)
Unterhalt (Kind): Ab wann ist Steuerklasse IV/IV gerechtfertigt?

Moin,
ich grüble grade über das Thema ab wann ein Wechsel in die Steuerklasse 4 gerechtfertigt erscheint.
Ich verfüge über ein Jahresbruttolohn von 62000€, meine (neue) Ehefrau hat nach er Babypause wieder angefangen zu arbeiten und erhält in Teilzeit 41000€.
Es wird von mir gefordert den steuerlichen Vorteil des Ehegattensplittings in Anspruch zu nehmen und nach Steuerklasse 3 zu versteuern. Auch wenn ich mehr als meine Frau verdiene, erscheint mir die Versteuerung ihres Einkommens nach Steuerklasse 5 unbillig zu sein. Zum einen trägt rund 40% zum Familieneinkommen bei, zum Anderen würde sie durch ihrere höhere Steuerlast den Unterhalt mit finanzieren.

Darum die Frage: Ab welcher Einkommensquote ist die Steuerklasse IV/IV gerechtfertigt.


Vielleicht kann mir ja jemand einen Tipp geben.......

Grüße aus dem Norden.

Stephan

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Stephan,

Die Berechnung wird nur nach deinem Einkommen berechnet.

es können aber fiktive steuerliche Begünstigungen zugerechnet werden,

edy

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Letztlich ist es einerlei, in welcher Steuerklasse man ist. Der Ausgleich erfogt doch durch Einkommenssteuererklärung und Bescheid vom Finanzamt. Die Steuerklassen und der Abzug von Steuern basieren auf einer Schätzung, was so in etwa rauskommen würde. Anders ausgedrückt: ob ihr im Jahr 2018 IV beide seid oder III/V, nach dem Jahresausgleich habt ihr denselben Betrag an Steuern gezahlt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von edy):
Hallo Stephan,

Die Berechnung wird nur nach deinem Einkommen berechnet.

es können aber fiktive steuerliche Begünstigungen zugerechnet werden,

edy


Hallo edy.

Ja, das ist mir soweit bewusst.

Ich will den Fall hier nicht komplett aufrollen. Nur soviel: Es geht um den Unterhalt für ein privilegiertes Volljähriges Kind (18).
Unterhaltsbedarf St. 10 (DT). Kindsmutter ebenfalls leistungsfähig.

Es geht "nur" darum ob ich fiktiv nach StKl. 3 besteuert werde oder die Wahl der StKl. 4 rechtens ist.
Würde meine Ehefrau gleich viel verdienen, wäre die Sache klar. Tut sie aber nicht. Insoweit stellt sich die Frage: Wie viel weniger darf sie verdienen um StKl 4/4 noch rechtfertigen zu können.

Gruß

Stephan

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Letztlich ist es einerlei, in welcher Steuerklasse man ist. Der Ausgleich erfogt doch durch Einkommenssteuererklärung und Bescheid vom Finanzamt. Die Steuerklassen und der Abzug von Steuern basieren auf einer Schätzung, was so in etwa rauskommen würde. Anders ausgedrückt: ob ihr im Jahr 2018 IV beide seid oder III/V, nach dem Jahresausgleich habt ihr denselben Betrag an Steuern gezahlt.

wirdwerden


Hallo wirdwerden,

da geben ich Dir recht.
Erlaube mir die Gegenfrage, warum dann die gegnerische Partei unbedingt mein Einkommen nach Klasse 3 ansetzen will?

LG

Stephan

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Antwort von wirdwerden ist steuerrechtlich korrekt. Unterhaltsrechtlich spielt es aber sehr wohl eine Rolle, welche Steuerklasse man hat.

Leider ist die monatliche Steuerbelastung bei den dargestellten Einkommensverhältnissen bei 3/5 niedriger als bei 4/4. Daher gilt die Steuerklasse 3/5 nicht als unbillig.

Der Unterhaltspflichtige muss grundsätzlich die Steuerklasse wählen, die aus unterhaltsrechtlicher Sicht am günstigen ist. Die Gründe für eine andere Steuerklasse muss er darlegen und beweisen (Beschluss des OLG Köln vom 15.09.2012; Az.: 4 WF 166/11 ). Aus diesem Beschluss ergeben sich auch Hinweise für eine Argumentation für die Steuerklassen 4/4. Letztlich sollte das aber ein Anwalt machen.

Interessant in diesem Zusammenhang dürfte aber auch das Urteil des OLG Nürnberg vom 11.12.2014 (Az.: 10 UF 1182/14 ) sein.

Ggf. sollte man über die Steuerklassenkombination 4-Faktor/4-Faktor nachdenken. Nach meiner Einschätzung ist das eine Kombination, die nur schwer angreifbar ist. Letztlich ist das ein Mittelweg zwischen 3/5 und 4/4.

Aber mal eine ganz andere Frage: Warum bekommt die Tochter Unterhalt nach Stufe 10? Selbst in Steuerklasse 3 hast Du ein Nettogehalt von ca. 3.400€. Das ist nach der Düsseldorfer Tabelle 2017 höchstens die Stufe 7, selbst wenn man davon ausgeht, dass es keine Abzüge gibt und dass wegen nur eines Unterhaltsberechtigten eine Stufe höher angesetzt wurde. Nach der Tabelle 2018 wäre das sogar nur Stufe 6.

Selbst unter den ungünstigsten Annahmen kommt man daher nicht auf eine Eingruppierung in die Stufe 10.


-- Editiert von hh am 09.01.2018 13:01

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von hh):


Aber mal eine ganz andere Frage: Warum bekommt die Tochter Unterhalt nach Stufe 10? Selbst in Steuerklasse 3 hast Du ein Nettogehalt von ca. 3.400€. Das ist nach der Düsseldorfer Tabelle 2017 höchstens die Stufe 7, selbst wenn man davon ausgeht, dass es keine Abzüge gibt und dass wegen nur eines Unterhaltsberechtigten eine Stufe höher angesetzt wurde. Nach der Tabelle 2018 wäre das sogar nur Stufe 6.


Moin hh.

Das beantworte ich Dir gerne. ;)
Das Kind ist 18 und die Mutter ebenfalls in der Pflicht. Zusammen kommen wir derzeit auf ein bereinigtes Gesamteinkommen (netto) von 5500€. Der Unterhaltsbedarf ist im Grunde unstrittig, nur schreitet man grade über die Haftungsquote. Und das mit abenteuerlichen Zahlen. Das ist aber eine andere Sache, dass kann ich soweit alles aushebeln.

Bezüglich der Besteuerung habe ich etwas weiter gesucht und bin hier fündig geworden:
OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.12.2014 – 10 UF 1182/14

Danach wird dem fiktiven Steuervorteil bei StKl 3 der fiktive Nachteil des nach StKl 5 versteuerten gegenübergestellt. Die sich ergebene Differenz wird nochmals auf das Verhältnis der Bruttoeinkünfte umgerechnet. Da bleibt dann bei mir kaum noch etwas als steuerlicher Vorteil über.

Oder wie würdest Du das beurteilen?

LG

Stephan

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Das Kind ist 18 und die Mutter ebenfalls in der Pflicht.


Wenn das Kind noch im Haushalt der Mutter lebt und privilegiert ist, dann stimmt das nicht. Die Mutter schuldet in dem Fall keinen Barunterhalt. Der Vater muss Unterhalt anhand seines bereinigten Nettoeinkommens nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen. Im Unterschied zu Minderjährigen wird jedoch das Kindergeld voll angerechnet.

Zitat:
Der Unterhaltsbedarf ist im Grunde unstrittig


OK, nach meiner Auffassung müsste anders gerechnet werden. Allerdings dürfte die Berechnungsmethode für Dich vorteilhaft sein.

Zitat:
Da bleibt dann bei mir kaum noch etwas als steuerlicher Vorteil über.


Es bleibt ein bisschen übrig, überschlägig 35€/Monat, die Du Dir als Steuervorteil anrechnen lassen müsstest.

Zitat:
Oder wie würdest Du das beurteilen?


Ich hatte meine vorherige Antwort noch geändert und zwei Ergänzungen vorgenommen.

Mit den Steuerklassen 4-Faktor/4-Faktor kommst Du auf ein ziemlich ähnliches Ergebnis wie das OLG Nürnberg, jedoch ohne dass man sehr komplizierte Berechnungen anstellen muss.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Das Kind ist 18 und die Mutter ebenfalls in der Pflicht.


Wenn das Kind noch im Haushalt der Mutter lebt und privilegiert ist, dann stimmt das nicht. Die Mutter schuldet in dem Fall keinen Barunterhalt. Der Vater muss Unterhalt anhand seines bereinigten Nettoeinkommens nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen. Im Unterschied zu Minderjährigen wird jedoch das Kindergeld voll angerechnet.



Da gehe ich nicht ganz d’accord.
De Facto wird sicher keine Mutter, bei der das Kind lebt auch noch Barunterhalt zahlen,
dennoch wird ihr Anteil, wenn auch fiktiv, in Ansatz gebracht.


Zitat:
Wohnt das Kind dagegen noch im Haushalt eines Elternteils, so ist sein Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln, wobei das Einkommen beider Eltern zusammenaddiert wird.

Weil dies sehr oft – auch von Anwälten – übersehen wird, sei es ausdrücklich klargestellt:

Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch dann, wenn das Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, noch bei einem Elternteil lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Beispiel: ein Gymnasiast lebt bei seiner Mutter. Der Vater zahlt Unterhalt. Sobald der Gymnasiast 18 Jahre alt wird, muss sich auch die Mutter am Barunterhalt beteiligen. In der Regel verringert sich dadurch der Unterhalt, den der Vater zahlen muss. (Eine ganz andere Frage ist, ob die Mutter die Naturalleistungen, die sie weiterhin erbringt, mit ihrem Unterhalt verrechnen kann. Das kann dem unterhaltspflichtigen Vater aber egal sein).

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes wird aus dem zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkommen beider Elternteile errechnet.


Quelle: www.scheidung-online.de


Gruß

Stephan

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Stephan,

doch dem Grunde nach muss auch die Mutter Barunterhalt leisten.

Es wird zunächst die Quotelung ermittelt. Der Vater weiss dann was er zahlen muss.

Was Kind und Mutter ausmachen ist deren Sache. z.B. (umständlich: Mutter zahlt Unterhalt, und fordert dann Geld für Kost
und Logis, vom Kind zurück).

edy

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Seit es die Steuerklassen mit Faktor gibt, wird eigentlich nur noch sehr selten über 3/5 oder 4/4 gestritten.

Das habt ihr - Deine Frau und Du - aber wohl nicht, sodass der fiktive Ansatz der 3 bei Dir mit Nachteilsausgleich durchaus realistische Erfolgschanchen im Falle einer Klage hätte.

In derartigen Fällen lohnt sich immer ein Blick auf das wirtschaftliche Endergebnis, sprich eine Bwertung des Unterschieds, denn der ist selten groß.

Was die Pflicht der Mutter angeht, bin ich bei Dir und edy. hh hat sich hier wohl - was selten ist - vertan.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Da gehe ich nicht ganz d’accord.
De Facto wird sicher keine Mutter, bei der das Kind lebt auch noch Barunterhalt zahlen,
dennoch wird ihr Anteil, wenn auch fiktiv, in Ansatz gebracht.


OK, einverstanden

Zitat:
Das habt ihr - Deine Frau und Du - aber wohl nicht, sodass der fiktive Ansatz der 3 bei Dir mit Nachteilsausgleich durchaus realistische Erfolgschanchen im Falle einer Klage hätte.


Was spricht denn dagegen, die Steuerklassen auf 4-Faktor/4-Faktor zu ändern?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Guten Morgen @all.

Vielen Dank für Eure Ausführungen.
Ich fühle mich in der Sache bestätigt und habe sogar etwas hinzu gelernt.
Steuerklasse 4(Faktor) kannte ich bisher nicht.

Zur Frage was gegen die Wahl von 4-Faktor spricht: Nichts! Nur haben meine Frau und ich ich eh eine gemeinsame Kasse und da ist es, salopp gesagt, schnuppe wer nun welche Steuerlast trägt. Insoweit haben wir uns keine weiteren Gedanken gemacht und 4/4 gewählt.

Ich bin jetzt seit fast 10 Jahren braver Unterhaltszahler und habe mich auf diesem Fall (Volljährigkeit) intensiv vorbereitet.

Die Anwältin meiner Tochter ist recht "kreativ" was ihre Unterhaltsberechnung angeht. Ich wage einmal die Vermutung das diese für mich Stkl. 3 in Ansatz bringen wird, aber den Nachteilsausgleich vergisst. (Werde berichten...)

Die Sache ist, so traurig, wie lustig zugleich. Bei jeder Berechnung tauchen neue Fehler auf.
Ich möchte Euch damit nicht langweilen. Ist ja mein Ding, aber nur mal so zum Schmunzeln:

-- Es werden Fahrtkosten nach Kilometerpauschale angesetzt und gleichzeitig die Autofinanzierungskosten.
-- Es wird die 4-Tage Woche der KM mit 18Tagen/Monat angesetzt.
-- Jetzt soll die KM auf einmal 5 Tage in der Woche arbeiten (Ohne Begründung). Und das an 22Tagen im Monat. Das sind 264 Tage im Jahr. Na, wer merkt was? ;)
-- Obwohl bekannt ist, das ich freiwillig in der GKV bin, wird ein zu geringer Beitrag angesetzt. Offenbar hat die Gute andere Betragsbemessungsgrenzen.
-- Das die KM trotz erhöhter Erwerbsobliegenheit nur 75% arbeitet ist bisher unbeachtet geblieben. Da habe ich jetzt aber mal dezent drauf hingewisen.....

Und das nächste Ungemacht steht bereits ins Haus: Den Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit (befristet) kann oder will man mir nicht zurückgeben. Da läuft jetzt die gesetzte Nachfrist. Ansonsten geht die Sache vor Gericht.

Ich bin über das Verhalten meiner Tochter sehr betrübt. Hat sie mir nicht einmal die Gelegenheit gegeben ihr die Fehler in der Unterhaltsberechnung aufzuzeigen. Mir geht es nicht um 40€ mehr oder weniger Unterhalt. Ich will den finanziellen Schmerz, den solch eine strittige Auseinandersetzung verursacht, an den richtigen Ort tragen. Dieser Ort ist nicht bei mir!

So long....

Stephan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das Verhalten Deiner Anwältin ist nach meiner Einschätzung übrigens keine Dummheit, sondern es hat System.

Das geht so nach dem Motto: Ich baue 5 Fehler ein, vielleicht bemerkt die Gegenseite aber nur 3.

Das Blöde dabei ist wahrscheinlich, dass Deine Ex ihrer Anwältin vertraut und Du in ihren Augen auch noch der Böse bist, weil Du die Berechnung angreifst.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das Verhalten Deiner Anwältin ist nach meiner Einschätzung übrigens keine Dummheit, sondern es hat System.

Das geht so nach dem Motto: Ich baue 5 Fehler ein, vielleicht bemerkt die Gegenseite aber nur 3.

Das Blöde dabei ist wahrscheinlich, dass Deine Ex ihrer Anwältin vertraut und Du in ihren Augen auch noch der Böse bist, weil Du die Berechnung angreifst.


Nein, "Dumm" ist die Frau keineswegs. Das wollte ich auch nicht sagen. Ich habe meiner Tochter (diese ist Mandantin) erklärt das ein Anwalt auch in gewisser weise Kundenakquise betreiben muss und dieses gerne mit "Märchenzahlen" macht. Frei nach dem Motto: Das Unmögliche fordern, um das Mögliche zu bekommen. Wenn ich meinerseits vorprozessual einen Anwalt beauftragen würde, dürfte die Berechnung genau ins Gegenteil umschlagen. So entsteht auf beiden Seiten der Eindruck sein Recht durchsetzen zu müssen und man trifft sich vor Gericht. Die eigentlichen Gewinner sind die Anwälte. Sonst niemand. (Bezogen auf meinen Fall)

Um das noch mal mit Zahlen zu verdeutlichen:

Seit 11.2017 werden 350€ Unterhalt gefordert. Ich zahle freiwillig (und bereits tituliert bis 07.2018) 290€. In 06.2018 fällt die Privilegierung weg und wir müssen erneut in die "Bütt". Strittig sind also 540€. Davon sind auf Seiten meiner Tochter schon mal 250€ für die Erstberatung drauf gegangen und da die Anwältin weiter tätig ist wird es noch teurer. Und wer mir mit dem Anwalt kommt, hat selbstverständlich auch nichts mehr zu Weihnachten oder dem Geburtstag zu erwarten. Unter dem Strich zahlt sie jetzt schon drauf. Bin gespannt, wann sie es merkt.....

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
-- Das die KM trotz erhöhter Erwerbsobliegenheit nur 75% arbeitet ist bisher unbeachtet geblieben. Da habe ich jetzt aber mal dezent drauf hingewisen.....


Bei einem Unterhaltsanspruch in Kl. 10 zieht das nicht wirklich. Außerdem scheint sie ja damit mehr zu verdienen als Du, da Du ja von den 650€ Zahlbetrag nur 290€, also nur 45% bezahlen willst.

Die erhöhte Erwerbsobliegenheit kommt hauptsächlich dann zum Tragen, wenn es darum geht, die Zahlung des Mindestunterhaltes sicherzustellen.

Zitat:
und wir müssen erneut in die "Bütt".


Wenn die Höhe des bereinigten Nettogehaltes jetzt geklärt ist, dürfte das jedoch einfach sein.

Außerdem sollte man einem gerade 18 Jahre alt gewordenen Kind zugestehen, dass es mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen überfordert ist.

Siehst Du nicht die psychologische Wirkung?
Bislang hat Du Unterhalt wahrscheinlich nach St. 5 gezahlt, also in 2017 einen Zahlbetrag von 456€. Jetzt kommt der Papa und sagt, dass er ab dem 18. Geburtstag nur noch 290€ zahlen muss ohne dass sich für die Tochter in deren Lebensverhältnissen irgendetwas geändert hätte. Dass sie das nicht ohne weiteres versteht, kann ich nachvollziehen. Wenn der Mama das dann auch nicht wirklich klar ist, dann ist der Gang zum Anwalt durchaus logisch.

Daher möchte ich Dir nahelegen, Im Hinblick auf Geburtstags- und Weihnachtsgeschenkt nachsichtig zu sein.

Solche Dinge haben nicht nur mit rein wirtschaftlichen Überlegungen zu tun, sondern viel mit Emotionen. Letzteres kann sogar deutlich überwiegen.

-- Editiert von hh am 10.01.2018 10:18

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.989 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen