Unterhalt Rückstand

2. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
estherb
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)
Unterhalt Rückstand

Hallo Zusammen, mein Freund hat einen 18 jährigen Sohn, für den es einen Titel vom Jugendamt gibt. Der Sohn hat die ersten Jahre Unterhaltsvorschuss bekommen. Mein Freund wurde jedes Jahr vom Jugendamt aufgefordert seine Einkünfte darzulegen (Es bestand eine Beistandschaft beim Jugendamt), dem ist er auch immer nachgekommen. Leider hatte er zu wenig Verdienst um den Unterhalt zu bezahlen. Er ist vom Jugendamt nicht darauf aufmerksam gemacht worden, das Rückstände auflaufen. Nun ist die Beistandschaft beendet und es kam eine Forderung von der Unterhaltsvorschusskasse den Rückständigen Unterhalt zu bezahlen. Wir selber haben eine 2 jährige Tochter. Wie hoch ist sein Selbsbehalt? Können wir noch irgendwas gegen die Forderung unternehmen? Lg

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23 Antworten
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#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Die Vorschusskasse will den Vorschuss zurück haben.

Da wird es kein "ausweichen" mehr geben.

Was wurde denn alles unternommen um den Unterhalt zahlen zu können ? besser bezahlter Job? Überstunden? usw.

edy

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#2
 Von 
estherb
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Rückstände sind aufgelaufen durch Arbeitslosigkeit. Natürlich hat er sich mehr als nur bemüht einen Job zu bekommen. Er hat auch immer das bezahlt was das Jugendamt von ihm gefordert (bis zu seinem Selbstbehalt). Hätte er nicht informiert werden müssen, das Rückstände auflaufen? Denn dann hätte er den Titel abgeändert. Meiner Meinung nach sind die Rückstände verwirkt, da er nicht davon ausgehen konnte das er sie zurück zahlen muss, da er nicht leistungsfähig war. Wie wäre denn sein jetziger Selbstbehalt? Lg

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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Der Selbstbehalt gehört zur Unterhaltszahlung. SB gegenüber Minderjährigen liegt zur Zeit bei 1080€.

Hier geht es aber nicht mehr um die Unterhaltszahlung,sondern um aufgelaufene Schulden.

edy

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#4
 Von 
estherb
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, mir geht es um Beides. Sein Sohn ist nicht mehr minderjährig. Aktuell ist er ihm auch nicht mehr Unterhaltsverpflichtet, da er über einem Jahr auch nichts mehr macht (keine Schule, keine Arbeit oder sonst noch was). Wie wird unsere gemeinsame Tochter angerechnet, dadurch müsste sich sein Selbstbehalt erhöhen, oder? Macht es Sinn eine Abänderungsklage zu erwirken? Lg

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#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Der SB gegenüber minderjährigen ist immer 1080€. (ein SB erhöht sich nicht).

Man kann nur eben durch die Bereinigung des Netto evtl. mehr behalten.

Die Düsseldorfer Tabelle geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus.

Die gemeinsame Tochter geht dem Sohn zur Zeit im Unterhaltsrang vor. Erst wenn ihr Anspruch befriedigt ist kommt der Sohn dran..

Nochmals: es handelt sich hier nicht um Unterhalt sondern um Schulden.

Hier könnte man nur nach der Pfändungsfreigrenze fragen.

edy




-- Editiert von edy am 02.08.2019 20:34

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#6
 Von 
estherb
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, erstmal vielen Dank für die Antwort. Wenn ich das richtig sehe, kann die Unterhaltsvorschusskasse erst ab 1630 euro Geld erwarten? Da er aktuell nicht soviel verdient, muss er keine Zahlungen leisten. Nur wie kann man gegen die Rückstände vorgehen? Wir fänden es besser wenn er schuldenfrei wäre.

Lg

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38384 Beiträge, 13987x hilfreich)

Du hast das System immer noch nicht verstanden. Die Unterhaltsvorschußkasse wird aus Steuergeldern finanziert, wir bewegen uns im öffentlichen Recht. Er Schuldner ist immer wieder angeschrieben worden, er hätte sich entweder gegen die Forderungen wehren können, hat dies aber nicht getan, oder aber seine Einlassungen griffen nicht. Dann kam irgendwann ein Verwaltungsakt, wonach er in welchem Umfang auch immer den gewährten Vorschuß zurückzahlen muss. Dagegen hätte er sich wehren müssen, hat er nicht getan. Damit haben wir einen Titel in der Welt. Da wird dann nicht mehr gerechnet, da wird vollstreckt.

Wie jetzt die Grenze ist, welcher Betrag übrig bleibt, da gelten die allgmeinen Vollstreckungsregeln, wobei für die öffentliche Hand unter bestimmten Voraussetzungen niedrigere Vollstreckungsgrenzen gelten als die, die in der ZPO festgelegt sind .

Die Düsseldorfer Tabelle gilt für mögliche zukünftige Ansprüche des Kindes.

Klar, es ist immer besser, wenn man schuldenfrei ist, was eine süße Erkenntnis. Nur, da hätte in der Vergangenheit was anderes geschehen müssen. Das ist unterlassen worden oder war aussichtslos.

wirdwerden

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#8
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

das sehe ich anders,

Die Schulden bei der Vorschusskasse sind gleich den Schulden wie bei einem Handy-Vertrag.

Es kann bis zur Pfändungsfreigrenze vollstreckt werden.

Ob die Rückzahlung gerechtfertigt ist, sollte ein Anwalt für Familienrecht/Sozialrecht klären.

edy

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38384 Beiträge, 13987x hilfreich)

Mein lieber edy, wenn ein Titel da ist, dann ist da nichst mehr zu ruckeln. Es gelten also die allgemeinen Vollstreckungsregeln, ZPO und gegebenenfalls auch gesonderte Regelungen aus dem öffentlichen Recht.

Ist nun mal so, da hätte man sich vorher drum kümmern müssen. In so Fällen ist es aus Gründen der Vermeidung von unliebsamen Überraschungen es immer sinnvoll, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Sonst kann irgendwann das Konto zu sein, und das sollte man tunlichst vermeiden.

wirdwerden

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#10
 Von 
estherb
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, das vorher drum kümmern ist schwierig, wenn man nicht informiert wird, das Schulden auflaufen. Daher bin ich der Meinung das der Rückstand verwirkt ist. Ansonsten bleibt einen ja nur noch die Privatinsolvenz.
Lg

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#11
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo WW,

das "das sehe ich anders" war die Antwort auf estherb.

edy

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38384 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nee, Verwwirkung, das läuft nun gar nicht. Tut mir leid, dass meine Antworten nicht passen, aber sie entsprechen nun mal der Rechtslage. Hat ja keinen Sinn, wenn man Mut macht, wo kein Mut zu machen ist. Und glaub es mir mal, er hat Infos bekommen, Verwaltungsakte mit Rechtsmittelbelehrung, allem, was dazu gehört. Wenn man das ignoriert, das ist seine Angelegenheit.

Für Dich schlimm, ich vermute mal, dass Du seinerzeit noch nicht dabei warst. Aber so viel Schlamperei, sorry, die hat halt ihren Preis.

wirdwerden

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#13
 Von 
estherb
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, wir sind seid über 15 Jahren ein Paar. Die Briefe vom Jugendamt habe ich gesehen, es war jedes mal nur ein Auskunfsbogen bezüglich seines Gehalts, von Rückständen war nie die Rede. Ich denke das viele Jugendämter schlampen, ausbaden dürfen das dann die Unterhaltspflichtigen. In der Akte sollte ja wohl der Schriftverkehr hinterlegt sein. Zudem es sowieso fraglich ist, ob die fiktiven Einkünfte vor Gericht stand halten. Lg

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38384 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nochmals, es gibt kein Gerichtsverfahren mehr. Der Drops ist gelutscht, wenn ein Titel existiert.

wirdwerden

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#15
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von estherb):
Die Rückstände sind aufgelaufen durch Arbeitslosigkeit. Natürlich hat er sich mehr als nur bemüht einen Job zu bekommen. Er hat auch immer das bezahlt was das Jugendamt von ihm gefordert (bis zu seinem Selbstbehalt). Hätte er nicht informiert werden müssen, das Rückstände auflaufen? Denn dann hätte er den Titel abgeändert. Meiner Meinung nach sind die Rückstände verwirkt, da er nicht davon ausgehen konnte das er sie zurück zahlen muss, da er nicht leistungsfähig war.


Es gab also den Titel über eine bestimmte Summe, die monatlich als Unterhalt zu zahlen war. Er hat dann, als er arbeitslos wurde, weniger pro Monat gezahlt als er hätte zahlen müssen. Ihm ist nicht in den Kopf gegangen, daß der jeweils fehlende Betrag irgendwann mal nachgezahlt werden muß?

Sie leihen mir 100 Euro, die ich in 10 Raten zu jeweils 10 Euro zurück zahlen muss. Wenn ich von den 10 Raten bei 5 Raten nur 5 Euro zahle, dann bin ich bei Ihnen trotzdem nach 10 Raten schuldenfrei und Sie schenken mir die 25 Euro, die noch fehlen? Cool!

So läuft es natürlich nicht und natürlich liefen Schulden auf! Und wenn Ihr Freund nicht in der Lage ist, zwei und zwei zusammen zu zählen und den Titel entsprechend abändern zu lassen, dann muss er halt Jetzt quasi "die fehlenden 25 Euro" aus meinem Beispiel nachzahlen. Motto: Wer sich nicht informiert, den bestraft das Leben".

Zitat (von estherb):
Ich denke das viele Jugendämter schlampen, ausbaden dürfen das dann die Unterhaltspflichtigen. In der Akte sollte ja wohl der Schriftverkehr hinterlegt sein.
LOL

Er hat also quasi wortlos die Auskunftbögen zurück geschickt und ärgert sich jetzt, daß da kein Kindermädchen sitzt, das ihm die Welt erklärt? Bzw ihm erklärt, daß Schulden, die noch offen sond auch bezahlt werden müssen? Von Verwirkung sehe ich auch weit und breit nichts.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von estherb):
Die Briefe vom Jugendamt habe ich gesehen, es war jedes mal nur ein Auskunfsbogen bezüglich seines Gehalts, von Rückständen war nie die Rede. Ich denke das viele Jugendämter schlampen, ausbaden dürfen das dann die Unterhaltspflichtigen. In der Akte sollte ja wohl der Schriftverkehr hinterlegt sein. Zudem es sowieso fraglich ist, ob die fiktiven Einkünfte vor Gericht stand halten.


Hallo,

Deine Kenntnisse von familienrechtlichen Regelungen sind beschränkt. Deshalb fragst Du. Soweit ok.
Es maxht aber keinen Sinn die durchaus richtigen Antworten ständig in Frage zu stellen, nur weil sie Dir nicht passen.

Da Dein Freund nicht wirklich leistungsfähig war, wird im vorhandene Titel vermutlich nur den Mindestunterhalt festgelegt worden sein.
Den Mindestunterhalt schuldet der Freund aber unabhängig seiner Einkommenshöhe schon per Gesetz. Mit fiktiven Einkünften wurde da vermutlich nicht gerechnet. Aber wie gerechnet wurde müsstest Du ja wissen, da Du ja alle Briefe gelesen hast.

Zitat (von estherb):
es war jedes mal nur ein Auskunfsbogen bezüglich seines Gehalts,
definitiv nein wenn es um den Zeitraum der Titulierung geht. Später, bei den Nachprüfungen, trift Deine aussage allerdings zu. Nur um "später" geht es hier nicht.
Entscheident ist die damalige Titulierung. Den Titel hat Dein Freund übrigens durch Unterschrift anerkannt, da es sich dabei um eine freiwillige Schuldurkunde handelt.
Bei Gericht wäre es ein Urteil (nach 2008 ein Beschluss) gewesen.

Wenn das JA jetzt etwas fordert, dann kann es sich nur um den vorgestrecken Unterhaltsvorschuss handeln. Auch darüber wurde Dein Freund durch den von WW bereits erwähnten Verwaltungsakt (Überleitungsanzeige) informiert. Das ist ein Standardverfahren und es nutzt nichts, wenn Du dieses in Frage stellst.

Forderungen, die über den Unterhaltsvorschuss hinausgehen, sind vom Kind selbst geltend zu machen.

Zitat (von estherb):
In der Akte sollte ja wohl der Schriftverkehr hinterlegt sein.


Davon ist auszugehen. Würde er jetzt noch den Titel angreifen wollen (zu 99% aussichtslos) würde der Beklagte im Verfahren sicher die (euch fehlenden) Unterlagen nachreichen.

Zitat (von estherb):
von Rückständen war nie die Rede.


In den Schreiben möglicherweise nicht, weil sie wie oben erklärt, einen völlig anderen Zweck hatten.
Das muss es auch nicht, denn jeder der eine Zahlungsverpflichtung (hier bekannt durch den Titel) hat und dieser nicht nachkommt, weiss das Schulden auflaufen. Kein Geld zu haben befreit - auch das setze ich als bekannt voraus - nicht vor Schulden.

Die von Dir angesprochene Nichtleistungsfähigkeit ist unerheblich, da bisher mit keinem Wort die Erfüllung der Verpflichtung zur erhöhten Erwersobliegenheit (§ 1603 Absatz 2 BGB ) erwähnt wird.

Deinem Freund kann man sehenden Auges nur raten der Forderung des JA unter hintanstellung eigener Bedürfnisse nachzukommen.

Berry

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38384 Beiträge, 13987x hilfreich)

Berry, wenn die Unterhaltsvorschußkasse Rückstände geltend macht, dann bedarf es doch gar keiner Titulierung, bzw. Aktivität durch den Gläubiger. Dann haben wir einen VA, aus dem vollstreckt werden kann.

wirdwerden

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#18
 Von 
estherb
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, erstmal Danke für die Antworten. Natürlich habe ich keine Ahnung von Familienrecht und deshalb Frage ich. Die Unterhaltsvorschusskasse hat ihm im übrigen bescheinigt, das er aktuell nicht Leistungfähig ist und das sie sich mitte nächsten Jahres melden. Für uns heißt das aktuell, das er in die Privatinsolvenz geht. Lg

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#19
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8015 Beiträge, 4498x hilfreich)

M.E. ist eine Restschuldbefreitung bei Unterhaltsschulden nicht möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
estherb
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Dies ist nicht korrekt, nur wenn die Rückstände entstanden sind, dadurch das sie pflichtwidrig nicht abgeführt wurden. Lg

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Berry, wenn die Unterhaltsvorschußkasse Rückstände geltend macht, dann bedarf es doch gar keiner Titulierung, bzw. Aktivität durch den Gläubiger. Dann haben wir einen VA, aus dem vollstreckt werden kann.

wirdwerden

Wie kommst du eigentlich immer zu dieser Annahme? Nach meiner Auffassung besteht für die Vorschusskasse keinerlei öffentlich-rechtliche Zugriffsmöglichkeit auf den Unterhaltsschuldner. Deshalb gibt es ja den gesetzlichen Forderungsübergang mit zivilrechtlichem Rückgriff nach § 7 UVG. Also entweder Titel oder gar nichts. Rückforderungsbescheide gibt es nicht. Zumindest habe ich noch nie einen gesehen und wüsste auch gar nicht auf welcher Rechtsgrundlage dieser bestehen soll. Die Vorschusskasse muss sich die Vollstreckungsklausel aus dem Titel umschreiben lassen.

Zudem ist es ziemlich fragwürdig, die volle Titelsumme zuzrückzufordern, wenn in der Vergangenheit bereits wirksam ein niedrigerer Betrag mit der Vorschusskasse vereinbart wurde. Dafür benötigt es keine Titelherabsetzung, aber einen eindeutigen Schriftverkehr mit der Vorschusskasse. Die Forderungen könnten also tatsächlich überhaupt nicht bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Kapita
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nochmals, es gibt kein Gerichtsverfahren mehr. Der Drops ist gelutscht, wenn ein Titel existiert.

wirdwerden


So sieht es aus, ein Titel ist vollstreckbar gleichgültig ob dieser von einem betreeuenden Elternteil oder einer Behörde durchgesetzt wurde. Jeder Cent Unterhalt der dem Titel unterliegt sind Schulden die wachsen, Monat zu Monat... Es sei denn, dein Partner geht Tätigkeiten nach indem er wenigstens den Mindestunterhalt begleichen kann.

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#23
 Von 
estherb
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, habe das verstanden. Der Mindestunterhalt ist sowieso nicht mehr zahlbar, da ihm kein Unterhalt mehr zusteht. Daher bleibt ihm die Privatinsolvenz, oder Sie schreiben einen jedes Jahr an und nach 30 Jahren ist Ende.
Lg

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