Unterhalt -> Steuernachzahlung zurück holen

16. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
lehrer70
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)
Unterhalt -> Steuernachzahlung zurück holen

Guten Tag,
folgendes ist meiner Freundin passiert.

Im Dezember 2006 wurde meine Freundin geschieden und erhielt einmalig 5500€ Unterhaltsleistung vom Exmann. Auf Druck des gegnerischen Anwalts und nach Absprache mit der eigenen Anwältin unterschrieb Sie die Anlage U des Exmannes.

Jetzt im Jahr 2011 verlangt das Finanzamt von ihr eine Steuerrückzahlung von 560€ inkl. Zinsen für das Jahr 2006.

Gibt es eine Möglichkeit, den Exmann an diese Steuerrückzahlung zu beteiligen, auch wenn schriftlich nichts vereinbart wurde?

Meine Freundin hätte nie unterschrieben, wenn Sie dies geahnt hätte. Leider hat die Anwältin Sie damals nicht darauf hingewiesen.

Danke für Antworten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

Deine Freundin wird im Berechnungszeitraum noch weiteres Einkommen gehabt haben, oder?

Die Steuerrückzahlung in Höhe von 560€ wird ja nicht nur durch die 5.500€ entstanden sein.

Der steuerlich Nachteil, welcher dem Unterhaltsempfänger durch die Zahlung entsteht, ist vom Unterhaltspflichtigen auszugleichen.

Ich würde da mal im Unterforum Steuerrecht fragen. Die Frage hat mit Familienrecht nichts zu tun.

LG nero

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#2
 Von 
lehrer70
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

Meine Freundin lebte stets im Niedriglohnbereich und hatte ohne diese Unterhaltsleistung als Alleinerziehende einen Jahreslohn von 9160€ und war damit steuerfrei.
Erst durch die einmalige Unterhaltszahlung von 5500€ geriet Sie für das Jahr 2006 in die Steuerpflicht.

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#3
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

i.d.R. isses so, dass sich der Unterhaltzahler verpflichtet, sollte er die Zahlungen steuermindernd ansetzen und der Berechtigte die Anlage U unterschreibt, dessen Nachteile auszugleichen.
Inwieweit hier schon eine Verjährung greifen würde, das wissen andere eher.

Zitat:
Meine Freundin hätte nie unterschrieben, wenn Sie dies geahnt hätte.


Dazu war sie verpflichtet.

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

-- Editiert am 16.02.2011 19:40

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#4
 Von 
lehrer70
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

Wenn Sie verpflichtet war zu unterschreiben, ist er dann auch verpflichtet, ihr die steuerlichen Nachteile auszugleichen?

Kann man dies irgendwo nachlesen? Habe bei der Internetsuche diesbezüglich nichts gefunden.

Vielen Dank für Antworten.

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#5
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

guck mal hier: Klick

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lehrer70
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

(2) Falls der Ehegattenunterhalt im Jahr mehr als 7.680,- Euro beträgt
oder falls der Abzug als "außergewöhnliche Belastung" ungünstig ist, weil der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen hat:
In diesem Fall können geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten alternativ das sogenannte "begrenzte Realsplitting" wählen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ). Danach kann derjenige Ehegatte, der Unterhalt an den anderen Ehegatten zahlt, diesen Unterhalt bis zur Höhe von 13.805,- Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf jedoch der Zustimmung des anderen Ehegatten, der zu diesem Zweck die "Anlage U" zur Einkommenssteuererklärung des Unterhaltspflichtigen unterschreiben muss. Die Foge davon ist, dass der andere Ehegatte die empfangenen Unterhaltszahlungen als Einkommen zu versteuern hat.
Diese Methode - Abzug bei dem Unterhaltspflichtigen, Versteuerung bei dem Unterhaltsempfänger - macht vor allem dann Sinn, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte wesentlich höhere Einkünfte hat als der unterhaltsberechtigte Ehegatte. Wegen der Steuerprogression spart der Unterhaltspflichtige darum mehr, als der Unterhaltsberechtigte zahlen muss.
Beispiel: Der Unterhaltspflichtige hat ein zu versteuerndes Jahres-Einkommen von 40.000,- Euro. Dafür muss er 11.000,- Euro Steuern zahlen. Zieht er Unterhaltszahlungen i.H.v. 8.000,- Euro ab, so hat er nur noch ein zu versteuerndes Einkommen von 32.000,- Euro, wofür nur noch ca. 7.000,- Euro Steuern anfallen. Er hat also 4.000,- Euro gespart. Hat auf der anderen Seite die Ehefrau - ohne Berücksichtigung des Unterhalts - ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000,- Euro, so muss sie hierfür Einkommenssteuer i.H.v. ca. 1.000,- Euro zahlen. Rechnet man die Unterhaltszahlungen hinzu, so hat sie ein Einkommen von 18.000,- Euro, wofür 3.000,- Euro Steuern zu zahlen sind. Ihr Nachteil beträgt also 2.000,- Euro. Per Saldo haben die (Ex-)Ehegatten also immer noch 2.000 Euro gespart.
Derjenige Ehegatte, bei dem die Unterhaltszahlungen als Einkommen angerechnet werden sollen und der deshalb dem Verfahren zustimmen muss, hat natürlich gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch, dass ihm der Nachteil ersetzt wird. Im obigen Beispiel könnte er also verlangen, dass der Ex-Ehegatte ihm den Steuernachteil von 2.000,- Euro ersetzt. Trotzdem hat der Unterhaltspflichtige noch 2.000,- Euro gespart. [color=red]Der andere Ehegatten muss daher nur dann die Anlage U unterschreiben, wenn sich der unterhaltspflichtige Ehegatte im Gegenzug verpflichtet, ihm die enstehenden Steuernachteile zu ersetzen.[/color]

Jetzt stellt sich mir, bzw. meiner Freundin die Frage, wie diese Verpflichtung aussieht. Gilt diese automatisch? Zumindest hat meine Freundin keine schriftliche Verpflichtung vom Exmann bekommen.

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