Unterhalt Studentin eigene Wohnung

21. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
basti00
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt Studentin eigene Wohnung

Hallo,

es geht darum, dass meine Freundin bei mir wohnt und 250 euro Unterhalt inkl. Kindergeld von ihren eltern bekommt.

Lt. Düsseldorfer Tabelle sollten es aber für 2009 zwischen 432 und 692 euro sein, je nach den Einkünften der Eltern.

Meine Freundin ist 23 jahre alt und im 6. Semester, heisst sie gilt noch als Kind und ihre Eltern sind Unterhaltstpflichtig bis zur Beendigung ihrer Erstausbildung.

Mal abgesehen davon, dass sie nicht mehr zu hause klar kommt aus persönlichen Gründen, muss sie ja auch nicht mehr zu hause wohnen.

Die Miete unserer gemeinsamen Wohnung beträgt warm 350 euro.
Dazu kommen Fahrkarte, Studiengebühren, etc.

Ich selbst befinde mich derzeit in Ausbildung und verdiene netto knapp unter 500 euro, aber da wir ja keine Ehegatten sind, wird unser Einkommen sowieso nicht zusammen gezählt.

Nun meine Frage:
Inwiefern sind ihre Eltern Unterhaltspflichtig?
Ist es mögl. bafög per Vorausleistung zu beantragen, um den Rest einzufordern?

Bei Antwort bitte mit § Belegung bzw. Rechtsurteilen, da ihre Eltern alles belegt haben wollen um einen Rechtsstreit zu vermeiden.

Im schlimmsten Fall würde meine Freundin auch eine Gerichtsverhandlung in Kauf nehmen.

Vielen Dank für eure Hilfe.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

Hallo basti00,

quote:<hr size=1 noshade>es geht darum, dass meine Freundin bei mir wohnt ... <hr size=1 noshade>


waren denn die Eltern deiner Freundin einverstanden mit dem Auszug?

In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll können Eltern, die Unterhalt gewähren bestimmen, kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. Z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. § 1612 Abs. 2 BGB

aus http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php

Daneben ist vorrangig vor dem Unterhalt der Eltern Bafög zu beantragen, welches gegebenenfalls voll auf den Anspruch des Kindes angerechnet wird.

Unter dem o.a. Link findest du noch weitere Informationen zum Thema, wenn dann noch Fragen sind ... :)


Grüße



-- Editiert am 21.03.2009 07:10

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#2
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Basti,

quote:
Lt. Düsseldorfer Tabelle sollten es aber für 2009 zwischen 432 und 692 euro sein, je nach den Einkünften der Eltern.


Schön, dass du da schon mal geguckt hast.:)
Wie hoch sind denn die Einkünfte der Eltern?
Hat deine Freundin noch Geschwister?

Grüßle

-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#3
 Von 
basti00
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten.

@Haselstrauch:
Wenn dem Kind das zu Hause wohnen einfach psychisch nicht mehr zumutbar ist, verliert es dann auch teilweise den Unterhalsanspruch?

und welche Höhe ist mit teilweise gemeint?


@Loddar:
Die Einkünfte der Eltern sind schwer abzuschätzen... aber da Ihre Eltern sich regelmäßige Urlaube, 3 Autos, ein eigenes Haus, etc. leisten können, gehe ich davon aus, dass Sie eher gehobene Einkünfte haben.

Sie hat einen Bruder, dieser ist jedoch kein Kind mehr im Sinne des BGB -> eigenes geregeltes Einkommen

Vielen Dank für eure Bemühungen
Grüße

-- Editiert am 21.03.2009 13:20

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#4
 Von 
guest123-2190
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 18x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Hallo basti00,

quote:
einfach psychisch nicht mehr zumutbar ist
wird oft überstrapaziert, wenn das "Kind" auf eigenen Beinen stehen will, das aber ohne finanzielle Hilfe der Eltern nicht kann. ;)

quote:
aber da Ihre Eltern sich regelmäßige Urlaube, 3 Autos, ein eigenes Haus, etc. leisten können,

Haus und Autos können durchaus finanziert sein, d.h. dass da noch Schulden abgetragen werden müssen. Außerdem dürfen sie sich das ruhig leisten, sie arbeiten auch dafür. :)

quote:
Ist es mögl. bafög per Vorausleistung zu beantragen, um den Rest einzufordern?

Welchen Rest? Sicher, dass die gezahlte Summe nicht der errechneten Summe nach Familienrecht entspricht? Was bekommt deine Freundin an BAföG? Steht im BAföG-Bescheid ein anrechenbares Einkommen der Eltern?

-----------------
"LG KuschelbaerR

Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein"

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#6
 Von 
basti00
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke nochmal für die Antworten.

@KuschelbaerR

klar, dass sie sich etwas leisten vergönnt ihnen ja niemand ;)

Nur bin ich der Meinung, wenn man sich dazu entschieden hat Kinder in die Welt zu setzten, sollte man diese auch soweit wie mögl. unterstützen.

z.B. als meine Freundin noch zu hause gewohnt hat, hat sie als Taschengeld monatl. 40-60 euro bekommen, was doch auch ziemlich hart ist für eine studierende 20 jährige. Meiner und ihrer Meinung nach fehlt da einfach der Wille der Eltern.

Die 250 euro die sie derzeit bekommt war schon schwer zu erkämpfen (anfangs nach dem Auszug bekam sie 150 euro von ihren Eltern). Wenn ich das jetzt mal nachrechne, sind das für ihre Eltern monatl. Ausgaben i. H. v. 86 euro als Eigenbeteiligung.

BAföG hat sie bisher noch nicht beantragt, da wir davon ausgegangen sind, dass sie eh nix bekommt, da ihre Eltern definitv dafür zu viel verdienen.
Nun wollen wir aber evntl. die Vorauszahlung beantragen und dass sich dann das BAföG Amt, das Geld wiederholt.

mit dem Rest meine ich, die Differenz zwischen der Düsseldorfer Tabelle und ihrem tatsächlich erhaltenen Unterhalt.

-- Editiert am 21.03.2009 14:17

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#7
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

nur soviel, muss erst mal weg: BAföG ist grundsätzlich vorrangig zu beantragen!

-----------------
"LG KuschelbaerR

Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein"

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#8
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)


--es geht darum, dass meine Freundin bei mir wohnt und 250 euro Unterhalt inkl. Kindergeld von ihren eltern bekommt......



Der Auszubildende büßt seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ein, wenn er seine Ausbildungsobliegenheit nachhaltig verletzt (zB durch Bummelstudium); er muß sich darauf verweisen lassen, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH NJW 1987, 1557 = FamRZ 1987, 470 ; NJW 1998, 1555 = FamRZ 1998, 671 ; OLG Zweibrücken FamRZ 1995, 1006 ; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1342 ; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1611 ; OLG Hamm FamRZ 1989, 1219 ). Bei Verletzung der Obliegenheit entfällt der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt von selbst, ohne daß es eines der besonderen Verwirkungsgründe des § 1611 bedarf (BGH NJW 1998, 1555 = FamRZ 1998, 671 ; auch Palandt/ Diederichsen Rn 23; Erman/Holzhauer § 1602 Rn 24).


Ist die Frage, ob durch das Zusammenleben und die damit verbundene lästige Nebentätigkeit in Form von niederen Hausarbeiten der eine oder andere gewiefte Anwalt nicht auch ein Bummelstudium der Studentin vorwerfen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Basti,

quote:
Wenn dem Kind das zu Hause wohnen einfach psychisch nicht mehr zumutbar ist, verliert es dann auch teilweise den Unterhalsanspruch?

und welche Höhe ist mit teilweise gemeint?


DAS muss aber erst festgestellt werden. Inwieweit *unzumutbar* zutrifft.
Höhe: Einzelfallentscheidung. Teilweise bis komplett.

Die Eltern waren also nicht mit dem Auszug einverstanden?

quote:
z.B. als meine Freundin noch zu hause gewohnt hat, hat sie als Taschengeld monatl. 40-60 euro bekommen, was doch auch ziemlich hart ist für eine studierende 20 jährige.


Um das aufzubessern, bieten sich Jobs in den Ferien und Wochenenden an...

Grüßle

Hi Meri,

schön, dich wieder mal zu lesen. :)







-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#10
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

@basti

1. Studenten wird regelmäßig von den Familiengerichten eine eigene Wohnung außerhalb des Elternhauses zugestanden, wird ja bei BAföG genauso gesehen.

2. Für BAföG ist es wichtig, dass sie einen positiven Leistungsnachweis vorlegen kann.

3. Wird BAföG dem Grunde nach gewährt, der Höhe nach (elterliches Einkommen) aber nicht ausgezahlt, kann man bei Weigerung der Eltern Vorausleistungen beantragen. Dann zahlt das Amt und holt sich das Geld von den Eltern wieder. Ist halt ein abgekürzter Weg und man erspart sich die langwierige und vielleicht kostspielige eigene Unterhaltsklage.

4. Wird BAföG nicht gewährt, weil kein positiver Leistungsnachweis vorgelegt werden kann, käme auch Wohngeld in Frage.

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#12
 Von 
Sailor2006
Status:
Praktikant
(796 Beiträge, 201x hilfreich)

quote:
Wieder mal ein Beitrag aus der Rubrik: Wie zocke ich Eltern und Schwiegereltern am besten ab.
von Camper2008 am 22.03.2009 05:43


Tja, so isses, wenn dann die Kohle nicht mehr ausreicht, die eigenen Schulden "TE" nicht mehr bezahlt werden können, werden eben andere Quellen gemolken.

quote:
Mal abgesehen davon, dass sie nicht mehr zu hause klar kommt aus persönlichen Gründen, muss sie ja auch nicht mehr zu hause wohnen.


Vielleicht ist den Eltern auch nachfolgendes zu Ohren gekommen......

quote:
also ich hatte gestern eine Verhandlung, weil ich mit 1,72 promille Fahrrad gefahren bin und das Urteil lautete 120 Tagessätze a 20 euro, sprich 2.400€.

Ich finde die Geldstrafe ziemlich hoch, wenn man bedenkt, dass ich ein monatl. Nettoeinkommen von ca. 450€ + Kindergeld + 150 € Unterstützung habe.
von basti00 am 16.09.2008 21:24

Achja ich füge noch kurz meine polizeilich geführten Straftaten hinzu:

-mit 16 einen Joint geraucht
-mit 19 ein kaputtes nicht abgesperrtes Fahrrad "gestohlen"
-mit 20 wegen 600g Cannabis mit Verkaufsabsicht auf 3 Jahre Bewährung verurteilt
-mit 20 unter Cannabiseinfluss Fahrrad gefahren
-und nun mit 23 betrunken Fahrrad gefahren

dazu muss ich noch hinzufügen, dass ich keinen Führerschein habe. (...)
von basti00 am 16.09.2008 21:36


....dann hat Camper2008 gar nicht so unrecht



Gruss vom Strand

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
basti00
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die objektiv themenbezogenen Antworten.

Ob das wirklich in die Rubrik "wie zocke ich am besten meine Eltern ab" gehört sei jetzt mal dahin gestellt.

@camper2008
Früher oder später werde ich bestimmt auch Kinder haben, die natürlich auch gerne studieren können, ich will Ihnen ja soweit es mir mögl. ist, eine schöne Zukunft gewähren.
Des Weiteren solltest auch du wissen, dass es auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt wahrscheinlich besser so ist.

@Sailor 2006
Klar haben sie das auch von mir gehört und ein Problem hatten sie damit nicht. Es besteht auch ein sehr gutes Verhältnis.

Hat nicht jeder schon mal in seiner Jugend mist gemacht?
Aber solange man die Kurve kratzt...

Warum ich mich dafür rechtfertige, weiss ich nicht.

zum Thema "camper2008 hat gar nicht so unrecht":
wer über genug logisches Denken verfügt, wird auch das Datum des gesendeten Beitrags sehen und wissen, dass das wohl in keinem finanziellen Zusammenhang stehen kann.

Aber was haben diese Antworten mit meiner Frage zu tun? ;)

Wir haben jetzt zum Thema genügende Antworten erhalten.
Danke nochmals, für die themenbezogenen konstruktiven Antworten.


-- Editiert am 22.03.2009 20:56

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