Unterhalt - Studienauskunft - 27 tes Lebensjahr

26. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
Fritzsche, Patrick
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt - Studienauskunft - 27 tes Lebensjahr

Hi,
habe folgendes problem:

Ich erhalte unterhalt von meinen vater(geschieden) dies wurde per gerichtbeschluss festgelegt!
meine situation:
bin 26(in 1/4 Jahr)27
erststudium 14semester Hochschulsem / 13tes Fachsem
regelstudienzeit 10sem

gestern erhielt ich ein schreiben von ihm:

Voraussetzung für weitere Unterhaltszahlungen an dich ist die Beantwortung folgender Fragen und die Erledigung folgender Punkte:
1. Über welche Einkünfte, gleich welcher Art, konntest du mit Ausnahme meiner regelmäßigen Unterhaltszahlung in den letzten 12 Monaten verfügen? Anzugeben sind neben Barfög und sonstigen staatlichen Leistungen wie Wohngeld etc. auch geringe Nebeneinkünfte, auch wenn sie nur unregelmäßig angefallen sind. Mir ist klar, dass du von meinen Unterhaltsleistungen allein nicht leben kannst. Also mußt du weitere Einkünfte haben. Ich erwarte, dass du deine diesbezüglichen Angaben genauestens belegst und mache darauf aufmerksam, dass ich mir eine ÜBerprüfung vorbehalte.

2.Wie hoch sind deine regelmäßigen monatlichen AUsgaben für Miete, Mietnebenkosten, Telefon und Internetanschluss?

3.Wie lautet die genaue Bezeichnung des Studiengangs, in welchem du dich zur Zeit befindest?

3a.Welche Regelstudienzeit ist festgelegt?

3b.Seit wann bist du in diesem Studiengang?

3c.Welche Zwischenprüfungen hast du inzwischen mit welchem Erfolg seit Beginn deines Studiums vor vielen Jahren abgelegt?

3d.Wann ist mit einem Studienabschluss zu rechnen?

3e.Wie lautet die genaue Berufsbezeichnung des angestrebten Berufes, welcher ABschluss ist vorgesehen (Diplom)?

4.Welche Berufsaussichten bestehen in dem von dir angestrebten Beruf?

5.Hast du bereits in diesem Beruf praktische Erfahrungen gesammelt, durch Werkstudium, Praktika und ähnliches?

6.lebst du in einer festen Partnerschaft mit einer Person, die über regelmäßiges Arbeitseinkommen oder über Vermögen verfügt?

Ich kann verlangen, dass du deine Angaben zu den obigen Ziffern 1 bis 5 belegst. Ich erwarte also, dass mir der Barfög-Bescheid, deine Lohnsteuerkarte 2003, vorhandene Gehaltsabrechnungen und dergleichen in Kopie vorgelegt werden. Ich erwarte außerdem, dass mir die von dir seit Beginn des Studiums erzielten Leistungsnachweise, die sog. Scheine in Kopie vorgelegt werden, ebenfalls Zeugnisse über absolvierte Prüfungen, auch wenn nicht bestanden und mir eine Bescheinigung der Hochschule vorgelegt wird, der ich die voraussichtliche restliche Studiendauer ersehen kann.

Es handelt sich hier um die Anspruchsvoraussetzungen für jede weitere Unterhaltsforderung. Ich bin nicht gewillt, ein Bummelstudium zu finanzieren und ich bin auch nicht bereit, nur deshalb an dich Unterhalt zu bezahlen, weil du immatrikuliert bist. Spätestens wenn du selbst Kinder hast, die im zarten Alter von 27 Jahren noch die Hand aufhalten, wirst du dafür Verständnis haben. Bevor diese Fragen nicht beantwortet und deine Antworten nicht ausreichend belegt sind, erhälst du von mir keinen geld mehr.


Nun meine fragen:

kann er so einfach mir die zahlungen verweigern?
is es rechtens von mir die auskunft (seine erste auskunftfrage ist dies!) mir eine antwortfrist von ca 1woche vorzuschreiben?
kennt jemand einen anwalt der sich mit solchen dingen auskennt?


ja ich habe alle forenbeitraege dazu gelesen!!!

danke fuer jede antwort!

mfg patrick




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Fritzsche, Patrick
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

zusatz ich habe wegen der hoehe seines einkommens kein bafög zugesprochen bekommen!

mfg patrick

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 107x hilfreich)

Bist du nicht der nette "Durin"??? Ich versuche dir jetzt nochmals ohne jegliche "Wertung" zu antworten:

1. Er hat das Recht diese Auskünfte zu verlangen.
2. Er kann die Zahlungen verweigern (können tut man grundsätzlich erstmal alles). Die Frage ist dann: darf er das? Zur Beantwortung dieser Frage müßt ihr schon vor Gericht ziehen, wenn keine gütliche Einigung möglich ist.
3. Es gibt in diesem Fall kein Gesetz, das die Frist zur Auskunftserteilung genau bestimmt. Es spielt auch keine Rolle. Er KANN das erstmal verlangen, wie du auch erstmal deinen Unterhalt verlangen KANNST. Die kurze Frist kann auch so ausgelegt werden, dass dein Vater an einer zügigen Klärung interessiert ist. Die zügige Beantwortung sollte deshalb auch in deinem Interesse sein.
4. Einen Anwalt kann/will ich nicht benennen.

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