Unterhalt - Unterhaltsrückstand einklagen

5. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
Kosimos
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt - Unterhaltsrückstand einklagen

Hallo ,

meine EX Frau ( sind seit 12 Jahren geschieden ) hat Unterhaltsansprüche beim AG angemeldet . Hintergrund dafür ist:
unser gemeinsamer Sohn ( 14 Jahre alt ) lebt seit 12 Jahren 16 Tage in Monat bei der Mutter und 14 Tage bei mir. Das ging immer hervorragend.
In dieser Zeit hatten wir eine Vereinbarung daß die Mutter das ganze Kindergeld bekommt und zusätzlich 100,- € von mir im Monat. Ich habe in September 2012 Insolvenz anmelden müßen und mein monatliches Gehalt bezieht sich momentan auf ca. 1.000,- € Netto.
Pfändungsfreibetrag habe ich ca. 1.480,-€ ( habe noch einen 9 Jährigen sohn aus einer kurzen Beziehung )
Ich kann für beide Kinder keinen Unterhalt mehr leisten. Für den kleineren der von einer anderen Mutter ist habe ich jetzt ein Klage des Jugendamtes vor mir.
Mein größerer Sohn aus der gemeinsamen Ehe lebt weiterhin von Freitag - Donnerstag früh bei mir und dann wieder von Donnerstag nachmittags bis übernächsten Freitag bei seiner Mutter. Diese Regelung hat mir meine EX-Frau auch bescheinigt, der Insolvenzverwalter hat das berücksichtigt und sieht das als " Wechselmodell" an.
Ich auch !
Nur leider meine Exfrau nicht!
Sie will dagegen jetzt vorgehen und den Unterhaltsrückstand von 800,- € einklagen ( wurde aber als Forderung von Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht abgewiesen )
Jetzt meine Frage :
Was kann passieren wegen Unterhalt in Zukunft ?
Mein Sohn will ausdrücklich diese Regelung beibehalten.
Vielen Dank und freundlicher Gruß

Kosimos

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4 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
social-helping-friends
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich möchte niemanden vorgreifen, jedoch aus anderen Familien die diese Regelung genauso führten und danach einer dagegen schoss und rückwirkend Unterhalt einklagt wo nichts ist, wurde gesagt das dies eine geteilte Zeit war und jeder die selben Unterhaltskosten tragen mußte, das es nicht die möglichkeit gibt rückwirkend Unterhalt zu beziehen. Ein Kind ab dem 14ten Lebensjahr kann mit entscheiden wo es leben möchte, wird also angehört.

Dies sind Erfahrungen die ich durch andere Familien berichten kann jedoch habe ich dies von keinem Anwalt oder Richter zu Ohren bekommen, nur von betroffenen selbst die wir unterstützten, Gesetze können sich auch ändern!

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

quote:<hr size=1 noshade>und rückwirkend Unterhalt einklagt wo nichts ist, wurde gesagt das dies eine geteilte Zeit war und jeder die selben Unterhaltskosten tragen mußte, das es nicht die möglichkeit gibt rückwirkend Unterhalt zu beziehen. <hr size=1 noshade>


Auch wenn der Satz etwas holperig ist und die Beründung auch nicht gerade rechtlich begründet ist...

Zuständige Rechtsnorm ist hier § 1613 BGB .

LG nero

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
social-helping-friends
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

entschuldigung....und danke!!!

;)

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0x Hilfreiche Antwort

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