Unterhalt Volljähriges Kind & Abfindung & Neuer Job mit besseren Einkommen

17. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
spukisputnik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt Volljähriges Kind & Abfindung & Neuer Job mit besseren Einkommen

Hallo erst einmal

Folgende Situation.
Ich habe eine Tochter die im Mai 18 wird.
Sorge recht liegt bei der Mutter, die aber nicht in der Lage ist sich um das Kind zu kümmern.
Deswegen lebt das Kind in einer betreuten Wohngruppe und macht gerade ihr Abbi.
Auf die genaueren Umstände will ich jetzt nicht eingehen, ich habe ein gutes Verhältnis meiner Tochter und sie könnte jederzeit auch bei uns leben.
Ich zahle Unterhalt seit ihrer Geburt an das Jugendamt, das heißt einmal im Jahr muss ich mein Einkommen offen legen und auf dieser Grundlage wird der zu zahlende Unterhalt ermittelt.

Ich bin jetzt in der wunderbaren Lage meinen tollen Job gegen einen besseren mit höheren Einkommen zu tauschen und ich bekomme sogar eine recht Ordentliche Abfindung von meinen alten Arbeitgeber.
Wie ist das jetzt muss ich diese Abfindung nächstes Jahr auf mein Jahreseinkommen hinzurechnen.
Oder wird der Unterhalt auf Basis meines normalen Einkommens berechnet.

Noch Anmerkend, es geht hier nicht darum meiner Tochter etwas vorzuenthalten.
Ich würde alles für sie tun und am allerliebsten wäre es mir wenn sie bei uns Leben würde.
Evtl. kann mir hier jemand ein bisschen auf die Sprünge helfen.

Grüße

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo spukisputnik,

Dein Abfindung wird auf mehrere Jahre verteilt und deinem EK zugerechnet.

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spukisputnik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und erst einmal Danke für deine Antwort...

Ich dachte das passiert nur wenn der Unterhalt mit dem neuen Einkommen nicht die Höhe mit dem alten Einkommen erzielt.
Also zum Beispiel man Bekommt nach der Abfindung Arbeitslosen Geld dann muss man mit der Abfindung aufstocken bis zur Höhe des Unterhalts mit dem alten Einkommen.

@edyWoher weißt du das ? Irgendwelche genaueren Infos dazu??

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

Es gibt ja noch eine andere Möglichkeit der Berechnung, siehe §§ 91 -94 SGB VIII iVm der zusätzlichen Kostenordnung. Was jetzt für Dich einschlägig ist, ob Familienrecht oder die öffentlich-rechtliche Regelung, das kann ich hier nicht abschätzen. Jedenfalls ändert sich mit der Volljährigkeit einiges. Zum einen sitzt die Mutter auch mit im Unterhaltsboot und das Kindergeld wird nicht hälftig, sondern voll angerechnet.

Vielleicht kommt ja das SGB VIII zur Anwendung, und dann mal rechnen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spukisputnik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

Und erst einmal Danke für die Antwort, tut mir leid das ich jetzt erst antworte.
Ich war ein paar Tage im Urlaub.

Irgendwie verstehe ich nur Bahnhof und ärgere mich jedes Jahr auf das neue wenn ich vor dem Amt die Hosen runter lassen muss.
Schön langsam glaube ich ich sollte mir einen ordentlichen Rechtsbeistand(Anwalt) besorgen.

Wie ist das mit dem Kindergeld ich dachte das wird jeden Elternteil zur Hälfte angerechnet?
Was bedeutet das es wird dann voll angerechnet?

Haltet ihr es für sinnvoll sich dafür einen Anwalt zu nehmen, denn da entstehen ja auch wieder Kosten??

Fragen über Fragen..

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo spukisputnik,

Das Kind hat immer einen "Bedarf".

bei Minderjährigkeit: Bedarf minus hältiges KG = Zahlbetrag.

hier hat ja die Mutter den von der Kasse ausgezahlten KG-Betrag. Du müsstest normalerweise den Bedarf zahlen,

kannst aber die Hälfte des KG vom Bedarf abziehen, d.h du hast den gleichen Vorteil wie die Mutter .

Bei Volljährigkeit:

Hier steht dem Kind das KG zu.( bekommt das Kind evtl ausgezahlt).

Es mindert dessen Bedarf.(den beide Eltern evtl. als Barunterhalt zahlen müssen).

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spukisputnik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

Danke für die Aufklärung.
Das Kind bekommt das Kindergeld deswegen wird es vom Unterhalt abgezogen , habe ich verstanden.

Jetzt noch mal zur Abfindung.
Es gibt dazu dieses Urteil

Zitat:
(XII ZR 65/10 - Kindesunterhalt und XII ZR 66/10 - Ehegattenunterhalt)


Darin steht unter anderen.

Zitat:
Hat der Unterhaltspflichtige eine besser bezahlte Stellung gefunden, so bleibt die Abfindung bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht.


Und so verstehe ich das auch, allerdings wird sich der Unterhalt meiner Tochter so ändern.
Da sie ja Volljährig wird.
Das sie den Anspruch hat, das Kinder Geld voll angerechnet wird.Und nun beide Elternteile Unterhaltspflichtig sind.
Kann ein Elternteil nichts aufbringen kann es also sein das ich den Gesamten Unterhalt aufbringen muss?????
Habe ich das richtig verstanden, weil das wären um die 700€ rum.
Und das würde mir mit oder ohne Abfindung erhebliche Probleme bereiten.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von spukisputnik):
weil das wären um die 700€ rum.


Bedarf oder Zahlbetrag?

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spukisputnik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Das weiß ich eben nicht genau.
Wenn ich das Online berechnen lasse, komme ich auf einen Unterhalt von 735€.
Ob das jetzt der Bedarf oder der Zahlbetrag ist weiß ich nicht.
Im Moment bezahle ich ca. die Hälfte. Ohne jetzt Taschengeld,Urlaub und andere Aufwendungen mit zu rechnen.
735€ ist auch der Gesamtbedarf bei Kindern mit eigenen Haushalt nach der Düsseldorfer Tabelle.

Auszug aus der Düsseldorfer Tabelle.

Zitat:
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines
Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich
735EUR. Hierin sind bis 300EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Du hast es schon richtig verstanden.

Das volljährige Kind wohnt nicht bei einem Elternteil, hat vielmehr einen eigenen Hausstand, deshalb gilt der pauschalierte Bedarfsbetrag (als Anspruch).

Das Kindergeld und sonstige Einkünfte sind auf diesen Bedarf allerdings vorab anzurechnen. Sozialleistungen u.U. nur zu einem Teil.

Der Zahlungsanspruch gegen beide Eltern reduziert sich somit.

Zitat (von spukisputnik):
Kann ein Elternteil nichts aufbringen kann es also sein das ich den Gesamten Unterhalt aufbringen muss?
Ja, das kann sein, aber nur wenn Du insoweit leistungsfähig bist und die Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils nicht unterhaltsrechtlich angegriffen werden könnte (z.B. wegen Verletzung der erhöhten Erwerbsobliegenheit).

Bist Du nur allein Leistungsfähig, beschränkt sich Deine Haftung auf den Betrag, der sich nach Berechnung aus Deinem Einkommen ergibt.

Als Beispiel: Berechnung nach Einkommen ergibt einen Bedarf von 400 €, Berechnung s. oben ergibt einen Restbedarf von 500 €, dann würde Dein Kind zu Recht mit 100 € auf der Strecke bleiben.

Da Du die Abfindung ansprichst: Sie wird zunächst dazu genutzt, die Zeit zwischen Ende altem Job und Anfang neuem Job auszugleichen.
Der Restbetrag wird nach Abzug notwendiger Ausgaben, wie von Edy erwähnt, auf mehrere Jahre verteilt. Die Anzahl der Jahre liegt im Ermessen des Richters.
Familienrichter neigen nach meiner Erfahrung dazu, hier einen Wert zu wählen, der dem Kind in dem Ausbildungsabschnitt die ungekürzte Unterhaltszahlung - gemäß Beispielrechnung oben die fehlenden 100 € - garantiert.
Auch dazu ein Verständnisbeispiel: Schließt das Kind bei planmäßigem Verlauf in 2,5 Jahren die Schule ab und Dir verbleibt von der Abfindung ein Restbetrag von um die 3600 €, so wird wohl jeder FamRichter darauf hinwirken, dass dieser Betrag auf drei Jahre aufzuteilen ist.
Es gibt dazu keine feste Vorgabe, deshalb kann mit guten Argumenten auch verhandelt werden.
Die Verhandlung wird aber ungleich schwerer, wenn durch die gewünschte Aufteilung auf einen längeren Zeitraum dazu führt, das die fehlenden 100 € nicht gedeckt werden.

Anders als beim Ehegattenunterhalt partizipiert ein Kind von jeder positiven Einkommensentwicklung.

SG

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spukisputnik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also habe ich das jetzt richtig verstanden...

735 € ist der Anspruch der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt wenn ein Kind einen eigenen Hausstand hat.
Im Extremfall also wenn der andere Elternteil nichts beitragen kann, dann ziehe ich die 190€ Kindergeld von den 735€ ab.
Dann komme ich auf 545€ Unterhalt.
Ist das in etwa richtig??

Und bezüglich der Abfindung.
Ich wechsle ohne Unterbrechung und werde leicht mehr verdienen,
wieso muss dann die Abfindung zum Einkommen dazurechnet werden?
Und was ist mit den ganzen anderen Leistungen die ich meiner Tochter gewähre, Taschengeld, Klamotten Urlaub usw.
Das muss doch irgendwie auch eine Rolle spielen.
Kann ja nicht sein das meine Tochter Volljährig wird und ich alleine die ganzen Kosten abfangen muss.
Ich mein wenn ich alles zusammenzähle was meiner Tochter so zukommt bis jetzt bin ich auch bei rund 600€ im Monat.
Wenn ich das allerdings auf einmal als Unterhalt abführen muss habe ich nicht mehr viel Luft für all die anderen Sachen die so ein 18Jähriges Mädel braucht.
Die Abfindung muss in meine Altersvorsorge Fliesen denn da klafft eine Riesen Lücke da ich erst relativ spät zu arbeiten begonnen habe, spielt das nicht auch eine Rolle??
Ich bin da echt hin und her gerissen auf der einen Seite will ich das beste für meine Tochter,auf der anderen kann es nicht sein das ich mich hier nackig machen muss und der andere Elternteil angeblich nichts beitragen kann aber einen Lebensstil pflegt von dem ich träumen kann.
man man

Grüße

Sry ich bin da gerade echt am zweifeln...............

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von spukisputnik):
wieso muss dann die Abfindung zum Einkommen dazurechnet werden?


Weil es Einkommen ist.
Zitat (von spukisputnik):
Und was ist mit den ganzen anderen Leistungen die ich meiner Tochter gewähre, Taschengeld, Klamotten Urlaub usw.


Freiwillige Leistung, spielt unterhaltsrechtlich keine Rolle.

Zitat (von spukisputnik):
Die Abfindung muss in meine Altersvorsorge Fliesen denn da klafft eine Riesen Lücke da ich erst relativ spät zu arbeiten begonnen habe, spielt das nicht auch eine Rolle?
Nein, von einem Muss kann nicht gesprochen werden. Aber Du kannst Dein Einkommen um die sekundäre Altersvorsorge bereinigen, wenn Du sie ansparst.

Zitat (von spukisputnik):
Ich bin da echt hin und her gerissen auf der einen Seite will ich das beste für meine Tochter,auf der anderen kann es nicht sein das ich mich hier nackig machen muss und der andere Elternteil angeblich nichts beitragen kann aber einen Lebensstil pflegt von dem ich träumen kann.
man man


Kommt halt darauf an, wieviel das andere Elternteil verdient und natürlich auch, was das Kind macht.
Blos gehobener Lebensstil ohne entsprechendes Einkommen? Wie soll das gehen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo spukisputnik,


viel kannst du in den Leitlinien des für dich zuständigen OLG nachlesen.

hier z.B. FFM

https://olg-frankfurt-justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?cid=1af1f1b1b98cb41926c8f5e6a0545327




lg
edy

-- Editiert von edy am 26.02.2017 09:16

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spukisputnik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo noch mal

Vielen Dank für eure Antworten.
Sehr hilfreich war die Antwort.

Zitat:

hier z.B. FFM
https://olg-frankfurt-justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?cid=1af1f1b1b98cb41926c8f5e6a0545327


Darüber bin ich auf die Leitlinie des Stuttgarter OLG gekommen, unterscheiden sich nicht großartig.
Aber darin steht.
Zitat:
1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr
umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel
mehrere Jahre) zu verteile


Das wurde zwar im Thread schon erwähnt, habe ich aber gar nicht so wahrgenommen.
Jetzt müsste man halt wissen auf wie viel Jahre das Verteilt wird.Und das würde die ganze Situation schon entspannen.

Dazu.
Zitat:
Blos gehobener Lebensstil ohne entsprechendes Einkommen?


Na das geht schon, das Auto läuft auf die Eltern, sonstiges Vermögen liegt auch bei den Eltern und sonstigen Verwandten.
Gearbeitet wird natürlich unter der Hand usw usw.Ich weiß nicht genau ob das so ist, aber es sieht manchmal danach aus.
Vielleicht bin ich da auch manchmal unfair.

Ich für mich möchte gerne mein Leben selber in der Hand haben ohne das mir irgend ein Amt vorschreibt was ich zu tun habe.
Und das würde ich meiner Tochter auch gerne so weiter geben.
Leider ist da das Kind schon in den Brunnen gefallen.
Man spekuliert das man vom Amt mit 18 dann eine Wohnung finanziert bekommt, das das Geld dafür aber direkt über den Unterhalt der Eltern und indirekt über die Steuern der Gesellschaft kommt ist ihr nicht wirklich klar.
Woher auch sie kennt es ja nicht anders.
Ich habe kein Interesse mein Kind direkt in die soziale Hängematte zu erziehen, nur zu gerne übernehme ich die Verantwortung dafür, aber da gehören wie zum Kind machen auch immer zwei dazu.
Sry aber irgendwo muss der Ärger drüber hin, und wenn ich mich hier mit dem Thema befasse sprudelt das so raus..........

regards



0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

Wobei wir immer noch nicht wissen, ob der Bedarf nicht öffentlich-rechtlich berechnet wird.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spukisputnik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach so

Also meine Tochter erhält Leistungen der Jugendhilfe und das Einkommen wird nach.
§91 Abs. 1 i.V.m §92 Abs. 1 Nr.5 SGB VIII also Öffentlich Rechtlich??.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

öffentlich rechtlich? Ach ja, wir haben Rosenmontag.

Du hast nach dem Unterhaltsanspruch gefragt, s. Deine Überschrift.

Da Deine Tochter aber Leistungen der Jugendhilfe erhält, kann es kaum um Unterhalt (BGB) vielmehr um den von Dir zu leistenden Kostenbeitrag (SGB) gehen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.029 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen