Unterhalt Wechselmodell

11. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Klausi2317
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt Wechselmodell

Mal angenommen:

zwei getrennte Elternteile haben ein Kind von 2 Jahren, dass Kind lebt im Wochenrythmus abwechselnd eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter. Die Mutter bekommt das Kindergeld. Der Vater verdient ca. das 4 fache der Mutter. Sagen wir mal 2000€ - 500€. Netto. Wie kann/muss hier der Unterhalt berechnet werden.

Danke im Vorraus

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Klausi,

wenn hier wirklich das Wechselmodell vollzogen wird, dann gibt es auf beiden Seiten keine Unterhaltspflicht. Durch die hälftige Betreuung des Kindes hebt es sich auf.

LG Nero

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#2
 Von 
Gaestin
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 88x hilfreich)

Hallo,
@Nero, das stimmt so nicht!

Der Unterhalt wird aus den jeweiligen Gehältern gem DDT berechnet. Bei etwa gleichverdienenden Elternteilen hebt sich der Unterhalt auf, das ist richtig. Aber in diesem Fall wird der Vater mehr Unterhalt zahlen müssen, die Differenz geht dann an KM bzw. an Kind bei KM.

Nachdem KM nicht leistungsfähig ist (warum eigentlich nicht?, sie könnte ja in der kindfreien Woche arbeiten) fürchte ich, dass KV den vollen Satz zahlen muß, spätestens die ARGE wird ihm auf die Füße treten.
Meine Meinung (bin keine RA)
gaestin

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#3
 Von 
kynox
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 3x hilfreich)

Wie , wenn das Wechselmodell nicht funktioniert? Was wenn das Kind einen Tag länger bei der Mutter ist? Dann ist es kein Wechselmodell mehr und einer muss dann wieder voll Unterhalt bezahlen?
Wenn das Wechselmodell am Unterhalt schon in Frage gestellt wird, dann hat es eh keine Zukunft. Ich würde auch sagen, wenn Wechselmodell, dann getrennte Kassen und nicht auf die Uhr gesehen.

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"Meistens kommt es anders als man(n) denkt!"

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#4
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)

Ich halte das Wechselmodell für die kinderförderlichste Betreuungsart. Es muss zunächst geklärt werden, ob tatsächlich ein 50:50-Wechselmodell vorliegt. Dies hättest du zuvor mit deiner Ex schriftlich vereinbaren müssen, kannst du ja noch machen.

Hilfreich ist die Internetseite, die sich mit der TRENNUNG beschäftigt und viele häufig gestellte Fragen (FAQ) beantwortet. Dort gibt es einen Entwurf einer Vereinbarung über das Wechselmodell.

Da du mehr verdienst bist du "barunterhaltspflichtig ". Anwälte arbeiten immer für den/die der/die sie bezahlt und versuchen außergerichtlich meist etwas zu vereinbaren, was bei einer gerichtlichen Entscheidung so nicht durchgehen würde. Die Gerichte rechnen objektiver, sie berechnen aber auch zeitlich, ob tatsächlich ein 50:50-Betreuungs-Verhältnis vorliegt. Die Berechnung ist dann auch kompliziert. Es wird aber zu deinen Gunsten mindernd angerechnet, dass die Kindsmutter das Kindergeld erhält.
Dazu im Internet nachzulesen:
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 5.12.2005, 2 UF 10/05 :
Kindesunterhalt: Unterhaltsberechnung bei abwechselnder Betreuung des Kindes
durch beide Elternteile.

Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Senat für Familiensachen
26.10.2006, Urteil 15 UF 64/06 : Betreuungsverhältnis 4:6: "2. Liegt ein Schwerpunkt der Betreuung bei einem Elternteil, ist der andere Elternteil allein barunterhaltspflichtig, auch wenn mehr Umgangskontakte als "üblich" stattfinden. (Rn.15) "

AG Freiburg Urteil vom 28.10.2005, 43 F 217/03
Kindesunterhalt: Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen bei Praktizierung
eines so genannten Wechselmodells.

Möglicherweise gibt es inzwischen eine neuere Rechtsprechung zum Thema.

Wenn es hart auf hart kommt, dann muss schon im Vorfeld der Berechnung die Auskunft über das Einkommen eingeklagt werden: Liegt tatsächlich ein Wechselmodell mit exaktem 50:50-Betreuungs-Verhältnis vor, dann kann ein Schwerpunkt der Betreuung nicht festgelegt werden. Damit hat keiner der Eltern die Obhut im Sinne des § 1628 BGB inne. Der Bundesgerichtshof hat diese Situation in seinem Urteil XII ZR 126/03 vom 21.12.2005 beschrieben und unter Punkt 9 eine verbindliche Vorgehensweise vorgegeben. lies auch Punkt 16 und 17, Quelle: Internetseite BGH

Ein praktikabler und kostengünstiger Vorschlag: Wenn ihr euch darauf einigen könnt ein 50:50-Betreuungs-Verhältnis zu praktizieren, lasst euch doch in einem Rechtsberater-Forum von einem Rechtsanwalt den Unterhaltsanspruch berechnen. Fast jedes Bundesland hat übrigens unterschiedliche (OLG-)Berücksichtigungskriterien für die Berechnung.

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