Hallo,
ich habe ein paar Fragen zur Berechnung des Unterhalts im Wechselmodell.
Es besteht für einen Elternteil ein Wohnvorteil. Es dürfen "notwendige Instanthaltungskosten" angerechnet werden. Was versteht man darunter? Also quasi eine kaputte Heizung, kaputtes Dach... oder auch ein abgenutzter Fußboden? Werden die anfallenden Kosten auf mehrere Jahre verteilt? Oder sind sie im selben Jahr abzugsfähig? Aber damit könnte man sich ja arm rechnen.
2. Frage:
Es heißt ja immer das der Unterhaltspflichtige im Wechselmodell nicht mehr zahlen muß als wenn er alleine Unterhalt schuldet.
Welcher Betrag ist damit gemeint? Der Anteil am Kindesbedarf oder der Betrag der am Ende an den anderen Elternteil ausgekehrt wird?
Ich finde dazu leider nichts. Irgendwo stand, daß es dazu keine Rechtssprechung gibt.
Danke im Voraus für eure Antworten
Kakadu
-- Editiert von User am 2. August 2024 15:41
Unterhalt Wechselmodell berechnen
2. August 2024
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Frage vom 2. August 2024 | 15:40
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt Wechselmodell berechnen
#1
Antwort vom 6. August 2024 | 15:39
Von
Status: Bachelor (3398 Beiträge, 1138x hilfreich)
Eine Instanthaltung dürfte es nicht geben. Vermutlich meinst du Instandhaltung. ;-)
Was man unter notwendig versteht, ist im Streitfall Verhandlungssache. Genauso die Verteilung auf einen längeren Zeitraum. Und ja, damit versuchen sich Unterhaltspflichtige den Wohnvorteil klein zu rechnen.
Wo soll das stehen?Zitat :Es heißt ja immer das der Unterhaltspflichtige im Wechselmodell nicht mehr zahlen muß als wenn er alleine Unterhalt schuldet.
Das Wechselmodell ist das teuerste Unterhaltsmodell von allen, da der Bedarf des Kindes sich durch die Doppelresidenz erhöht. Was kleiner wird, ist die tatsächliche Auszahlung von einem an den anderen Elternteil. Die Realkosten sind aber eher höher als niedriger.
#2
Antwort vom 7. August 2024 | 15:17
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für deine Antwort.
Zitat :Was man unter notwendig versteht, ist im Streitfall Verhandlungssache. Genauso die Verteilung auf einen längeren Zeitraum.
Ich hätte jetzt gedacht, daß man das auf die erwartete Haltbarkeit umrechnet bzw verrechnet. Ist blöd wenn das alles nur Verhandlungssache ist.
Zitat :Wo soll das stehen?
Ich hab die Aussage schon öfter im Netz gelesen, bei Berechnungen von Anwälten. Auch beim OLG Celle z.B steht das bei der Berechnung für Volljährige. Und das Wechselmodell wird ja fast genauso gerechnet. Aber genau steht es nirgends.
Die Anwältin, die bei uns die Erstberechnung gemacht hat, hat auch so gerechnet. Sie hat gerechnet was er alleine (wie im Residenzmodell) zahlen müsste und im Wechselmodell bei Zusammenveranlagung. Da ich damals kurz vor dem Selbstbehalt lag war seine Haftungsquote dementsprechend hoch. Sie hat dann mit dem geringeren Betrag (wie im Residenzmodell) gerechnet. Find ich nicht richtig. Dann braucht man ja erst gar nicht den Bedarf aus beiden Parteien ermitteln. Wenn man wirklich unter dem Selbstbehalt liegt könnte ich es ja noch verstehen. Aber das war ich ja nicht. Deswegen meine Frage in der Hoffnung das es jemand genauer weiß. Ich würde sagen, hierbei geht es nur um den Betrag der wirklich ausgezahlt wird.
Das 2. was sie in meinen Augen verkehrt gemacht hat, sie hat den Bedarf des zweiten Kindes vom Gehalt meines Ex abgezogen, also bereinigt. Beide Kinder waren privilegiert, in der gleichen Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Das ist doch auch falsch oder? Das kenne ich nur beim Ehegattenunterhalt oder bei Volljährigen.
Vielleicht hast du ja dazu noch eine Meinung.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 7. August 2024 | 16:16
Von
Status: Bachelor (3398 Beiträge, 1138x hilfreich)
Könnte man machen. Fragt sich wer da den Überblick behalten und ob der Wohnwert und Unterhalt ständig neu berechnet werden soll.Zitat :Ich hätte jetzt gedacht, daß man das auf die erwartete Haltbarkeit umrechnet bzw verrechnet.
Eigentlich ist das total super. Umso weniger sich der Gesetzgeber in private Angelegenheiten einmischt, desto besser.Zitat :Ist blöd wenn das alles nur Verhandlungssache ist.
Ja, bei der Volljährigenberechnung ist diese Haftungsbeschränkung als Mittel der Angemessenheitskontrolle in den Richtlinien niedergeschrieben.Zitat :Auch beim OLG Celle z.B steht das bei der Berechnung für Volljährige.
Zum Wechselmodell findet sich in Richtlinien gar nichts. Gemacht wird es trotzdem.
Nur weil in diesem Fall die Haftungskontrolle zu einem anderen Ergebnis führte, trifft das nicht auf alle Fälle zu. Das Vorgehen der Anwältin halte ich für richtig.Zitat :Sie hat dann mit dem geringeren Betrag (wie im Residenzmodell) gerechnet. Find ich nicht richtig. Dann braucht man ja erst gar nicht den Bedarf aus beiden Parteien ermitteln.
Was falsch wäre, wenn der Unterhalt für Kind 2 noch vor der Bedarfsermittlung für das Wechselmodellkind abgezogen würde. Beiden Unterhaltsbedarfen muss das gleiche Einkommen zugrunde liegen. Der gleichrangige Unterhalt muss sich aber natürlich am Ende niederschlagen und kann zu Herabgruppierungen führen oder gar zu einem Mangelfall. (Dann wird es rechtlich richtig kompliziert)Zitat :Das 2. was sie in meinen Augen verkehrt gemacht hat, sie hat den Bedarf des zweiten Kindes vom Gehalt meines Ex abgezogen, also bereinigt.
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