Hallo,
ich plane meiner Frau, mit der ich aktuell in Trennung lebe, ihr die aus dem Zugewinn resultierende Besitzhälfte unseres abbezahlten Hauses abzukaufen - sie wird sich von dem Geld ein Eigenheim leisten und einen sportlichen Kredit an der Backe haben.
Ich werde an sie Unterhalt für unsere beiden Kinder zahlen - wird mir trotzdem ein Wohnvorteil angerechnet, obwohl ich ihre Hälfte ihr abgekauft habe und sie von diesem Geld nun in einem abbezahlten Eigenheim lebt?
Wie verhält sich dies bei Trennungs- und Aufstockunsunterhalt?
Und: Kann ich die Rate für den Kredit zur Berechnung meines bereinigten Nettos abziehen? Komplett? Nur Zins oder nur Tilgung? Und bei welcher Unterhaltsart?
Vielen Dank an Euch!
Ansgar
-- Editiert von User am 4. August 2023 01:20
-- Editiert von User am 4. August 2023 01:21
Unterhalt: Wohnvorteil trotz Hausübernahme von Frau?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Du bist ja ausgezogen, wohnst also nicht in dem Haus, damit hast du auch keinen Wohnvorteil, da du ja Miete zahlst.
Allerdings müsste deine Frau dir Miete/Nutzungsentschädigung zahlen, was wiederum eine Einnahme wäre.
ZitatDu bist ja ausgezogen, wohnst also nicht in dem Haus, damit hast du auch keinen Wohnvorteil, da du ja Miete zahlst. :
Allerdings müsste deine Frau dir Miete/Nutzungsentschädigung zahlen, was wiederum eine Einnahme wäre.
Ne, nach Abkauf der Hälfte werde ich dann in mein alleiniges Haus wieder einziehen, während sie sich was eigenes kauft und aus dem Haus rausgeht...
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Ok, wenn du dann wieder in deinem Haus wohnst, dann wird heftiger Wohnvorteil fällig, entsprechend Miete für ein Haus. Zinsen und Tilgung kannst du allerdings gegenrechnen.
Zitatk, wenn du dann wieder in deinem Haus wohnst, dann wird heftiger Wohnvorteil fällig, entsprechend Miete für ein Haus. Zinsen und Tilgung kannst du allerdings gegenrechnen. :
...obwohl ich ihr ihren Teil für ne Menge Geld abgekauft habe...?
ZitatUnd: Kann ich die Rate für den Kredit zur Berechnung meines bereinigten Nettos abziehen? Komplett? Nur Zins oder nur Tilgung? Und bei welcher Unterhaltsart? :
Ja.
Zins und Tilgung, zumindest bis zur Höhe des Wohnvorteiles.
Und das gilt sowohl beim Kindes-, als auch beim Trennungsunterhalt.
"Gegnerische" Anwälte ignorieren das gern und sagen anderslautendes, aber nicht ins Bockshorn jagen lassen, ist letztes Jahr vom BHG entschieden worden. -BGH, Beschluss vom 9.3.2022, XII ZB 233/21
-- Editiert von User am 4. August 2023 11:20
Zitat...obwohl ich ihr ihren Teil für ne Menge Geld abgekauft habe...? :
Das interessiert nicht.
Allerdings sollte deine Frau das Geld gewinnbringend anlegen und die Zinsen gelten als Einnahmen.
ZitatAllerdings sollte deine Frau das Geld gewinnbringend anlegen und die Zinsen gelten als Einnahmen :
Sie wird sich ein Eigenheim zulegen - wird ihr dann auch ein Wohnvorteil angerechnt?
ZitatSie wird sich ein Eigenheim zulegen - wird ihr dann auch ein Wohnvorteil angerechnt? :
Nur beim Ehegattenunterhalt.
Oder falls sie Kindesunterhalt zahlen muss.
-- Editiert von User am 4. August 2023 12:21
-- Editiert von User am 4. August 2023 12:22
Also zusammengefasst:
Kindesunterhalt:
Beim Veplichteten wird der Wohnvorteil angerechnet. Rate (Zins UND Tilgung) laufen dagegen. Beim Empfänger ist die Wohnsituation egal - da gibt es keinen Wohnvorteil.
Trennungsunterhalt und Aufstockunsunterhalt:
Beim Veplichteten wird der Wohnvorteil angerechnet. Rate (Zins UND Tilgung) laufen dagegen. Beim Empfänger ebenso.
Anrechnung der Rate maximal bis Höhe einer einer entsprechenden Miete.
Alles korrekt soweit?
Zitatch plane meiner Frau, mit der ich aktuell in Trennung lebe, ihr die aus dem Zugewinn resultierende Besitzhälfte unseres abbezahlten Hauses abzukaufen - :
Den Zugewinn hat wer berechnet? Es gibt keine aus dem "Zugewinn resultierende Besitzhälfte".
ZitatAlles korrekt soweit? :
Grundsätzlich ja. So sehe ich das.
Wenn es auf jeden Cent ankommt, müsste das noch mal ein Anwalt genau nachrechnen, denn im Kindesunterhalt ist ja ein Mietkostenzuschuss enthalten, der aber nicht benötigt wird, daher müsste der Wohnwert evtl. höher angesetzt werden.
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