Unterhalt

30. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
SPEEDY
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt

Hallo Freunde

Wer kann mir sagen wonach sich der Unterhalt berechnet , nach meinen Lohnabrechnungen , oder nach einem Sogenannten Mindestunterhalt ???
Ich verstehe den Wortlaut nicht , den mein Anwalt aus Deutschland geschrieben hat . Ich Lebe und Arbeite seit 2000 in Wien , In Deutschland habe ich aufgrund meines Behindertestatus keine Chance auf dem Arbetsmarkt bekommen . Aufgrund dessen habe ich mich hier in Wien kundig gemacht und ohne Schwierigkeiten eine Stelle bekommen , das Handycap dabei ist der Verdienst , ich verdiene jetzt noch ein Drittel von dem was ich mal verdient habe , nun denke ich das der Unterhalt für meine beiden " Zwerge " 12 Jahre jung neu berechnet werden müsste und sollte . Jetzt habe ich ein Schreiben meines Anwaltes bekommen in dem ich angeblich sowieso " nur " den mindest Unterhalt zahlen soll , und obendrein noch einen Rücktand ab Jannuar 2003 zu begleichen , ich verstehe nicht , jetzt im März eine Unterhaltberechnung Rückwirkend ab Jannuar zu bekommen .
Wäre um jeden Rat Dankbar

Mfg Speedy

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

(1) Unterhaltsberechnung

Der Unterhalt für Ihre Kinder berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle entsprechend Ihrem Einkommen. Schauen Sie auf dieser Internetseite nach entsprechenden Informationslinks.

(2) Leistungsfähigkeit

Gemäß §1603 BGB sind Sie nicht unterhaltspflichtig, wenn Sie bei Berücksichtigung Ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande sind, ohne Gefährdung Ihres eigenen Unterhaltes, der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihren Kindern nachzukommen. Es steht Ihnen also ein Selbstbehalt zu.

Gemäß §1610 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(3) Abänderung des Unterhaltstitel

Wenn Sie jetzt 1/3 von dem, was Sie ursprünglich verdient haben, verdienen, dann stellen Sie beim Gericht eine Abänderungsklage für den Unterhaltstitel auf Abänderung entsprechend Ihres neuen Einkommens. Für die Ausformulierung sollten Sie einen Anwalt kontaktieren. Je weniger Sie verdienen, desto weniger Unterhalt müssen Sie zahlen.

(4) Unterhalt für die Vergangenheit

Ob und inwieweit Sie Unterhalt für die Vergangenheit zahlen müssen, bestimmt sich nach §1613 BGB . Dieses ist jedoch von den genauen Umständen des Einzelfalles abhängig.
Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt darüber. Dieser wird Sie umfassend beraten.

Bei der Abänderungsklage kann von dem Gericht auch der rückständige Unterhalt mitberücksichtigt werden, je nachdem ab wann Sie weniger verdient haben.

Vielleicht konnte ich Ihnen ein wenig weiterhelfen. Die genaue Ausarbeitung des Unterhaltes sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SPEEDY
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Für Deine Antwort !
Leider komm ich damit auch nicht groß weiter .
Ist halt alles eine verzwickte Geschichte bei mir .
Siehe auch Kategorie Familienrecht Beitrag:
Leben in Wien Kindesunterhalt nach Deustschland !!

Mfg SPEEDY

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

es tut mir leid, dass ich Ihnen mit meiner Antwort anscheinend nicht weiterhelfen konnte.

Ich habe Ihren anderen Beitrag ("Leben in Wien...") durchgelesen und frage mich, wer Ihnen denn die Höhe des neuen Unterhaltes bestimmt hat?

Desweiteren frage ich mich, was dann Ihre genaue Frage war?

Vielleicht könnten Sie das ja nochmal kurz erläutern.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

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