Unterhalt ab 18 Priviligiert

5. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
HManu
Status:
Schüler
(235 Beiträge, 5x hilfreich)
Unterhalt ab 18 Priviligiert

Hallo an alle,

ich nochmal, nachdem die erste Tocher meines Mannes 18 geworden ist, gibt es mit der KM Streit ums liebe Kind. Kurz zu den Fakten:

Tochter 18, 10.Klasse (zum 2.ten Mal, es ist unklar ob sie es dieses Jahr schafft)lebt bei KM und arbeitet bei ihr im Geschäft, Verdienst ca. 300-400 € mtl.(waren nicht verheiratet)

Mann: Gehalt 2700 netto, geschieden noch eine 8 jährige Tochter (andere KM als oben)

Mutter der 18 jährigen: selbständig, Gehalt-/einkommen unbekannt.

Wie wird jetzt der Unterhalt gerechnet? Ich meine

Bereinigtes Netto -(ehegeprägte Schulden aus der Ehe)-5% Aufwand etc. davon dann den Unterhalt der Kleinen 8 Jährigen und was davon übrig bleibt dann für die 18 jährige oder?

Selbstbehalt meines Mannes bei der 18 jährigen 1100?

Die KM der großen ist natürlich der Meinung das ihr einkommen nicht zu berücksichtigen ist, den Zahn haben wir ihr schon gezogen.

Ist meine Annahme richtig?

Danke und Grüße

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12 Antworten
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#1
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi HManu,

ich würde diesen Fall anders angehen: Bedarf gem. DT Tabelle festlegen, dafür braucht ihr schon mal das Einkommen der Mutter. Dann Einkommen der Tochter abziehen, falls es nicht als überobligatorisch gilt, da sie ja noch in der allgemeinen Schulausbildung ist. Da wissen andere sicher mehr.

Der auf KM und KV entfallende Anteil berechnet sich dann jedenfalls gequotelt nach derem Einkommen. Also wenn dein Mann 2/3 des elterlichen Einkommens erzielt, dann hat er auch 2/3 des Unterhalts zu erbringen. Der Selbstbehalt dürfte aber bei 900 € liegen, da das Kind noch bei der Mutter lebt und in der allgemeinen Schulausbildung ist.

Im Übrigen hat die schulische und berufliche Ausbildung zielstrebig zu erfolgen. Ob man davon noch reden kann, wenn das Töchterlein die 10. Klasse zum zweiten Mal nicht schafft... keine Ahnung. Noch weiß man es ja auch nicht, aber ist was für's Hinterstübchen...

Grüße

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#2
 Von 
HManu
Status:
Schüler
(235 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke Mikkian,

gut die Mutter hat bis jetzt nich offen gelegt, wie sollte mein Mann sich dann verhalten?

Ich dachte, erst wird der Unterhalt für die Minderjährige (da sie vor der volljährigen steht) berechnet wird und dann der von der großen.

Aber danke schon mal.

LG
Hmanu

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#3
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Davon ausgehend, dass die Große aufgrund der allgemeinen Schulausbildung und des noch zu Hause Wohnens weiter privilegiert ist, wären beide Kinder gleichrangig zu behandeln. Zur Berechnung des grundsätzlichen Unterhaltsanspruchs der Großen ist das Einkommen der Mutter nötig, es sei denn es ist klar, dass dies unter dem Selbstbehalt liegt. Dann ist allein das Einkommen deines Mannes maßgeblich.

Dein Mann muss zunächst die KM schriftlich, evt gleich über einen Anwalt, auffordern, ihre Einkünfte offen zu legen. Sonst kann keine Neuberechnung erfolgen.

Was zahlt dein Mann denn jetzt? Und an wen? Mit 18 muss sich die Tochter selbst kümmern. Den Unterhalt auf keinen Fall an die Mutter überweisen, es sei denn, die legt eine Vollmacht der Tochter vor. Gibt es einen Titel? Wenn nicht, Unterhalt einstellen und Töchterchen nachweisen lassen, dass sie weiter unterhaltsberechtigt ist.

Grüße

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#4
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Die 18 jährig.Tochter ist noch priviligiert ,da sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindet und bei der Mutter lebt .
Beide Kinder werden gleich gestellt .

Ob das EK überobligatirisch ist ,oder nicht wird wohl ein Richter entscheiden müssen ,da sie nicht verpflichtet ist ,arbeiten zu gehen und für ihr Einkommen selbst zu sorgen .

Wart ihr schon beim Anwalt ?
Besteht ein Titel für den alten KU ?
Bedient ihr diesen noch ?

LG

-----------------
"Fühlst du dich von jemandem beleidigt,
so stellst du dich geistig unter ihn."

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#5
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi Dori,

Punktlandung - absolut zeitgleich :grins:

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Ja ,das wollte ich als nächtes schreiben ,ohne Titel KU einstellen und von der Tochter klare Verhältnisse schaffen lassen .
Vorher seid ihr nicht verpflichtet zu zahlen .
@mikkian

Sogar auf die Sekunde :grins:
:cheers:

LG

-----------------
"Fühlst du dich von jemandem beleidigt,
so stellst du dich geistig unter ihn."

-- Editiert von dori23 am 06.05.2008 12:54:39

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#7
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Soll uns mal eine/r nachmachen... :banana:

Gruß

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#8
 Von 
HManu
Status:
Schüler
(235 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo ihr lieben,

danke für die Rückantwort.

Titel: es bestand (besteht) ein Titel über das JA. Auf Nachfragen meines Mannes (schon vor 2 Jahren) konnte das JA meinem Mann nicht sagen ob der Titel befristet ist (das war wirklich so).

wir hatten daraufhin eine Kopie des Titels eingefordert, und da stand nix drauf wie lange dieser gültig ist. Im februar diesn Jahres kam vom JA ein Brief indem steht: Ab dem 18. Geburtstag ihrer Tochter wir diese auf sie zukommen, bis dahin zahlen sie bitte den Unterhalt anteilig auf unser Konto.

Dann kam noch eine Schlussrechnung vom JA und das wars.

Die KM hat ein Geschäft (Zeitschriften, Lotto usw.) ihr Einkommen keine Ahnung zumindest kann sie sich 3 Aushilfen leisten.

LG
Hmanu

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Und... ist das Töchterlein auf euch zugekommen????

Wenn nix von einer Befristung in dem Titel erwähnt ist, dann würde ich davon ausgehen, dass er unbefristet ist.

Was zahlt ihr denn nun derzeit und an wen??

Grüße

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#10
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

die 18-jährige ist solange sie zur Schule geht privilegier und damit der minderjährigen gleichgestellt...

die KM ist zur Auskunft über ihr Einkommen verpflichtet, allerdings nicht nach § 1605 BGB sondern nach § 242 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
HManu
Status:
Schüler
(235 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke nochmal,

also kurz die Antworten:

Mein Mann zahlt aktuell 150,. er hat die letzten beide Male noch auf das Konto der KM überwiesen (weil die Tochter und KM es so wollten, und der Kontakt ja eigentlich recht toll war). Nun bis es jetzt ums Geld geht.

Die Tochter hat sich nicht gemeldet, mein Mann hat sich bei ihr gemeldet. Es geht ja nicht darum nix zu zahlen aber das es gleichberechtigt ist.

Kurz zur Tochter: sie geht im Moment noch zur Schule 2 mal 10 Klasse, Versetzung ist gefährdet. Nun wenn sie dieses Jahr nicht schafft ist es schon insgesamt das 3mal. Die Tochter möchte keine Lehre, sie will weiter zur Schule weil sie nicht weiß was sie machen möchte.

Nebenbei verdient sie im laden der Mutter 10€ die Stunde ca. 12 Std. wöchentlich.

Mein Mann hat jetzt erstmal ne Vollmacht verlangt wegen der Überweisung.

LG
Hmanu

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo,

wenn in der Urkunde des Jugendamtes keine Befristung vermerkt ist, dann handelt es sich wohl um einen unbefristeten Titel.

Von der Mutter könnt ihr nun Unterhaltsauskunft verlangen. Wie Träne erwähnt hat, basisiert dies auf dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach §242 BGB . Wenn die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird, könnt ihr die Kindesmutter verklagen. Umgekehrt schuldet der Kindesvater der Kindesmutter aber natürlich auch Auskunft.

Ob die Ausbildung zügig durchgeführt wird, wenn das Kind mit 18 Jahren die 10. Klasse zum 2. Mal wiederholt, darüber kann man sich herrlich streiten. Ich würde aber nicht davon ausgehen, dass man dem Kind den Unterhalt allein deswegen streicht.

Wenn sie jedoch erneut hängen bleibt, dann wird sie ja wohl die Schule verlassen müssen. Und dann stellt sich schon die Frage, welche Ausbildung sie danach macht und ob das noch als SCHULausbildung gewertet wird. Wenn das nicht der Fall sein sollte, dann verliert die Tochter den Status als privilegiertes Kind.

Auch darüber, ob das Einkommen der Tochter angerechnet wird, kann man sich streiten! Im Zweifel könnte das als überobligatorisch gewertet werden.

Als Volljährige muss die Tochter nachweisen, dass sie bedürftig ist. Deshalb solltet ihr euch regelmäßig Schulbescheinigungen und Schulzeugnisse vom Töchterlein vorlegen lassen. Im besten Fall kann man damit dann belegen, dass die Ausbildung nicht zügig durchgeführt wird und der Unterhalt deshalb verwirkt ist. :grins:

Grüße

-----------------
"Meine private Meinung - Rechtsberatung gibt's beim Rechtsanwalt!"

-- Editiert von Groellheimer am 06.05.2008 13:52:58

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