Unterhalt ab 18 - müssen Eltern ab dem Tag wo er 18 Jahre geworden ist nachzahlen?

30. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Bibi23
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 6x hilfreich)
Unterhalt ab 18 - müssen Eltern ab dem Tag wo er 18 Jahre geworden ist nachzahlen?

Hallo,

wie ist das eigentlich, wenn ein junger Erwachsener, der 18 Jahre alt wird, nicht zeitnah seine Eltern auf Unterhalt anspricht, also nichts fordert? Kann er plötzlich irgendwann auf die Idee kommen und die Eltern müssen dann ab dem TAg wo er 18 Jahre geworden ist nachzahlen?
Konkreter Fall: Junger Mann wird Mitte Juni 18, ist Schüler und lebt bei Mutter. Es gibt einen befristeten Titel bis zur Volljährigkeit. Vater hat bisher immer bezahlt. Es ist anzunehmen, dass die Mutter ihre Unterlagen zur Berechnung des Unterhalts nicht herausgeben wird und Sohn keinen Stress mit ihr haben möchte und sie nicht enrsthaft auffordern wird. Ohne Unterlagen der Mutter kann aber nicht gerechnet werden.
Kann es dann sein, dass Sohn irgendwann sagt so jetzt will ich doch, und Vater muss dann ab 18 nachzahlen??



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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Nein, kann er nicht. Unterhalt kann rückwirkend nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB gefordert werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Bibi,

Unterhaltsberechtigt ist der Sohn ab dem Zeitpunkt an dem

er die Unterhaltsverpflichtenden "in Verzug setzt".(also
Einkünfte einfordert).

Natürlich nur wenn überhaupt ein Anspruch besteht.

D.h. der Anspruch läuft ab diesem Datum.

Der Unterhalt kann natürlich nur berechnet und gezahlt werden,wenn alle Einkünfte offen liegen.

Die Zahlung erfolgt dann evtl. "später", muss aber ab

"in Verzugsetzung" gezahlt-/also nachgezahlt werden.

lg
edy







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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

-- Editiert edy am 30.05.2012 13:53

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bibi23
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Was ist, wenn Mutter ihre Einkünfte nicht offen legt.
Wird dann auch der Vater in Verzug gesetzt?
Was ist, wenn Sohn nur von Vater die Einkünfte fordert, kann Vater dann darauf bestehen das Sohn auch von der Mutter fordert?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

quote:
Was ist, wenn Mutter ihre Einkünfte nicht offen legt.
Wird dann auch der Vater in Verzug gesetzt?


ja

quote:
Was ist, wenn Sohn nur von Vater die Einkünfte fordert, kann Vater dann darauf bestehen das Sohn auch von der Mutter fordert?


Sohn muss zwar von Mutter keinen Unterhalt fordern, er muss aber gegenüber Vater die Einkünfte der Mutter darlegen, weil sonst kann man schlicht den Unterhalt nicht berechnen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Bibi23,

Hier stimme ich @Borion voll zu.

Der Sohn lebt bei der Mutter?

lg
edy


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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

quote:<hr size=1 noshade>Sohn muss zwar von Mutter keinen Unterhalt fordern, er muss aber gegenüber Vater die Einkünfte der Mutter darlegen, weil sonst kann man schlicht den Unterhalt nicht berechnen. <hr size=1 noshade>


Borion hat es ja schon ausgeführt, dazu noch die Rechtsnorm.

Grundlage dafür ist

§ 242 BGB

LG nero

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""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

um den § 242 BGB noch kurz zu erklären, weil er ja wörtlich nicht so wirklich auf die Auskunftspflicht verweist:

quote:<hr size=1 noshade>BGH - Urteil v. 09.12.1987 - IVb ZR 5/87
Ein Elternteil, der von einem volljährigen gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, kann zur Berechnung seines Haftungsanteils von dem anderen Elternteil Auskunft über dessen Einkünfte verlangen......
Aus den Entscheidungsgründen:
.........
Die Auskunftspflicht der Bekl. ergibt sich hier unmittelbar aus § 242 BGB als Folge der zwischen den Parteien bestehenden besonderen Rechtsbeziehung als Eltern, die gegenüber gemeinschaftlichen Kindern gleichrangig unterhaltspflichtig sind. <hr size=1 noshade>


Die Beklagte war hier die KM.

LG nero

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

warum weigern sich eigentlich mehrheitlich die KM´s ihre Einkommensverhälnisse offen zu legen?

LG nero

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""

1x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@nero070

In der Praxis liegt es oft daran, dass sie ja dem Kind im Regelfall bereits kostenfrei Essen und Unterkunft usw. gewähren und dann dem Denkfehler unterliegen, dass die den berechneten Barunterhalt dann noch zusätzlich leisten müssen.

Man muss Ihnen im Regelfall nur vernünftig erklären, dass sie ihren rechnerischen Barunterhalt natürlich grundsätzlich mit der kostenlos gewährten Kost und Logie verrechnen dürfen. In einer halbwegs intakten Familie läuft dies dann fast immer darauf hinaus, dass das Kind einfach weiter kostenlos im haushalt der Mutter lebt während der Vater den, aufgrund der anderen Berechnungsmethofe meist etwas geringeren Barunterhaltsanteil zahlt.

1x Hilfreiche Antwort

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