Hallo,
befasse mich gerade mit einem Thema.
Wie verhält es sich wenn ich der Düssedorfer Tabelle den Unterhalt für ein Kind (10) ablese, wird davon noch das anteilige Kindergeld abgezogen ?
Wie verhält es sich dann wenn man einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf seiner Steuerkarte hat?
Danke sehr
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"Wer sich zu groß fühlt für kleine Aufgaben ist später zu klein für große !"
-- Editiert Drempels am 15.04.2014 12:35
Unterhalt abzüglich Kindergeld
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Drempels,
Bis 18 Jahre wird die Hälfte des KG abgezogen
Ab 18 Jahren das volle Kindergeld.
lg
edy
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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."
Hallo edy,danke dir
quote:
Ab 18 Jahren das volle Kindergeld.
Das bezieht sich aber doch nicht auf den unterhaltspflichtigen Vater,oder doch?
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Hallo Drempels,
Ab 18 sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
Die DT zeigt den Bedarf des 18 Jährigen an.
Davon wird das volle KG abgezogen. (KG geht aber an ihn).
lg
edy
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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."
Ahhh,
ok!
Klar, ab 18 steht dem Kind das KG als "Einkommen" zu und wird auch so angerechnet.
Allerdings verstehe ich die logik dahinter nicht, bis 18 wird es hälftig vom Betrag der DT abgezogen und ab 18 komplett von dem Bertrag den ich laut DT zahlen muss?
(hab ich einen Denkfehler)
Bsp.: Kind bis zum vollendeten 17.Lebensjahr = DT mtl.
448,-
- 92,- KG = 356,-
Kind ab 18
513,-
- 184,- KG = 329,-
und die 329,- werden noch aufgeteilt zwischen beiden Elternteilen?
ist das so richtig?
Kind lebt bei Mutter und ist unehelich .
Danke für die Geduld
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-- Editiert Drempels am 15.04.2014 14:14
Beide Eltern sind unterhaltspflichtig. Bis 18 leistet in diesem Fall ein Elternteil den Unterhalt durch Betreuung, der andere durch Barunterhalt. Da beide Unterhalt leisten, steht jedem die Hälfte des Kindergeldes zu, somit kann der Vater seine Hälfte von der Unterhaltsleistung abziehen.
Ab 18 gibt es keinen Betreuungsbedarf mehr, also haben beide Eltern (Bar-)Unterhalt jeweils nach ihren Verhältnissen zu leisten. Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs eines noch bei einem Elternteil wohnenden Kindes werden die Einkünfte beider Eltern zusammenaddiert und aus der Dü. Tabelle der dieser Summe entsprechende Unterhaltsbedarf abgelesen. Dieser wird dann erst mal um das (an das Kind auszukehrende) Kindergeld vermindert und dann haben die Eltern prozentual (in dem Verhältnis, in dem sie zur vorgenannten Summe beigetragen haben, minus dem in der Dü. Tabelle genannten Selbstbehalt) den Rest zu zahlen. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann natürlich Kostgeld fordern.
Dein Beispiel stimmt also deswegen nicht, weil zur Bestimmung des Betrages ab 18 die Auskunft, wie hoch das Einkommen der Mutter ist, zwingend notwendig ist.
Wenn das Kind alleine wohnt, ist der Bedarf 670€. Auch davon wird erst mal das Kindergeld abgezogen, den Rest haben die Eltern wieder im Verhältnis ihrer Einkünfte aufzufüllen.
Gibt es kein Kindergeld mehr, sind die vollen 670€ von den Eltern zu leisten, sofern noch Unterhaltsanspruch besteht.
-- Editiert quiddje am 15.04.2014 14:22
Danke sehr,
jetzt hab ich es verstanden.....und die Sache ist so auch logisch.
Perfekt erläutert !!!!
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quote:
den Rest haben die Eltern wieder im Verhältnis ihrer Einkünfte aufzufüllen
Leider nicht!
quote:
und dann haben die Eltern prozentual (in dem Verhältnis, in dem sie zur vorgenannten Summe beigetragen haben, minus dem in der Dü. Tabelle genannten Selbstbehalt) den Rest zu zahlen
ja, so!
Aber das ist von einer Aufteilung im Verhältnis ihrer Einkünfte meilenweit entfernt!
Gruß,
capitano
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