Unterhalt an 24 jährigen faulen Sohn

3. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
schatzfisch
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt an 24 jährigen faulen Sohn

Hallo,
mal wieder steht mir Ärger ins Haus. Mein Sohn (24 Jahre) hat 3 Ausbildungen abgebrochen. Mehrere "Findungszeiten" in Anspruch genommen. Mit Tricks und Lügen sich Unterhalt erschlichen. Er hat sich nie ernsthaft um eine Beschäftigung gekümmert. Jetzt will er über das Arbeitsamt mich zu Unterhaltszahlungen zwingen.
In wieweit ist es mglich, dass ich zu Zahlungen an meinen Sohn, zu dem ich keinen Kontakt mehr habe (er und seine Mutter haben ihn abgebrochen) herangezogen werden?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Besteht ein Titel?

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo schatzfisch ,
wenn hier überhaupt Unterhaltberechtigung besteht, dann müssen verschiedene
Dinge nachgewiesen werden.

Der Sohn muss in Ausbildung stehen ( Ausbildungsnachweis).


Einkünfte beider Elternteile.( da beide Barunterhalt leisten müssten).

lg
edy

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"irgendwie geht's schon.."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi,

familienrechtlich besteht kein Anspruch. Inwieweit einer nach dem Sozialrecht vielleicht gegeben ist, solltest du in dem entsprechenden Forum nachfragen.

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"Viele Grüße mikkian"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Tja, aber wenn ein Titel da ist, kann der Sohn fröhlich vollstrecken.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hi mikkian,

quote:
familienrechtlich besteht kein Anspruch. Inwieweit einer nach dem Sozialrecht vielleicht gegeben ist


Deine Einschätzung zum familienrechtlichen Anspruch teile ich.

Die Nachfrage im Unterforum Sozialrecht wird nicht nötig sein. Das BGB geht dem SGB vor. Wenn also nach BGB kein Anspruch besteht, so kann das SGB keinen Anspruch herstellen.

Wenn in der Vergangenheit schon Unterhalt durch falsche Angaben ewrschlichen wurde, so wäre der Anspruch nun vermutlich verwirkt. Die Frage nach dem Titel sollte der TS aber noch beantworten.

LG Nero

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DeinHase
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 165x hilfreich)

Hallo,

so ganz teile ich Eure Auffassung nicht.

Erstmal müßte die Frage von wirdwerden nach dem Titel beantwortet werden.

Dann müßten die Verfehlungen chronologisch aufgeführt werden.

Denn ich hab so das Gefühl, dass hiermit:

quote:
Mit Tricks und Lügen sich Unterhalt erschlichen.


nicht alle Fakten zu einer objektiven Einschätzung dargelegt wurden.

Wurden die Verfehlungen bereits vor Gericht gebracht?

Heißt sich erschleichen, dass es dem Gericht als leichte Verfehlungen dargelegt wurden?

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"Liebe Grüße"

0x Hilfreiche Antwort

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