Unterhalt an Volljährige Tochter

7. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
DiWe
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhalt an Volljährige Tochter

Hallo an alle,
mein Problem ist, dass meine Tochter 19 Jahre, ihr erste Lehre in der Hotelbranche geschmissen hat. Seit Oktober diesen Jahres macht sie nun eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Sie meint jedoch lieber krank zu machen und Freunden beim Tapizieren zu helfen oder in die Disko zu gehen. Ich meine das sich der Betrieb dies nicht mehr lange anschaut und sie dann wohl gehen lassen wird. Das heißt für meine Tochter auch die zweite Lehre ist futsch. Ich sehe es jedoch nicht ein ihr, ihr Lodderleben finanzieren zu müssen. Das Auto was wir ihr für die Zeit der Ausbildung finanzieren wird dann jedenfalls abgemeldet.
Nun meine Fragen:
1. MUSS ich sie weiter finanzieren?
2. Hab ich trotz zweiter geschmissener Lehre meiner Tochter noch Anspruch auf das Kindergeld?
Sie hätte dann gar kein Geld in der Hand. Wir geben ihr jedenfalls nichts mehr.
Zu unserer Situation: Sie lebt bei uns in eigener kleiner Wohnung (Bad und Zimmer) immer voller Kühlschrank.

Sorry habe den Beitrag von Antom01 zu spät gelesen, dem geht es fast so wie mir. Nu das meine nicht kifft und säuft. Um gleich allen Moralaposteln den Wind aus den Segeln zu nehmen, auch bei uns herschte immer Liebe, Zuwendung und Offenheit. Wir waren immer für unsere Große da, haben sie unterstützt wo wir konnten, wenn sie uns brauchte. Haben nächte lang geredet, über Gott und die Welt, wir hatten immer ein offenes Ohr für sie.


-- Editiert von DiWe am 07.12.2007 13:53:15

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Deejay2307
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 21x hilfreich)

Nein, die Tochter hat nur einen Unterhaltsanspruch, wenn Sie sich entweder in der schulischen oder betrieblichen Ausbildung befindet.

Wenn auch der zweite Arbeitgeber sie kündigt, erlischt dieser Unterhaltsanspruch.

Kindergeld erhält sie nur, wenn sie zumindest ausbildungssuchend gemeldet ist. Das Kindergeld ist ab Volljährigkeit an die junge Dame auszuzahlen, jedoch kannst Du einen angemessenen Betrag als Kostgeld fordern. ;)
Wenn Sie eine kleine Wohnung bei Euch hat, kann man durchaus Kostgeld in Höhe von 200,- € fordern.
Kann sie das nicht bezahlen, weil sie nur Kindergeld erhält, muss sich die junge Dame wohl mal um einen Job kümmern.

Genau das würde ich mit ihr einmal in aller Ruhe besprechen. Gib ihr zu verstehen, dass Ihr sie gerne unterstützt, von ihr dazu aber auch was kommen muss. Ansonsten ist Schluß mit lustig ...

Die Unterhaltspflicht lebt allerdings wieder auf, wenn sie sich in Ausbildung befindet. Die Ausbildung muss sie aber zügig und zielgerichtet durchlaufen, ansonsten kann sie Ihren Unterhaltsanspruch zumindest teilweise verlieren.

Von einer zügigen und zielgerichteten Durchführung sehe ich hier allerdings nicht viel ...

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#2
 Von 
DiWe
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und danke für die Antwort.
Über etliche Konsequenzen habe ich mit meiner großen gesprochen immer wieder auch wann und wie lange es KG gibt und auch das sie kein Unterhaltsanspruch hat, wenn sie nichts tut und vielleicht auch ihre zweite Ausbldung drauf geht, weil sie zu faul ist oder ihr andere Dinge wichtiger sind. Es hilft aber nichts, wie man sieht.
Sie weiß es anscheinend besser.
Es nervt und tut weh wenn man zugucken muss wie sie ihr Leben wegwirft. Kein Reden kommt bei ihr an :bang:
Naja muss ich wohl lernen drüber zu stehen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Deejay2307
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 21x hilfreich)

Nun, dann muss die junge Dame wohl mit den Konsequenzen leben ...

Vielleicht glaubt sie ja, dass die Eltern sie nicht hängen lassen, wenn sie tatsächlich arbeitslos würde.

Ich würde es darauf ankommen lassen :devil:

Dann kommt Töchterchen bestimmt ganz schnell auf die Idee aus ihrem Leben etwas zu machen ...!

Viel Glück!!!

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