Unterhalt an pflegebedürftige Mutter/Schwiegermutter

25. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)
Unterhalt an pflegebedürftige Mutter/Schwiegermutter

Hallo,
Ich habe folgende Situation: Meine Frau hat seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu Ihrer Mutter. (Ihr Vater ist tot). Sie hat den Kontakt abgebrochen, weil Ihre Mutter sich ständig Geld geliehen hat (auch bei meinen Eltern) und nichts davon zurück gezahlt hat. Auch hat sie sich nicht einmal für unserer Tochter (ihre Enkelin) interessiert. Sie arbeitet seit 15 Jahren nicht mehr....... Meine Frau hat die Befürchtung, dass wenn Ihre Mutter mal ins Pflegeheim muß, wir dafür bezahlen müssen. Kann mir jemand sagen, wie sich das rechtlich verhält, und was wir tun können, dass das nicht vorkommt? Meine Frau hat 2 Geschwister, einen Bruder (3 Jahre jünger wie meine Frau,Freundin, Mietwohnung, berufstätig) und eine Schwester (8 Jahre jünge wie meine Frau, Freund, Kind, Mietwohnung, Mutterschutz). Zu uns: Verheirartet, beide voll berufstätig, Tochter, 13 Jahre, Sind noch unser Eigenheim am abzahlen. Ich, ca. 4000€ brutto, meine Frau ca. 2500€ brutto / Monat

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo midgard,

schau mal hier:


http://www.elternunterhalt.org/elternunterhalt-rechner.php



lg
edy

-- Editiert von edy am 25.05.2015 16:46

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)


@edy
Danke, aber der berücksichtigt weder unsere Tochter, noch die Gschwister meiner Frau, noch, das wir mit Dieser Frau nichts zu tun haben wollen

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von midgard):
noch, das wir mit Dieser Frau nichts zu tun haben wollen

Eure Wünsche sind diesbezüglich vollkommen irrelevant. Eure Gründe dafür sind weit weit weg vom dem, was für einen Wegfall der Unterhaltspflicht notwendig wäre.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)

@JogyB
Ja, ich weiß, deshalb hab ich ja auch nach der rechtlichen Seite gefragt, inbesondere, wie sich eine Zuzahlung unter den Geschwistern, bzw. bei den Einkommensverhältnissen auswirken kann.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
gudrun1970
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 232x hilfreich)

Deine Frau haftet gemeinsam mit ihren Geschwistern für den Elternunterhalt. Die Ehepartner sind aufgrund der verdeckten Schwiegerkindhaftung mehr oder weniger mit im Boot.

Der sozialhilferechtliche Bedarf bei deiner Schwiegermutter dürfte sich im Pflegefalle wahrscheinlich in Höhe der kompletten Heimkosten zzgl. Taschengeld bewegen, ggf. vermindert um eigene Rente und Witwenrente. Vermögen ist denke ich nicht vorhanden.

Was die Pflege im Endeffekt kosten wird ist nur sekundär relevant, da der Unterhaltspflichtige nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt aufkommen muss.

Bei den von dir genannten Einkommenszahlen und unter der Berücksichtigung eines Kindes und der noch nicht abbezahlten Immobilie (welche ja vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht gekauft wurde) halte ich eine Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt für ausgeschlossen.

In wie weit die Geschwister leistungsfähig sind, müsste man gesondert ermitteln.

Somit beeinflusst das Vorhandensein der Geschwister m.E. nicht unbedingt die Höhe des eigenen zu leistenden Elternunterhalts.

Hierzu auch als Ergänzung zu dem bereits von edy geposteten Link: http://www.elternunterhalt.org/elternunterhalt.php?id=7



-- Editiert von gudrun1970 am 28.05.2015 21:23

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat:
halte ich eine Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt für ausgeschlossen.

Bei der Immobilie muss man den Wohnvorteil gegenrechnen, das wird eher ein Nullsummenspiel. Ich bin mir auch nicht sicher, ob man wie im Rechner angegeben die Tilgung mit abziehen darf, auf anderen Seiten findet man lediglich, dass die Zinsen unterhaltsmindernd wirken (was auch logischer wäre).

Wie eigene Kinder berücksichtigt werden, kann ich leider nicht sagen, dazu habe ich nichts gefunden.

Wenn man aber ein wenig mit dem Rechner - der die BGH-Rechtsprechung nachbildet - spielt, dann kommt man auf eine Leistungsfähigkeit von um die 200€. Ich kann daher die Aussage, dass hier kein Elternunterhalt zu zahlen wäre, nicht wirklich nachvollziehen.

Sind mehrere unterhaltspflichtige Kinder vorhanden, so verteilt sich der Elternunterhalt meines Wissens anteilig entsprechend deren Leistungsfähigkeit. Ist der Bedarf der Mutter also niedriger als die Summe der Leistungsfähigkeiten, dann reduziert sich der zu zahlende Betrag entsprechend. Ist er höher, dann zahlt man genau den Betrag, der bei der Leistungsfähigkeitsberechnung herauskommt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
gudrun1970
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 232x hilfreich)

Bei meiner Einschätzung habe ich die Immobilie einmal außen vor gelassen und mich nur an dem den Selbstgehalt für Eheleute enthaltenen Warmmiete orientiert.

Natürlich müsste bei der Immobile der Wohnvorteil beziffert werden. Da diese aber noch nicht bezahlt und vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht finanziert wurde, sind m.E. sowohl Zins- als auch Tilgungsleistungen unterhaltsmindernd zu berücksichtigen.

Der Wohnwert bzw. der Wohnvorteil ist vielleicht die größte Unbekannte im ganzen Elternunterhalt. Ohne genaue Zahlen kann man hier nicht wirklich etwas sagen; bei Verbindlichkeiten aus Zins- und Tilgung stehen die Chancen aber gut, dass sich die Immobilie eher unterhaltsmindernd auswirkt.

Die 13-jährige Tochter ist gegenüber den Eltern vorrangig unterhaltsberechtigt. Hier dürfte der Tochter zumindest der Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zustehen. Da beide Elternteile sowohl den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt erwirtschaften, müsste der Tochter ein entsprechend hoher Unterhalt zustehen.

Unter https://www.deutscher-verein.de/de/presse-2014-elternunterhalt-wann-muessen-angehoerige-zahlen63-1227,58,1000.html gibt es u.a. noch die Empfehlung, dass sich ein Kind in intakten Familienverhältnissen nicht unbedingt mit dem Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zufrieden geben muss. Dies sind natürlich nur Empfehlungen für die Sozialhilfeträger; tendenziell argumentieren diese aber eher unterhaltspflichtigenlastig...

Entscheiden muss dann nicht selten zunächst der Amtsrichter, und da ist dann auch oft nicht viel zu holen. Ein Berufungsverfahren vor dem OLG ist da fast schon Pflicht.

Dennoch könnte man jetzt über Reitstunden oder Klavierunterricht für die Tochter nachdenken.

Die private Altersvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen sind natürlich auch noch in Abzug zu bringen, sowie Instandhaltungsrücklagen für die eigene Immobilie. Wenn die Mutter dann tatsächlich mal im Pflegeheim ist, und man ggf. eh zahlen muss, kann man diese ja dann auch einmal die Woche besuchen. Die Fahrtkosten zum Pflegeheim wären hier m.E. ebenfalls unterhaltsmindernd zu berücksichtigen, sowie der Kredit für die neue Waschmaschine welche neu angeschafft werden musste.

Wenn man sich, so wie der Threadersteller, so früh mit dem Thema Elternunterhalt auseinander setzt ist das ein großer Vorteil. Noch können viele Dispositionen unter Berücksichtigung eventuell bald drohendem Elternunterhalt getätigt werden welche nicht selten die Unterhaltspflicht mindern.

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass mit den genannten Einkommensverhältnissen sowie unbezahlte Immobilie und unterhaltsberechtigte eigenes Kind definitiv eine "Nullstellung" beim Thema Elternunterhalt möglich ist.

Der Threadersteller sollte sich einmal im Rahmen einer präventiven Erstberatung bei einem auf Elternunterhalt spezialisierten Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. Dies ist nicht sehr teuer, kann aber mit der daraus abgeleiteten Strategie sehr viel Geld sparen.

2x Hilfreiche Antwort

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