Unterhalt bei Arbeitslosigkeit - Anzeigepflicht beim Gericht?

14. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
mokki
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt bei Arbeitslosigkeit - Anzeigepflicht beim Gericht?

Hallo zusammen !!
Ich hoffe es kann mir irgendjemand helfen oder auskunft geben und zwar geht es um folgendes:

Mein Ex Mann wurde dazu verdonnert Monatlich 400 euro für unsere zwei Kinder (11 und 14 Jahre) zu zahlen , ich habe auch einen Vollstreckbaren Titel.
Bisher hat alles auch wunderbar geklappt und er hat den Unterhalt jeden Monat gezahlt.
Nun ist er Arbeitslos und meint er könne ab Januar nur noch 110 euro zahlen der rest den er dann noch hätte wären 890 euro selbsterhalt .
Geht das denn so einfach ?
Hatt er nicht ne Anzeigepflicht beim Gericht das sich das Einkommen bei ihm geändert hat ?
Was kann ich jetzt tun ?
Ich bitte um Hilfe weil ich nicht weiss was ich tun soll , wir sind nunmal auf den Unterhalt angewiesen.

Ich bin für jede Antwort dankbar
Lg Kerstin

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Kerstin
hallo,
du wirst wohl zum Anwalt müssen.
Dein Ex- Mann muss alles dran setzen neue Arbeit zu finden und er muss das auch belegen.
Dumm ist nur, wenn er nix findet. Für das 11 Jährige Kind kannst du eventuell Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bekommen, am besten mal dort anfragen.
Wie hoch dein eigenes Einkommen/ oder bist du wieder verheiratet?

Verdonnert, wie klingt das genau?

-----------------
"Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt.LG Anny"

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#2
 Von 
mokki
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich mache selber grade eine qualifizierung im Bereich Lager Logistik das heisst ich bekomme zur zeit auch nur lächerliches Arbeitslosengeld in höhe von 505 euro !!
Ich habe gelesen das er bei einem Titel erst eine minderung beim Gericht erwirken muss und das er das nicht so einfach frei nach Schnauze machen kann .
Sonst hätte der Vollstreckbare Titel ja auch keinen Sinn oder ?
Lg Kerstin

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8042 Beiträge, 4510x hilfreich)

Was soll der Anwalt bringen?

Wenn er arbeitslos ist, kann er momentan nicht mehr den vollen Unterhalt zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mokki
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja aber irgendwer muss doch einspringen wie soll ich mit zwei Kindern von 505euro Arbeitslosengeld , 115 Euro Wohngeld , 110 Euro Unterhalt und 300 euro Kindergeld klar kommen?
Abzüglich 380 euro Miete ,115 euro Strom und die anderen kosten die im normal fall zusammen kommen , kann ich keine zwei Kinder ernähren !!

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#5
 Von 
mokki
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ähm was vergessen , Er bekommt das doppelte an Unterhalt und lebt nicht mehr allein , seine Lebensgefährtin ist auch Berufstätig , liegt dann dennoch der selbsterhalt bei 890 euro ?

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#6
 Von 
mokki
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

das kann nicht sein ich habe nen Gerichtlichen Titel , er kann doch nicht einfach machen was er will !!

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#7
 Von 
Angel83
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo mokki,
Also du wirst dich wohl doch an einen Anwalt wenden müssen. Es gibt dafür Beratungsscheine und PKH. Kosten dann nur 10€. Hier anworten nur Laien.
>Was bedeutet er bekommt das doppelte an Unterhalt? Gibt es noch weitere Kinder?

>Der Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle ist 770€ für Arbeitslose. Anfangs muss er aber, wenn er nicht eine Verringerung des Unterhalts beantragt, sehr wohl erst mal den vollen Unterhalt zahlen. Und natürlich muss er Bewerbungen nachweisen.

>Unterhaltsvorschuss gibt es für 11-jährige 168€ - Antrag beim Jugendamt, aber nur wenn du nicht wieder verheiratet bist.

>Falls alleinstehend ALG II zusätzlich beantragen,
Bedarf 351€ für dich + 126€ Mehrbedarf (allein mit 2 Kindern) + 2*211€ für Kinder + 380€(?) Miete (kalt oder warm?) = 1279€

Einkommen 505€ ALG1 + 308€ Kindergeld(328€ ab Jan) + 115€ Wohngeld (auch neu ab Jan) + 168€ UHV + 110€ Unterhalt vom Vater?? = 1206€

Rest 73€ ALG II
Bedenke aber bitte die jeweiligen Voraussetzungen!

Bei Sozialrecht ist deine Frage übrigens besser aufgehoben.

Lieben Gruß Angel


-----------------
"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch mit der Justiz rechnen :devilangel: "

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#8
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hallo Mokki,

die Situation ist äußerst dumm für dich, das kann ich nachvollziehen. Andererseits, wovon soll der Vater zahlen, wenn er selbst kein Einkommen hat? Informiert hat er dich auch. Der Weg, wie du auch bei geringerem Kindesunterhalt das Leben für dich und die Kids finanzieren kannst, wurde dir aufgezeigt.

Und denk doch vielleicht einmal darüber nach: Wenn ihr noch eine komplette Familie wärt, dann müsstest du die Arbeitslosigkeit auch mittragen und finanziell auffangen. Wieso sollte das nciht mehr gelten, weil ihr getrennt seid?

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dreamland
Status:
Schüler
(293 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo

Es gab Urteile, wo der SB eines Arbeitslosen genau so hoch wie eines Erwerbstätigen ist.
Leider kann ich nur mit folgenden dienen. Suchen musst du dann mal selbst:

Notwendiger Selbstbehalt bei Erwerbslosen und Erwerbstätigen (15.10.2008)

Richter am Amtsgericht Stefan Knoche - Urteilsbesprechung vom 15.10.2008
Urteilsbesprechung mit Praxishinweis: OLG Celle weicht bei der Frage, ob beim notwendigen Selbstbehalt zwischen Erwerbslosen und Erwerbstätigen zu differenzieren ist, von der BGH Rechtsprechung ab.
Im Gegensatz zu einem kurz vorher erlassenen Urteil des BGH (Urteil vom 09.01.2008 - XII ZR 170/05 , DRsp Nr. 2008/3877 = FamRZ 2008, 594 ff.) kommt das OLG Celle zu dem Ergebnis, dass von einem einheitlichen notwendigen Selbstbehalt auszugehen sei.
Die meisten Oberlandesgerichte differenzieren in ihren Unterhaltsgrundsätzen bei den Selbstbehalten zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. So beträgt der notwendige Selbstbehalt des Erwerbstätigen derzeit 900,00 € und der des Nichterwerbstätigen 770,00 €. Lange Jahre hatte das OLG Frankfurt am Main in den Unterhaltsgrundsätzen eine derartige Differenzierung abgelehnt. Erst aufgrund des Urteils des BGH vom 09.01.2008 hat das OLG Frankfurt am Main seine Unterhaltsgrundsätze entsprechend geändert.
Durch das Urteil des OLG Celle wird nun jedoch erfreulicherweise die Diskussion fortgesetzt, ob eine derartige Differenzierung wirklich gerechtfertigt ist. Im Ergebnis sprechen die besseren Argumente für die Ansicht des OLG Celle.
Nach den §§ 1581 , 1603 BGB ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Nach § 1603 Abs. 2 BGB gilt gegenüber minderjährigen und diesen gleich gestellten volljährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss einem Unterhaltspflichtigen deshalb jedenfalls der Betrag verbleiben, den er für seinen eigenen Lebensbedarf benötigt. Danach ist der Selbstbehalt also bedarfsorientiert zu bestimmen. Eine Differenzierung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen beim Selbstbehalt kommt daher nur dann in Betracht, wenn tatsächlich festgestellt werden könnte, dass ein Nichterwerbstätiger günstiger leben könnte als ein Erwerbstätiger. Dies wird vom OLG Celle zu Recht verneint.
Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die berufsbedingten Aufwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben müssen, da diese ja bereits bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Welche Möglichkeiten also hat ein Nichterwerbstätiger, um sparsamer zu leben als ein Erwerbstätiger? Der BGH verweist insoweit darauf, dass ein nicht erwerbstätiger
Unterhaltsschuldner regelmäßig mehr Zeit zur Verfügung habe, seine Ausgaben durch eine sparsame Lebensführung zu reduzieren. Diese Feststellung kann man jedoch zu Recht anzweifeln. Zunächst einmal unterstellt der BGH damit, dass eine sparsamere Lebensführung tatsächlich möglich ist. Bedenkt man, dass von dem notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 900,00 € lediglich 520,00 € auf den allgemeinen Lebensbedarf entfallen, stellt sich die Frage: Wo soll der Unterhaltsschuldner noch sparen? Ist der nicht erwerbstätige Unterhaltschuldner verpflichtet, sich um eine Arbeit zu bemühen, dürfte es ihm auch an der vom BGH unterstellten freien Zeit mangeln, da er diese für eine Arbeitssuche aufzuwenden hat. In diesen Fällen sind darüber hinaus die erheblichen Bewerbungskosten zu berücksichtigen, die ein Erwerbstätiger nicht hat. Soweit der BGH ausführt, dass ein differenzierter Selbstbehalt dem Unterhaltsschuldner auch als Erwerbsanreiz diene, führt das OLG Celle zutreffend aus, dass dies zumindest gegenüber Minderjährigen nicht als Argument dienen kann. Gegenüber Minderjährigen besteht die Pflicht, alle
verfügbaren Mittel für den Unterhalt einzusetzen (§ 1603 Abs. 2 BGB ), so dass im Rahmen des Selbstbehalts für einen Erwerbstätigenbonus kein Raum ist. Es war bisher auch einhellige Meinung, dass ein Erwerbstätigenbonus nur im Rahmen des Ehegattenunterhalts als Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz und nicht im Rahmen des Kindesunterhalts von Bedeutung ist. Es stellt sich auch die Frage, warum ein Unterhaltsschuldner dafür „belohnt“ werden soll, wenn er das tut, zu dem er sowieso verpflichtet ist. Bei einer Differenzierung besteht außerdem die Gefahr, dass ein
unterhaltsberechtigtes Kind gegenüber einem nicht Erwerbstätigen einen höheren
Unterhaltsanspruch hat als gegenüber einem Erwerbstätigen. Soll in diesen Fällen der Unterhaltspflichtige etwa seine Arbeitsstelle wieder aufgeben, um höheren Unterhalt zahlen zu können? In letzter Konsequenz wäre er dazu wohl nach § 1603 BGB verpflichtet.


Grüßle dream


-- Editiert von dreamland am 15.12.2008 10:56

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#10
 Von 
guest-12330.03.2009 14:52:31
Status:
Lehrling
(1162 Beiträge, 304x hilfreich)

Hallo!

Also ich finde es erstmal sehr vorbildlich, dass Dein Ex Dich schon im Vorfeld darüber in Kenntnis setzt, dass er den vollen Unterhalt nicht mehr zahlen kann.
Ich weiß aber aus Erfahrung, dass bei Arbeitslosigkeit kein neuer Titel erstellt wird. Man geht nämlich davon aus, dass die Arbeitslosigkeit nur vorübergehend ist und schnellst möglich wieder beendet ist. Selbst die Gerichte verbrummen den Zahler meist erst einmal dazu Bewerbungen nachzuweisen notfalls einen Nebenjob anzunehmen, bevor sie den Unterhalt senken.
Ich kenne das von Bekannten so, dass der KV dann nur die Summe bis zu seinem SB gezahlt hat und der Rest dann als Schulden aufgelaufen ist, den der KV dann nachzahlt, sobald er finanziell dazu in der Lage ist.
Sollte Dein Ex zus. ALGII beantragen müssen, dann kann er dort seinen Unterhaltstitel mit einreichen, das wird dann mit berücksichtigt.

Mein Tipp: Ruf doch einfach mal beim zuständigen JA an und frag, was in einer solchen Situation zu tun ist.
Desweiteren sollte man immer davon ausgehen, dass KU von heute auf morgen aus irgendwelchen Gründen mal nicht mehr gezahlt wird. Daher würde ich dies nicht voll in das mtl. Einkommen mit einrechnen. Lieber so leben, als wenn man gar nichts bekäme.

LG beijing

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#11
 Von 
Sabbele1984
Status:
Lehrling
(1001 Beiträge, 224x hilfreich)

@Bejing ein wahres Wort!

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