Unterhalt bei *Bummelschüler* Ü18

1. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
sabine0312
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 6x hilfreich)
Unterhalt bei *Bummelschüler* Ü18

Hallo

Folgender Sachverhalt:

Kind M. (16) wohnt bei der Mutter, zusammen mit Bruder (23) und Mann der Mutter.

Vater B. zahlt regelmäßig Mindestunterhalt laut DD Tabelle.

M. besucht die Hauptschule, hat schlechteste Noten und tut absolut nichts, diese zu verbessern. Pläne nach dem Abschluss gibt es nicht..dauert auch noch 1-2 Jahre. Anschließend sicher BVJ und weiter Schule, um einen (nicht zu erwartenden) besseren Abschluss zu erreichen.

Mutter tut nichts, außer den (zustehenden) Unterhalt einzustreichen.

Was erwartet den Vater in SAchen Unterhalt? Müssen *Bummelschüler* auf dem Weg zur ersten Ausbildung ewig unterstützt werden?

Wenn M. 18 ist, läuft der befristete Titel aus. Kann B. die Zahlungen somit einstellen und darauf warten ob M. nun Unterhalt einfordert?

B. ist dann zusammen mit der Mutter barunterhaltspflichtig. Was ist, wenn die Mutter (Frührentnerin) ihre Einkünfte nicht offenlegt?

Ruht die Unterhaltspflicht, oder muss nach Aufrechnung rückwirkend bezahlt werden?

B. hat leider nur Pflichten, keine Rechte und keine ordentlichen Infos über den geplanten Werdegang von M.

Danke für evtl. Hilfe.

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo


quote:
Wenn M. 18 ist, läuft der befristete Titel aus. Kann B. die Zahlungen somit einstellen und darauf warten ob M. nun Unterhalt einfordert?


Ja B kann das.

quote:
B. ist dann zusammen mit der Mutter barunterhaltspflichtig. Was ist, wenn die Mutter (Frührentnerin) ihre Einkünfte nicht offenlegt?


M bekommt dann erst Unterhalt wenn die Zahlen für die
Berechnung vorliegen ( evtl.Auskunftsklage durch M).

quote:
Ruht die Unterhaltspflicht, oder muss nach Aufrechnung rückwirkend bezahlt werden?

Unterhaltspflicht beginnt wieder ab "in Verzugsetzung" (fordern von Unterhalt/Einkommesnachweis.)
Ab dieser Frist muss auch rückwirkend gezahlt werden.

lg
edy


-----------------
"Mein Motto:
"irgendwie geht's schon""

-- Editiert am 01.08.2011 12:22

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.373 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen