Unterhalt bei Erstausbildung

3. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)
Unterhalt bei Erstausbildung

Hallo allerseits,

ein Vater zahlt seinem Sohn Unterhalt gemäß einem Titel noch aus DM-Zeiten...
Der Sohn begann eine Erstausbildung und kommt aber der Aufforderung des Vaters nicht nach, ihm eine Bescheinigung vorzulegen, dass er sich in einer Ausbildung befindet. Er hat ihm dazu eine Frist gesetzt. Der Sohn meldet sich aber nicht. Der Vater weiß nur, dass der Sohn seit Monaten nicht mehr kindergeldberechtigt ist. Er zahlt nun für Februar keinen Unterhalt mehr, weil er vermuten muss, dass der Sohn die Ausbildung abbrach. Muss der Vater rückwirkend Unterhalt nachzahlen, wenn der säumige Sohn z.B. im August 2010 sich bequemt, dem Vater die Ausbildungsbescheinigung vorzulegen und die Versäumnis lediglich Desinteresse und Faulheit als Grund hatte ? Theoretisch wäre das möglich...

Oder kann der Vater den Unterhalt solange aussetzen, bis der die verlangte Bescheinigung hat ?

bitte nur rechtliche Tipps, keine moralischen Wertungen !



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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

quote:
ein Vater zahlt seinem Sohn Unterhalt gemäß einem Titel noch aus DM-Zeiten...


Tja, solange der Titel existiert, muss dieser auch bedient werden.

Eine Neuberechnung mit Volljährigkeit bzw. bei Einstieg in die Ausbildung wäre gut gewesen.

quote:
. Der Vater weiß nur, dass der Sohn seit Monaten nicht mehr kindergeldberechtigt ist. Er


Wie das? Zu viel Einkommen? Zu alt?

quote:
Oder kann der Vater den Unterhalt solange aussetzen, bis der die verlangte Bescheinigung hat ?


Das wäre ohne gültigen Titel möglich.

Grüßle


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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#2
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

quote:
Tja, solange der Titel existiert, muss dieser auch bedient werden.

Eine Neuberechnung mit Volljährigkeit bzw. bei Einstieg in die Ausbildung wäre gut gewesen.




Nein, eine Neuberechnung wäre nicht unbedingt gut gewesen, weil der Vater mit der Summe besser gefahren ist. Das spielt also keine Rolle.

quote:
Der Vater weiß nur, dass der Sohn seit Monaten nicht mehr kindergeldberechtigt ist.
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Wie das? Zu viel Einkommen? Zu alt?


Die Kindesmutter hat keinen Antrag auf Kindergeld gestellt, entweder verschlampt oder weil er tatsächlich die Ausbildung nicht begonnen oder abgebrochen hatte. Der Papa weiß es jedenfalls nicht.

@loddar

Da ja der Titel durchaus noch gültig sein dürfte (selbst wenn er aus DM-Zeiten stammte), wäre eine Aussetzung des Unterhaltes ihrer Meinung nach nicht zulässig ?

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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"

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#3
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hi, Dr. Eschflegel,

quote:
Da ja der Titel durchaus noch gültig sein dürfte (selbst wenn er aus DM-Zeiten stammte), wäre eine Aussetzung des Unterhaltes ihrer Meinung nach nicht zulässig ?


Riskant würde ich das nennen.
Daraus kann gepfändet werden.

Wie alt ist der Sohn?

quote:
Die Kindesmutter hat keinen Antrag auf Kindergeld gestellt, entweder verschlampt oder weil er tatsächlich die Ausbildung nicht begonnen oder abgebrochen hatte.


Kindergeldanspruch besteht auch bei Nicht-Ausbildung. Unter 21 und ausbildungssuchend wäre Voraussetzung.

Grüßle



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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#4
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Er ist über 21, hat die Ausbildung nach eigenen Angaben angefangen, rückt aber keine Belege darüber heraus trotz Fristsetzung.

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#5
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hi,

dann hilft nur die Abänderungsklage.
Teile deinem Sohn mit, dass die Kosten wohl ihm zu Lasten gelegt werden.

Habe mich oben vertan:

Kind ohne Ausbildungs-/Arbeitsplatz

Kindergeld kann für ein Kind ohne Ausbildungsplatz bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden und für ein Kind ohne Arbeitsplatz bis Vollendung des 21. Lebensjahres.


Quelle

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

-- Editiert am 09.02.2010 19:25

-- Editiert am 09.02.2010 19:26

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#6
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

@loddar
Also falls die Ausbildung abgebrochen wurde und er über 21 ist, gibts keinen Kindergeldanspruch, richtig? Warum sollte dann noch eine Unterhaltsverpflichtung bestehen bzw. der Vater eine Abänderungsklage einreichen ?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

@Dr.eschflegel,

Kindergeldanspruch besteht in den im Link genannten Voraussetzungen bis zum 25.Lebensjahr.
Unterhaltspflichtig sind die Eltern nicht bis zum Ende des Kindergeldbezugs, sondern bis das Kind eine Erstausbildung erfolgreich absolviert hat.

Befindet das Kind sich in keinerlei Ausbildung, hat es zwar keinen Anspruch, der Titel besteht trotzdem weiter und es kann daraus gepfändet werden.

Vielleicht rückt der Sohn seinen Titel freiwillig raus???

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#8
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

@loddar

quote:
Unterhaltspflichtig sind die Eltern nicht bis zum Ende des Kindergeldbezugs, sondern bis das Kind eine Erstausbildung erfolgreich absolviert hat.


Also bei einem evtl. eigenständigen Abbruch der einmal begonnenen Erstausbildung erlöscht die Unterhaltspflicht, sofern er älter als 21 ist?

Sorry, ich weiß das nervt.

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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"

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#9
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Es wird eine 'Orientierungsphase' von 4 Monaten zugestanden. Ansonsten gibt es eine Menge Urteile, in denen der Unterhaltsanspruch schon bei 15-jährigen versagt oder reduziert wurde, da diese zum eigenen Broterwerb verpflichtet sind, wenn sie keinen Bock auf Ausbildung haben.

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""

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#10
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

@mari
Mit dieser "Orientierungsphase" ist doch sicher die nach Schulabschluss bis zum Beginn einer Ausbildung oder eben eines Broterwerbs gemeint? Oder gibt es nach Abbruch einer Erstausbildung wieder eine "Orientierungsphase", dann wird vll. eine 2. Ausbildung angefangen und wieder abgebrochen usw. ?

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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"

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#11
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hi Dr.Eschflegel,

quote:
Also bei einem evtl. eigenständigen Abbruch der einmal begonnenen Erstausbildung erlöscht die Unterhaltspflicht, sofern er älter als 21 ist?


Das ist nicht altersabhängig.
Auch einem Studenten, der älter ist als 21 wird eine Umorientierung zugestanden. Dies aber nicht erst kurz vor Abschluss, sondern in den ersten zwei (ca.) Semestern.

quote:
Oder gibt es nach Abbruch einer Erstausbildung wieder eine "Orientierungsphase",dann wird vll. eine 2. Ausbildung angefangen und wieder abgebrochen usw. ?


Eigentlich nicht. Spätestens mit Abbruch der zweiten Ausbildung ist Sense.
Die Unterhaltspflicht erlischt zwar mit Abbruch, lebt aber mit Beginn einer neuen Ausbildung wieder auf.

quote:
Sorry, ich weiß das nervt.


Passt scho....:)

Grüßle








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