Unterhalt bei Lehre II

4. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Wallabie
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt bei Lehre II

Hallo,
ich hatte vor zwei Wochen schon ein Thema gepostet. Da hat sich jetzt eine "Wendung" ergeben, da es eine neue Frage ist, mache ich zwecks Übersicht ein neues Thema auf - ich hoffe das ist in Ordnung.

Meine Tochter hat am 1. September 2016 eine Lehre begonnen. Das Jugendamt hat nach längerem Drängen von mir endlich eine Neuberechnung der Alimente durchgeführt und möchte nun, dass ich eine Unterhaltsvereinbarung unterschreibe, die ja mehr oder minder die gleiche Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches hat.

Die Alimente werden aufgrund von Eigeneinkommens des Kindes auf 210 Euro heruntergesetzt. Nur kommt mir das immer noch relativ hoch vor und würde ich nun in die Runde fragen, ob jemand Erfahrung mit dem Thema hat, meine Sichtweise versteht und eventuell einen Lösungsvorschlag hat.

Sie bekommt als Lehrlingsentschädigung 645 Euro Brutto + 35,20 Euro monatlich als Bekleidungspauschale. Die Bekleidungspauschale wird als Einkommen nicht gerechnet, was ich auch verstehe - sie muss sich damit ja Kleidung kaufen.

Das Jugendamt hat hier eine eigene Berechnungsmethode (ich hoffe man kann mir folgen)

Sie nehmen das Gesamtbrutto in Höhe von 680,20, ziehen davon Sozialversicherung ab (81,08 Euro), ziehen von diesem Netto die Brutto-Bekleidungspauschale (also 35,20) noch einmal ab. Das ist eine Dreifach-"Bestrafung". Denn einerseits mindert der Sozialversicherungsbeitrag für die Bekleidungspauschale schon das Nettoeinkommen, dann wird das Brutto noch einmal abgezogen. Sie kommen somit auf ein Monats-Nettoeinkommen von 563 Euro.

In dem Punkt geht es mir eher darum, dass vom Amt falsch gerechnet wird.

Dann ziehen sie die jährlichen Internatskosten für die Berufsschule (8 Wochen) von 773 Euro vom Netto auch noch ab und einen "Freibetrag" für Fahrten zur Arbeit. Somit wird nur ein monatlicher Betrag von 522 Euro als Monats-Einkommen gerechnet. Dies ergibt somit Alimente in der Höhe von 210.

Meine persönliche Berechnung ist anders. Die Bekleidungspauschale vergessen wir.

Lehrlingsentschädigung Brutto 645 Euro - Sozialversicherung würde ein Netto von 576 Euro ergeben. Diese 576 erhöhen wir um Urlaubs- und Weihnachtsgeld (also /12 *14) kommen wir auf 668 Euro anrechenbaren Verdient. Was zur Folge hätte, dass ich Alimente in der Höhe von 150 Euro zu bezahlen hätte (bestätigt auch der Rechner der ARGE Jugend)

Im Arbeitsvertrag steht zwar, dass die Internatskosten von der Lehrlingsentschädigung zu bezahlen sind, im Kollektivvertrag ist allerdings geregelt, dass dem Lehrling dennoch mindestens 60 % der Lehrlingsentschädigung verbleiben müssen, wenn er zur Berufsschule geht. Zudem wird man im Internat ja Vollverpflegt, weshalb diese 40 % Lehrlingsentschädigungsminderung ja auch ein bisschen abgefedert werden.

Wie der Fahrtkosten-Freibetrag zu Stande kommt, kann ich mir nicht erklären. Da wird eine Pauschale angenommen. Meine Tochter hat einen Arbeitsweg von 7 Kilometern. Grundsätzlich kann man sich ein Lehrlingsticket um 19,80 im Jahr kaufen.

"Streitpunkt" wäre auch die Familienbeihilfe. Diese bezieht meine Tochter.selbst. Eine Anrechnung der Familienbeihilfe wird vom Jugendamt nicht durchgeführt. Faktisch kann man nun sagen, dass meine Tochter durch die Lehre monatlich Euro 700 (Netto, inkl. anteiligem Urlaubs- u. Weihnachtsgeld) + 190 Euro Familienbeihilfe + 210 Euro Alimente bekommt. Das sind im Schnitt 1100 Euro im Monat....

Finde ich jetzt nicht sooo genial... Meinungen?



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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Also ich finde das aus Sicht des Mädels durchaus genial.

Aber Dir geht es um die Berechnung: Dazu fehlen noch eine Menge Fakten.

1) Welches OLG
2) Warum Internat?
3) Fahrtkostenpauschale? Wie errechnet, welcher Wert.
4) Ticket 19,80 € im Jahr? Sicher? Kostet bei uns mehr im Monat.
5) Familienbeihilfe? Das Ganze handelt in der BRD?

SG

Berry

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Was ist denn mit dem Kindergeld?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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