Unterhalt bei Steuerklassenwechsel

27. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jenny0905
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt bei Steuerklassenwechsel

Hallo zusammen .. folgende Situation: Mein Mann ist in Stkl. 3, ich in 5. Wir haben 2 gemeinsame Kinder (11 und 6) und durch eine kurze Trennung hat er noch ein Kind (2). Mein Mann zählt für dieses Kind 256 Euro Unterhalt. (Unterhaltstitel hat er)

Nun hat sich mein Arbeitsvertrag für mich zum positiven geändert , sodass wir ab dem 1.1.19 beide in Stkl 4 wollen.
Kann das Jugendamt uns zwingen in 5/3 zu bleiben ? Wird der Unterhalt neu berechnet , da mein Mann ja steuerliche Nachteile hat durch 4/4 und somit knapp 300 Euro weniger im Monat..

Was kommt auf uns zu und was müssen wir machen ?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Jenny0905):
Was kommt auf uns zu und was müssen wir machen ?


Ich würde mal sagen, dass dein Mann ganz einfach den bisherigen Unterhalt weiterbezahlt. :)

Die Steuerklasse ist ja nur ein Größe, die für die SteuerVORAUSZAHLUNG herangezogen wird. Abgerechnet wird im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Und dabei spielt die Steuerklasse keine Rolle. Und insofern hat sich an der Einkommensistuation deines Ehemannes nichts geändert.

Wer glaubt, dass man einfach durch Wechsel oder Steuerklassentausch mit seiner Ehefrau den Unterhalt herabsetzen kann, der könnte auch genauso gut an den Weihnachtsmann glauben.

-- Editiert von Marcus2009 am 27.09.2018 10:51

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#2
 Von 
Jenny0905
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja soweit mir bekannt und so wie es uns von JA erklärt wurde, wird der Unterhalt anhand des monatlichen netto Einkommens berechnet ... dadurch das er ja nun netto weniger bekommt , ist die Frage ob er dadurch auch weniger Unterhalt zahlen muss, meiner Meinung nach berechtigt und hat mit dem Weihnachtsmann nichts zutun.

Also nochmal : er hat ja ein selbstvehalt von 1080 Euro , Bzw - 10% dadurch das er mit mir in einer Gemeinschaft wohnt. Alles was also drüber liegt ist unterhaltsberechtigt. Dieses muss durch 3 geteilt werden , wobei die Staffelung ja nach dem Alter geht, also erst unsere Kinder dann sein Kind. Hat bisher ja auch geklappt , aber dadurch das er ja nun monatlich weniger hat muss das was über bleibt doch durch 3 neu geteilt werden

Es ist ja gut wenn sich nichts ändert, nur ist ja auch die Frage ob MIR als Ehefrau Nachteile entstehen und ich nicht in Steuerklasse 4 darf.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2795 Beiträge, 919x hilfreich)

Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen. (Leitsatz des Gerichts, BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZB 2/07 )

Ein zur Steuerklasse passendes Gehalt ist regelmäßig auch ein sachlicher Grund. Solange der hier bereits vereinbarte Unterhalt gezahlt wird, spielt das mMn aber eh keine Rolle.

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#4
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Jenny0905):
Es ist ja gut wenn sich nichts ändert, nur ist ja auch die Frage ob MIR als Ehefrau Nachteile entstehen und ich nicht in Steuerklasse 4 darf.


Also um das klar zu sagen: ihr könnte eure Steuerklassen einrichten wie ihr wollt. Und weder das Jugendamt noch sonstwer hat da irgend ein Mitsprache- oder Weisungsrecht.

Nur wenn ihr daraufhin den Unterhaltsbetrag herabsetzen wollt, dann wird das nicht funktionieren. Ihr könnt das ja ausprobieren und mit diesem Argument ein Abänderungsklage betreiben ! Da ist harter Schiffbruch vorprogrammiert - wie smogman ja schon anklingen ließ. :)

Aber schalten wir doch mal kurz unseren Verstand ein: Du verdienst mehr, dein Mann verdient unverändert. Damit habt ihr in Summe MEHR Geld verfügbar. Durch den Wechsel der Steuerklasse könnt ihr monatlich netto zusätzlich noch MEHR auf dem Konto haben. Und DESHALB soll das uneheliche Kind jetzt WENIGER Unterhalt erhalten ? Damit ihr NOCH MEHR habt ? So ganz gesund klingt das nicht ...

Mit 256 Euro zahlt dein Mann doch gerade mal den Mindestunterhalt für das 2jährige Kind. Kein Gericht der Welt wird unter diesen Umständen den Unterhalt herabsetzen ! Einfach mal logisch nachdenken ... und schon wird alles ganz einfach . Es gibt ein kleines Kind. Und das lebt nicht von Luft und Liebe. Auch wenn es dir nicht so ganz leicht fallen dürfte das zu akzeptieren. Aber dein Mann hat nun mal Zahlungspflichten geschaffen, die es zu erfüllen gilt. So leid mir das für dich tut.


-- Editiert von Marcus2009 am 27.09.2018 13:49

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Die Steuerklasse ist doch völlig wurscht, weil zu viel gezahlte Steuern, die dann zurückgezahlt werden, ja in die Unterhaltsberechnung mit eingehen.

wirdwerden

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#6
 Von 
Jenny0905
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wo bitte steht das wir den Unterhalt runter setzen wollen ? Und wo steht das mir das widerstrebt oder wir das einklagen wollen ?! Ich akzeptiere dieses Kind, ob man das glauben mag oder nicht . Ich habe doch geschrieben , sofern sich nichts ändert , ist alles gut . Es war halt nur die Frage ob der Unterhalt neu berechnet werden muss , oder ob das dem JA prinzipiell egal ist .. Wir wollen den Unterhalt nicht runter setzen , lediglich die Steuerklassen wechseln !! Und ich habe gelesen, dass das JA einen zwingen kann in 5/3 zu bleiben. Das ist das, was ich geklärt haben möchte und als wir grade unsere Sachbearbeiterin angerufen haben , wusste sie das selbst nicht -.-

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#7
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Jenny0905):
Wir wollen den Unterhalt nicht runter setzen , lediglich die Steuerklassen wechseln !!


Na wenn das so ist, dann gibt es eine klare Antwort: ihr könnt euer Steuerklassen so einrichten, wie euch das gefällt. Denn das sind eure Finanzen. Und die gehen niemanden anderen etwas an - solange ihr den Unterhaltstitel pünktlich und in voller Höhe bedient.

Zitat (von Jenny0905):
Und ich habe gelesen, dass das JA einen zwingen kann in 5/3 zu bleiben.


Das sind Fälle, wo Leute durch den Wechsel nach 5/3 Unterhalt sparen wollen. Aber solange ihr den Unterhalt weiter bezahlt kann euch NIEMAND in eure Steuerangelegenheiten hereinreden. Punkt ! :)

Zitat (von Jenny0905):
als wir grade unsere Sachbearbeiterin angerufen haben , wusste sie das selbst nicht


Im Gegensatz zu anderen Forumsteilnehmern hab ich auch nie behauptet, dass ALLE Mitarbeiter der Jugendämter grenzenlos sachkundig sind. Es gibt eben solche und solche ... :)

Also ... es klang für mich so als hättest du den Unterhalt herabsetzen wollen. Und wenn ich dich da falsch verstanden habe, dann tut mir das wirklich aufrichtig leid ! Ich hoffe, wir bleiben trotzdem Freunde.

Um es klar zu sagen: regelt eure Steuerangelegenheiten wie ihr das für richtig haltet aber bedient den Titel in voller Höhe und pünktlich weiter. Und dann sollte die Welt in Ordnung sein ! :)


-- Editiert von Marcus2009 am 27.09.2018 14:22

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jenny0905
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Super , mit der Antwort kann ich dann etwas anfangen ;) dann bin ich trotzdem gespannt was das Jugendamt dazu sagt... ich werde im Fall der Fälle berichten ;!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V,

Wo steht irgendwo, dass die Steuerklasse 5 gewählt werden soll?
Zitat (von Jenny0905):
sodass wir ab dem 1.1.19 beide in Stkl 4 wollen.


Zitat (von Jenny0905):
monatlichen netto Einkommens berechnet

Das ist richtig.

Zitat (von Jenny0905):
die Frage ob er dadurch auch weniger Unterhalt zahlen muss,

Auch richtig, wenn er mit den 256 Euro, die er jetzt zahlt unter den gesetzlichen Mindestunterhalt rutscht.
Sollte das so sein, zahlt er weniger Unterhalt. Ich finde das auch alles andere als moralisch verwerflich.
Bei so einem geringen Einkommen wäre mir die Jacke auch näher als die Hose.
Ihr vier müsst ja auch leben können

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Jenny0905):
Also nochmal : er hat ja ein selbstvehalt von 1080 Euro , Bzw - 10% dadurch das er mit mir in einer Gemeinschaft wohnt. Alles was also drüber liegt ist unterhaltsberechtigt


nicht vom Netto wird der Unterhalt berechnet, sondern vom bereinigten Netto.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
smogman
Status:
Student
(2795 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Seb_Weniger):
Zitat (von smogman):
Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V,

Wo steht irgendwo, dass die Steuerklasse 5 gewählt werden soll?
Zitat (von Jenny0905):
sodass wir ab dem 1.1.19 beide in Stkl 4 wollen.

Das ist richtig.

Nirgends. Ich dachte den Umkehrschluss daraus kann sich der kundige Forenteilnehmer selbst ableiten. Denn letztlich kann man bei dem Leitsatz des BGH die "V" einfach in Klammern schreiben.

Für Interessierte gibt es auch noch ein Urteil des OLG Nürnberg vom 11.12.2014 – 10 UF 1182/14 :
Der Unterhaltspflichtige hatte in dem entschiedenen Fall – ebenso wie seine Ehefrau – die Steuerklasse IV gewählt. Angesichts der vorhandenen Gehaltsdifferenz wäre es günstiger gewesen, Steuerklasse III für den Unterhaltspflichtigen und Steuerklasse V für dessen Ehefrau zu wählen. Den nicht gezogenen Splittingvorteil muss sich der Unterhaltsschuldner daher anrechnen lassen. Diesem Vorteil des Unterhaltsschuldners ist jedoch der Nachteil gegenzurechnen, den die Ehefrau auf Grund der Wahl der für sie ungünstigeren Steuerklasse treffen würde.

Ergänzung: Solange keine Beistandschaft besteht, kann das Jugendamt gar nichts bestimmen. Das Jugendamt kann der Mutter einen Berechnungsvorschlag unterbreiten und das war es auch schon. Besteht eine Beistandschaft? Dann wäre die Unterhaltsangelegenheit nicht mit der Mutter zu klären, sondern mit dem Jugendamt. Außerdem ist das Jugendamt nicht dafür da, die unterhaltspflichtigen zu beraten, nicht im Rahmen einer Beistandschaft und schon gar nicht im Rahmen der normalen Unterhaltsberatung.

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