Unterhalt bei erneuter Heirat

15. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
keule_1969
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt bei erneuter Heirat

Hallo,

ich habe vor erneut zu heiraten und wollte wissen wie sich das mit dem Unterhalt jetzt verhält.
Ich hab 4 Kinder aus erster Ehe: 1 Kind ist Volljährig und ist aus dem Unterhalt raus,
1 Kind ist Volljährig wohnt in einer WG und bekommt von mir 236€ Unterhalt,
2 Kinder sind 9 und 11 Jahre alt und bekommen 416€. Dabei wurde eine Mangelfallberechnung durchgeführt mit 900€ Selbstbehalt.

Ich selbst habe zur Zeit 1550€ Netto,Steuerklasse 1 und möchte jetzt wieder heiraten.
Wie ist das mit dem Unterhalt? Ich bekomme ja etwas mehr Unterhalt wegen der Steuerklasse.. Meine Partnerin hat kein Einkommen, nur Hartz IV..

Gruß Heiko

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Keule,

der Unterhalt des volljährigen Kindes mit mtl. 236€ wurde mit Volljährigleit nicht neu berechnet?

Für dieses Kind sehe ich nämlich keine Leistungsfähigkeit deinerseits.

Vorrangig zu bedienen sind die 9 und 11 Jahre alten Kinder mit einem Zahlbetrag von 272€ pro Nase. Dies entspricht dem Mindest-KU und dein Selbstbehalt wäre nicht gefährdet. Darin dürfte sich auch nach Heirat und besserer Steuerklasse nix ändern, da du in der DDT durch mehrere Unterhaltsberechtigte runtergestuft würdest.
Deine künftige Frau läge im nächsten Rang.

Das volljährige Kind ist ab Auszug nicht mehr privilegiert. D.h. dich trifft keiner erhöhte Erwerbsobliegenheit und dein SB ihm gegenüber liegt bei 1100€.

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#2
 Von 
keule_1969
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort..

der Unterhalt des Volljährigen, aus dem Elternhaus der Mutter ausgezogenen Kindes, ist nach dem Auszuh nicht nochmal neu berechnet worden.

Fällt das Kind bei der Unterhaltsberechnung nach dem Auszug bei der Mutter heraus?

Gruß Heiko

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#3
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Heiko,

dass mit Volljährigkeit auch die Mutter barunterhaltspflichtig ist, weißt du?
Und deswegen der Unterhalt neu berechnet gehört!

Guck mal hier

quote:
Fällt das Kind bei der Unterhaltsberechnung nach dem Auszug bei der Mutter heraus?


Nein, es fällt nicht raus, nur die Rangfolge ändert sich mit Verlust der Privilegierung.

Die jüngeren Geschwister werden vorrangig behandelt, ebenso würde deine künftige Frau im Rang vor ihm stehen.

Existiert ein Titel?

Grüßle



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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#4
 Von 
keule_1969
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es existiert ein Vergleich von 2009.

Da hat das Volljährige Kind noch bei der Mutter gewohnt.
Diese hat übrigens kein Einkommen weil sie natürlich noch ein Kind mit dem ihrem neuen Ehemann hat.
Ich zahle den Teil der auf das Kind bisher fiel direkt auf das Konto des Kindes. Die Mutter hat sich bisher noch nicht beschwert, sicher aus unwissenheit, wie ich ja auch.

Gruß
Heiko

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#5
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Heiko,

quote:
Ja, es existiert ein Vergleich von 2009.


Solange der existiert, bleibt auch deine Zahlungsverpflichtung bestehen.
Was macht das Kind? Schule, Ausbildung, Studium?
Hat es Einkommen? Bafög? BAB?
Dies müsste alles auf den Anspruch angerechnet werden.

Grüßle



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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#6
 Von 
keule_1969
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Loddar,

also das Kind hatte schon mal Bafög beantragt aber nicht bekommen, BAB bekommt sie auch nicht ..meines Wissens nach.. EInzig, sie wollte Wohngeld beantragen weil ihr Geld irgendwie nicht reicht. Ich weiß nur dass sie außer meinem Unterhalt noch das Kindergeld von der Mutter bekommt.
Also bleibt bis zum Ablauf der 2 Jahre nach dem Vergleich erstmal alles wie es ist?

Gruß Heiko

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#7
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Heiko,

quote:
Also bleibt bis zum Ablauf der 2 Jahre nach dem Vergleich erstmal alles wie es ist?


Solange du nix daran änderst, ja.:)

Entweder du bittest dein Kind um Herausgabe des Titels, einen Verzicht auf die Rechte daraus oder du strebst eine Abänderungsklage an.
Oder du zahlst ganz einfach weiter...

Was macht das Kind denn nun?

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#8
 Von 
keule_1969
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

also das Kind ist zur Schule am Berufskolleg. Aber es sieht zur Zeit wohl so aus, dass sie den Abschluß nicht schafft. Sie wollte schon abbrechen und dann das letzte Schuljahr wiederholen. Aber ich hatte ihr da schon gesagt dass sie keinen Anspruch auf Unterhalt mehr hat, wenn sie die Schule abbricht. Das ist doch richtig, oder?



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#9
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hi,

quote:
Aber ich hatte ihr da schon gesagt dass sie keinen Anspruch auf Unterhalt mehr hat, wenn sie die Schule abbricht. Das ist doch richtig, oder?


In der Zeit, in der nix getan wird, besteht auch kein Anspruch.
Aber, solange der Titel in der Welt ist, kann trotzdem daraus gepfändet werden.

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#10
 Von 
keule_1969
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmm..

das verstehe ich nicht.
Also so lange sie nicht zur Schule geht hat sie keinen Anspruch. Dafür hätten aber die anderen beiden Kinder mehr Anspruch weil bei mir ja eine Mangelverteilung vorliegt. Ist das richtig? Oder wie meinst du das mit dem trotzdem pfänden?

Gruß Heiko

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#11
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Heiko,

es besteht ein Titel und egal, ob Anspruch oder nicht, du bist verpflichtet, solange der existiert, den zu bedienen.

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#12
 Von 
keule_1969
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Loddar,

und der gilt 2 Jahre oder bis ich oder meine Ex wieder mal klagt?

Gruß Heiko

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""

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#13
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Keule,

quote:
Ja, es existiert ein Vergleich von 2009.


Ich vermute, da der Titel nach Volljährigkeit erstellt wurde, bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit deines Kindes.

quote:
und der gilt 2 Jahre oder bis ich oder meine Ex wieder mal klagt?


Warum sollte deine Ex klagen?
1. Ist dein Kind Ansprechpartner und
2. zahlst du ja...:-))

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#14
 Von 
DeinHase
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 165x hilfreich)

Hallo,

was steht denn genau in dem Vergleich drin? Der Wortlaut wäre interessant.

Es müßten wesentliche Veränderungen eintreten, damit der Vergleich angreifbar wird.

Aber Durch Deine erneute Heirat könnte Dein SB auch herab gesetzt werden, damit Du den vollen Mindestunterhalt für beide priviligierten Kinder zahlen kannst.

Ist denn Dein Einkommen überhaupt unterhaltsrechtlich bereinigt?

Ob das Volljährige Kind überhaupt noch einen UH-Anspruch hätte, wäre ja auch noch strittig.

Berufskolleg ist nicht überall als Allgemeinbildende Schule oder Ausbildung zu betrachten. Eher nur dann, wenn ein Höherer Abschlauus erzielt würde. Also statt Hauptschulabschluss, dann der Realschulabschluss.

Aber solange der Titel im Raum steht, mußt Du den UH zahlen oder eben diesen Vergleich anfechten.

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