Unterhalt bei schwankendem Einkommen.

29. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Peterlustigg
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt bei schwankendem Einkommen.

Hallo liebe Forengemeinde,

ich möchte mich heute mit einer anscheinend etwas komplizierteren Frage zum Thema Unterhalt wenden. Warum kompliziert? Ich habe das Internet nun ausführlich durchsucht und konnte dort keine Antwort finden, ebenso habe ich beim Jugendamt angerufen und versucht eine Auskunft zu bekommen, leider auch ohne Erfolg. Kommentar der Mitarbeiterin am Telefon: „das kann ich Ihnen auch nicht sagen"

Aber um welche Frage geht es:
Ich muss für mein 17 jähriges Kind Unterhalt bezahlen, der erste Bescheid vom Jugendamt hat ergeben das es sich um die 476€ abzüglich 50% des Kindergeldes handelt. Somit komme ich auf 374€.
Nun ist es aber so das ich ein Provisionsbedingtes Gehalt habe und meine Einkünfte sehr schwanken.
Mir ist klar das als Bemessungsgrenze für den Unterhalt der Durchschnitt des Einkommens der letzten 12 Monate herangezogen wird. Somit liege ich auch in der kleinsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle.

Nun kommt ja dazu das es den Selbstbehalt gibt, dieser liegt bei 1080 €
Ich habe herausfinden können das 1080€ monatlich dem Unterhaltszahler bleiben müssen.
Da ich in einem Saisonbetrieb arbeite gibt es Monate (Winter/Frühjahr) wo mein Gehalt gerade mal 1100-1200€ netto beträgt, bezahle ich nun die 374€ liege ich weit unter dem Selbsterhalt. Ebenso werde ich im Winter 2 Monate arbeitslos sein und bekomme gerade mal um die 850-900€ Arbeitslosengeld I, somit liege ich wieder unter dem Selbsterhalt.

Die Kernfrage ist also: Wie verhält es sich mit dem Unterhalt wenn es Monate gibt wo man weit unter den Selbsterhalt liegt, aber in anderen Monaten man den Unterhalt normal bezahlen kann.
Es heißt ja, das der Selbsterhalt jeden Monat dem Unterhaltszahler bleiben muss. Also Rücklagen ect. bilden fällt aus, bzw. ist auch realistisch kaum möglich, da ich in den Monaten wo ich den Unterhalt voll bezahle kaum was übrig bleibt um Rücklagen zu bilden.

Nun würde man zu dem Punkt gesteigerte Erwerbsobliegenheit kommen.
Dazu habe ich bisher herausfinden können, das dies unter gewissen Umständen zumutbar ist. Jedoch nur wenn der Unterhaltszahler nicht bereits einen 40 Stunden Job hat(Ich arbeite Vollzeit). Maximal sind auch nur 48 Stunden Arbeit in der Woche zumutbar und Schichtarbeit Fahrwege zur Arbeit ect. Müssen auch berücksichtigt werden. Ebenso gilt wohl wenn der andere Elternteil ein Einkommen von mind. 1200€ netto hat trifft dies wohl nicht zu.

Was mir noch wichtig wäre zu erwähnen, ich möchte mich keinesfalls um die Zahlungen drücken oder ähnlich, natürlich möchte ich mein Kind unterstützen, nur Frage ich mich wie ich das alles bezahlen soll wenn ich z.b. nur 800€ netto Arbeitslosengeld bekomme.
Dann 374€ Unterhalt, Miete, Lebenshaltungskosten. Das reicht im Monat einfach nicht alles zu bezahlen ☹ ☹

Sehr ärgerlich ist auch das mir einfach niemand dazu eine klare Aussage geben kann. Ich denke mal es gibt doch in Deutschland viele Unterhaltspflichtige Elternteile die ein schwankendes Einkommen an der untersten Grenze haben und teilweise eine Arbeitslosigkeit. Es muss doch da eine klare Regelung geben.

Es gibt Fallbeispiele der Mangelrechnung, aber was ich bisher da finden konnte waren es immer Beispiele wenn ein generell zu geringes Einkommen vorliegt.

Ich bedanke mich schon jetzt für Eure Hilfe.
Vielen lieben Dank an euch alle


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

beim Selbstbehalt handelt es sich um 1080€ "bereinigtes" Netto-Einkommen.

Der SB muss natürlich nicht monatlich sondern "durchschnittlich" monatlich gewahrt bleiben.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1078x hilfreich)

In der Theorie ist die Frage meiner Meinung nach klar so zu beantworten wie von edy. Wenn dein durchschnittliches Einkommen hoch genug ist um den Mindestunterhalt zu zahlen, dann hast du im Sommer auch genügend Einkommen, um die erforderlichen Rücklagen zu bilden.

Dass du damit in der Praxis eventuell an Grenzen stößt, kann verschiedene Gründe haben, die im Regelfall aber nicht relevant sind.

Im Winter passen deine richtigen Ausführungen zur gesteogerten Erwerbsobliegenheit natürlich nicht. Gerade Saisonarbeiter haben im Winter oft einen anderen Job oder einen Minijob.

Interessant könnte es sein, wenn der andere Elternteil wesentlich mehr verdient als du. Dann könnte sich eine anteilige Barunterhaltshaftung auch für diesen Elternteil ergeben. Du kannst aber davon ausgehen, dass eine solche Forderung im Regelfall gerichtlich erstritten werden muss.

Es sei denn euer Verhältnis ist gut und ihr könnt euch so einigen (außer der BET bezieht Sozialleistungen).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Bei einem derart schwankendem Gehalt wird i.a. der Mittelwert der Einkünfte aus den letzten DREI Jahren herangezogen.

Aber auch davon kann abgewichen werden. Vor allem bei Selbständigen kann der Zeitraum verlängert werden, um "erfindungsreiche Einkommensverschiebungen" zu vereiteln.

Wenn es Umstände gibt, die Veränderungen im Einkommen bewirken, die für die Zukunft wirksam sind, dann sind wieder andere Regelungen denkbar.

Also, das ist eine sehr komplexe Angelegenheit. Nur eins kann ich dir vorhersagen ... Eine Mangelrechnung wird es nur geben, wenn du unverschuldet DAUERHAFT nicht voll leistungsfähig sein solltest. Wenn du nur ab und zu unter die Einkommensgrenze rutschst, dann wirst du trotzdem wenigstens den MIndesunterhalt leisten müssen. Da versteht das Familiengericht in den meisten Fällen nicht den geringsten Spaß ...



-- Editiert von Marcus2009 am 30.10.2019 13:53

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Peterlustigg
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank an alle für die Antworten.

Nun stellt sich mir noch eine Frage, wenn ich in den schwachen Monaten mein Einkommen aufstocke z.b. mit Wohngeld, wird das Wohngeld dann wieder als Einkommen angerechnet und der bei der nächsten Unterhaltsberechnung mit eingerechnet? Ich vermute mal stark ja :/

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