Unterhalt bei volljährige Kinder und neue Ehefrau

10. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
atatat
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)
Unterhalt bei volljährige Kinder und neue Ehefrau

Hallo,
ich habe eine Verständnisproblem bzgl. der Berechnung des Unterhaltes an nicht privilegierte Kinder (über 21 und in der Ausbildung, bei der Mutter wohnend) und der aktuellen Frau (nicht Mutter der Kinder).

1.) Wird in einer solchen Konstellation davon ausgegangen, dass man 3 Unterhaltsberechtigte Personen zu bedienen hat, sprich der Unterhalt wird in der Düsseldorfertabelle ein Stufe niedriger gewählt?
Gilt das auch, wenn die Ehefrau selber Einkommen hat, oder nur wenn sie ohne Einkommen ist, oder nur wenn man sich in der Trennung befindet und sie tatsächlich Unterhalt fordert?

2.) Wird das Einkommen der Ehefrau bei der Berechnung des Unterhaltes hinzugezogenen. Im Sinne von Familienunterhalt?
a) Mann verdient 1500€, Frau 3000€, das zu berücksichtigende Einkommen des Mannes steigt, da er ja Unterhalt von der Frau bekommen könnte.
oder umgekehrt.
b) Mann verdient 3000€, Frau 1500€ das zu berücksichtigende Einkommen des Mannes sinkt, da er ja Unterhalt an die Frau zahlen müsste.

3.) Was wenn sich die aktuelle Ehefrau tatsächlich trennt und Trennungsunterhalt bekommt, wird diese Unterhaltszahlung bei der Ermittelung der Unterhaltszahlung der Kinder berücksichtigt?

Falls ja? Nur bei der Ermittelung der Aufteilung der Höhe der Unterhaltszahlung zwischen Kindsmutter und Vater. Oder auch bei der Ermittelung des zur Verfügung stehenden Einkommens? Und damit bzgl. der Stufe in der Düsseldorfertabelle?
Oder nur wenn das zur Verfügung stehende Geld nicht zur Bedienung aller Ansprüche reicht, insbesondere da ja die Frau in der Rangstufe vor den volljährigen Kinder steht, müsste dann erst sie bedient werden und der Rest geht an die Kinder?
Oder auch schon bei der Anwendung des Bedarfskontrollbetrages? Sprich wenn Einkommen minus Unterhaltszahlungen an Kinder und Ehefrau unterhalb des Betrages liegt, wird für die Kinder ein niedrigere Stufe gewählt?

Ich hoffe ich habe mein Anliegen verständig ausgedrückt.
Vielen Dank
AT

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1345 Beiträge, 508x hilfreich)

Die Berechnung des Ehefattenunterhalt ist immer ein wenig knifflig.

Aber mal grundsätzlich. Hat das Kind überhaupt noch Anspruch?

Es ist in Ausbildung und bekommt da ja meist auch eine Ausblidungsvergütung. Dazu kommt dann noch das Kindergeld. Da dürfte der Bedarf in den meisten Fällen ja gedeckt sein.

Grundsätzlich würde bei der Bedarfsermittlung die Summe der ber. Nettoeinkommen von Vater und Mutter herangezogen. Die Haftungsqute ergibt sich dann aus dem Verhältnis der beiden Einkommen.

Bei Volljährigen gibt es dann auch keine Hoch- oder Runterstufung in der DDT.

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts so ungefähr. das Einkommen der Ehepartner addiert. Und dann nach der 3/7-Regel bestimmt, welchen Anspruch der weniger verdienende Part als "Ausgleich" noch zu bekommen hätte.

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#2
 Von 
atatat
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):

Aber mal grundsätzlich. Hat das Kind überhaupt noch Anspruch?
Ja, hat es. Die Ausbildung wird nicht vergütet.
Zitat (von ratlose mama):

Grundsätzlich würde bei der Bedarfsermittlung die Summe der ber. Nettoeinkommen von Vater und Mutter herangezogen. Die Haftungsqute ergibt sich dann aus dem Verhältnis der beiden Einkommen.
Da ist ja genau meine Frage: Ist das Einkommen des Vaters, das bereinigte Einkommen, oder das bereinigte Einkommen minus dem fiktiven Ehegattenunterhalt an die neue Gattin?
Zitat (von ratlose mama):

Bei Volljährigen gibt es dann auch keine Hoch- oder Runterstufung in der DDT.
Nein? Warum nicht? Wo finde ich dazu eine Quelle?
Bei Volljährige ide nicht zuhause wohnen, ok. Die haben ja eh einen einkommensunabhängigen fixen Unterhaltsanspruch (735€ minus KG ).

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#3
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1345 Beiträge, 508x hilfreich)

Minus fiktiven Unterhalt an den Ehepartner.

Zweites muss ich nachgucken. Aber irgendwo war die Erklärung, dass bei nichtpriveligierten Kinder weder eine gest. Erwerbsobliegenheit gefordert ist, noch eine Hoch-oder Abstufung stattfindet. Müsste im Zusammenhang damit stehen, dass die Kinder eh nur noch was bekommen, wenn alles anderen vorrangig Bedürftigen bedient wurden.

Noch zu beachten, dass bei der Quotelung der einzelene nur soviel zahlen muss, wie sich aus seinem alleinigen Einkommen ergeben würde.

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von atatat):
Zitat (von ratlose mama):
Bei Volljährigen gibt es dann auch keine Hoch- oder Runterstufung in der DDT.
Nein? Warum nicht? Wo finde ich dazu eine Quelle?

Regelmäßig in den Unterhaltsleitlinien unter Punkt 13.1.1., teilweise nur als Hinweis auf die Nichtanwendung von 11.2.

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#5
 Von 
atatat
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Zitat (von atatat):
Zitat (von ratlose mama):
Bei Volljährigen gibt es dann auch keine Hoch- oder Runterstufung in der DDT.
Nein? Warum nicht? Wo finde ich dazu eine Quelle?

Regelmäßig in den Unterhaltsleitlinien unter Punkt 13.1.1., teilweise nur als Hinweis auf die Nichtanwendung von 11.2.

Aahh, ja jetzt erkenne ich es auch. Sprich daraus ergibt sich auch, dass die beachtung der Bedarrfskontrollbeträge auch wegfallen. Ok wieder ein bisserl mehr kapiert.

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#6
 Von 
atatat
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Minus fiktiven Unterhalt an den Ehepartner.

Nur bei der ERmittlung des Einkommens welches zur Quotelung herangezogen wird? Oder auch zur Ermittlung des Bedarfs des nicht priv. Kind?
Also würde man vorher die Unterhaltszahlung an vorangingen Unterhaltspflichtigen erstmal abziehen um damit in der DT nachzuschauen.
Zitat (von ratlose mama):

Zweites muss ich nachgucken. Aber irgendwo war die Erklärung, dass bei nichtpriveligierten Kinder weder eine gest. Erwerbsobliegenheit gefordert ist, noch eine Hoch-oder Abstufung stattfindet. Müsste im Zusammenhang damit stehen, dass die Kinder eh nur noch was bekommen, wenn alles anderen vorrangig Bedürftigen bedient wurden.
Ok, das ist mir klar. Wenn nicht llae bedient werden können, dann kriegt der hintere den "Rest".
Zitat (von ratlose mama):

Noch zu beachten, dass bei der Quotelung der einzelene nur soviel zahlen muss, wie sich aus seinem alleinigen Einkommen ergeben würde.
Ja, das habe ich verstanden.
Kann für die Ermittelung des alleinigen Einkommens hier auch die Unterhaltszahlungen an vorrangige UEmpfänger vorab abgezogen werden? (s.o.)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von atatat):
Kann für die Ermittelung des alleinigen Einkommens hier auch die Unterhaltszahlungen an vorrangige UEmpfänger vorab abgezogen werden?


Wie soll man diese Frage verstehen? Das Einkommen (brutto) steht doch fest. Davon werden alle Posten abgezogen, es verbleibt das bereinigte Einkommen. Aus diesem wird der Bedarf berechnet. Bei zwei Unterhaltspflichtigen fliest es in die aufzuaddierende Summe ein.
Diese Summe bestimmt den Unterhaltsbedarf (gesammt) besagt aber noch nichts zur Aufteilung auf die Elternteile.

Die Aufteilung (Haftungsquote) ist dann eine weiterer Schritt.



Ein Unterhaltsbedarf einer Ehefrau ist nicht wie in Beiträgen zuvor beschrieben fiktiv. Entweder er besteht, weil sie kein oder nur ein zu geringes Einkommen hat, oder er besteht nicht, weil sie sich durch Eigeneinkommen selbst versorgen kann.

Man kan also sehr konkret feststellen, ob die Ehefrau u-berechtigt ist, oder ob sie ggf. sogar selbst u-verpflichtet ist.

Ein Blick in die Leitlinie des regional zuständigen OLG schafft Klarheit.

Zitat (von ratlose mama):
Aber mal grundsätzlich. Hat das Kind überhaupt noch Anspruch?


Definitiv ja. Ob sich dieser auch in einem Bedarf manifestiert, bleibt dem Ergebnis der Berechnung vorbehalten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
atatat
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von atatat):
Kann für die Ermittelung des alleinigen Einkommens hier auch die Unterhaltszahlungen an vorrangige UEmpfänger vorab abgezogen werden?


Wie soll man diese Frage verstehen? Das Einkommen (brutto) steht doch fest. Davon werden alle Posten abgezogen, es verbleibt das bereinigte Einkommen.
Das heißt in die Berechnung des bereinigten Einkommens fliessen keine zuleistenden Unterhaltszahlungen (von z.B. minderjährige Kinder) ein.
Ok, verstanden.

Zitat (von Sir Berry):

Ein Unterhaltsbedarf einer Ehefrau ist nicht wie in Beiträgen zuvor beschrieben fiktiv. Entweder er besteht, weil sie kein oder nur ein zu geringes Einkommen hat, oder er besteht nicht, weil sie sich durch Eigeneinkommen selbst versorgen kann.
BTW: Mit fiktiv meinte ich, es wird nicht überwiesen.

Wenn ich bereinigt 2000€ verdiene meine Frau 1300€ dann bin ich ihr doch mit 300€ (3/7 Regelung) Unterhaltspflichtig. Oder? Oder nur während der Trennung?

Gruß AT

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Zitat (von atatat):
Das heißt in die Berechnung des bereinigten Einkommens fliessen keine zuleistenden Unterhaltszahlungen (von z.B. minderjährige Kinder) ein.
Aber diese werden dann privilegiert bedient. Der Rest muss sich unterhaltstechnisch hinten anstellen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
atatat
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

​Also bleibt für mich noch die Frage offen, ob Unterhaltszahlungen an die neue (noch) Ehefrau als Vorwegabzug den Haftungsanteil mindern?

Diese Unterhaltszahlungen sind ja vorrangig zu bedienen.

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