Unterhalt bei weiteren Kind

27. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
jal2015
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 14x hilfreich)
Unterhalt bei weiteren Kind

Mein Ex zahlt den Mindestsatz an Unterhalt für das gemeinsame Kind. Nun bekommt er mit seiner neuen Partnerin ein weiteres. Kann dann der Unterhalt noch weiter runter gestuft werde als Mindestsatz? Da er sich erst selbständig gemacht hat, ist Einkommen berechnen sehr schwierig. wir haben uns damals auf dem Gericht geeinigt auf die Höhe. Er wollte eigentlich gar nichts zahlen, da er angeblich nur 800 bis 900 Euro verdient. Mein Anwalt meinte dann nur, das er sich einen Ordentlichen Job suchen sollte. Daraufhin hat das Gericht den Mindestsatz festgelegt. Wie verhält sich das nun beim 2. Kind?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo!

wenn der Unterhaltspflichtige aktuell den Mindestunterhalt zahlt, könnte es sein, dass bei einem weiteren Kind, das verfügbare Einkommen oberhalb des Selbstbehalts auf beide Kinder aufgeteilt wird.

Wenn Du anwaltlich vertreten bist, wird Dein RA den Unterhaltspflichtigen auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit aufmerksam machen müssen. (vergl. § 1603 Abs. 2 BGB )

LG nero

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#2
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Das mit dem Job suchen wird man Ihm schon mitteilen. Allerdings hast du ja anscheinend einen Titel, und den muss er bis zur Änderung bedienen. Und wenn er den Ändern will musst du entweder zustimmen, oder er muß klagen.
Allerdings, zur Aufnahme einer Festanstellung kann ihn keiner zwingen, will sagen es gibt keinen Arbeistszwang. Denn wenn er sagt er bekommt keinen Job, dann muss man das erstmal glauben. Das das gericht allerdings jetzt schon mal den Mindestsatz ausgeurteilt hat ist gut. Denn nur über finanziellen druck könnte es sein das der Ex eine besser bezahlte Stelle annimmt. Allerdings stellt sich auch die Frage ob er denn etwas gelernt hat und ob er überhaupt einen gut bezahlten Job bekommen würde.

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#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Ihr neuer):
Allerdings, zur Aufnahme einer Festanstellung kann ihn keiner zwingen, will sagen es gibt keinen Arbeistszwang.

Indirekt schon, über §170 StGB .

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#4
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Sehr indirekt, ja. Aber wenn er sagt er bekommt keinen Job, und legt vielleicht noch ein paar Absagen vor, ist es so. Er kann nicht gezwungen werden. Nur eben über den Umweg das man ihm ein fiktives einkommen oder dergleichen anrechnet. Dann hat er weniger Geld und wird vielleicht freiwillig was anderes arbeiten. Hat aber der Richter keine Lust auf ein fiktives Einkommen hat er keinerlei Zwang

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