Unterhalt - darf ein volljähriges Kind das?

3. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)
Unterhalt - darf ein volljähriges Kind das?

Die Tochter meiner Bekannten befindet sich in einer schulischen Ausbildung und beabsichtigt, noch eine weitere schulische Ausbildung anzuhängen. An die erste Ausbildung schließt sich ein Pflichtpraktikum an. Meine Bekannte sagt, die Tochter könne eine bezahlte Praktikumsstelle bekommen, dann müsse sie sich aber selbst krankenversichern, und der Unterhalt des Vaters fiele auch weg. Der Unterhalt geht mit Einverständnis der Tochter an die Mutter, welche schon sagt, dass die Tochter bei Wegfall von ihrem Praktikumsentgelt etwas zuhause abgeben müsste, weil sie nicht alles selbst bezahlen könnte. Daher hat die Tochter sich entschieden, eine unbezahlte Praktikumsstelle zu suchen, weil sie und ihre Mutter dann dann letztendlich mehr Geld in der Tasche haben (Unterhalt, Familienversicherung).

Meine Frage ist: darf sie das überhaupt? Praktisch absichtlich eine unbezahlte Stelle suchen, obwohl sie eine bezahlte haben könnte, und beim Vater weiter abkassieren, nur weil sich ein bezahlte Stelle für sie nicht "lohnt", wohl aber für den Vater?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

Egal ob das Praktikum bezahlt wird oder nicht, ein Praktikum zählt nicht zur beruflichen Ausbildung. Daber wir in der Zeit kein Unterhalt geschuldet.

Unterhalt gibt es nur, wenn sich das Kind in beruflicher oder schulischer Ausbildung befindet. Ist hier nicht der Fall.

LG nero

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Der Unterhalt fällt im Allgemeinen bereits nach der ersten Ausbildung weg.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von koivu):
Der Unterhalt fällt im Allgemeinen bereits nach der ersten Ausbildung weg.


So nicht korrekt. Sofern ein höherer Abschluss gewollt ist und somit die erste Ausbildung ein Sprungbrett wäre, kann Unterhalt damit verlängert werden.

Bitte keine Pauschalen antworten...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Zitat:
Egal ob das Praktikum bezahlt wird oder nicht, ein Praktikum zählt nicht zur beruflichen Ausbildung.

Sehe ich in diesem Fall nicht so. Anscheinend gehört hier das Praktikum zur Ausbildung und ohne dieses kann die Ausbildung nicht abgeschlossen werden. Das impliziert für mich das Wort Pflichtpraktikum.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Zitat (von koivu):
Der Unterhalt fällt im Allgemeinen bereits nach der ersten Ausbildung weg.


So nicht korrekt. Sofern ein höherer Abschluss gewollt ist und somit die erste Ausbildung ein Sprungbrett wäre, kann Unterhalt damit verlängert werden.

Bitte keine Pauschalen antworten...

Ein höherer Abschluss hieße Studium und nicht zweite Ausbildung. Da müsste man dann genauer schauen, ob die Unterhaltspflicht weitergeht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Zitat:
Ein höherer Abschluss hieße Studium und nicht zweite Ausbildung. Da müsste man dann genauer schauen, ob die Unterhaltspflicht weitergeht.
Da bin ich mir nicht sicher. Ich glaube, es gibt auch im nichtakademischen Bereich Ausbildungen, die aufeinander aufbauen, aber, wie schon gesagt, da müsste man dann genauer schauen.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Stony123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Bis zur Beendigung von Ausbildung eins inklusive Pflichtpraktikum ist sie Unterhaltsberechtigt, bei einer zweiten Ausbildung verfällt dieser Anspruch.
Ich habe schon von Fällen gehört, wo der Unterhalt bis zum 28. Lebensjahr und Vollendung des Studiums gezahlt wurde, allerdings liegt die Betonung hierbei auf Studium. Bei einer Ausbildung, so gesehen einer niedrigeren Bildungsstufe, ist das etwas anderes

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Nicht unbedingt. Es gibt auch Ausbildungen, die aufeinander aufsatteln. Wie es auch bei Studiengängen ist. Dann besteht der Unterhaltsanspruch weiter.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Ich glaube, es gibt auch im nichtakademischen Bereich Ausbildungen, die aufeinander aufbauen,


Richtig, aber wenige. Z.B. Kinderpflegerin -> Erzieherin.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.957 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen