Unterhalt für 18-jährige Schülerin

8. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
netty212
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für 18-jährige Schülerin

Hallo Ihr Lieben,

ich habe mir heute den ganzen Tag den Mund fusslig telefoniert und bin zu keinem befriedigendem Ergebnis gekommen. Ihr seid jetzt meine letzte Hoffnung. Folgender Sachverhalt:

Mein Mann hat aus erster Ehe eine Tochter, die jetzt 18 ist. Sie macht eine Ausbildung zur Erzieherin und bezieht Schüler-Bafög (muss man nicht zurück zahlen). Natürlich wissen wir, dass wir noch Unterhalt zahlen müssen, aber wieviel? Meine Berechnung sieht so aus:

Unterhalt Düsseldorfer Tabelle: 513,00 €
abzgl. Kindergeld: 184,00 € (komplett, weil volljährig)
abzgl. Bafög: 389,00 €

Theoretisch müssten wir nix mehr zahlen. Jetzt hab ich aber gelesen, dass man von einer Ausbildungsvergütung noch eine Aufwandspauschale i.H.v. 90,00 € abziehen muss. Dann müssten wir noch 30,00 € zahlen. Auf einer anderen Seite hab ich aber gelesen, dass bei Bafög-Leistungen diese Aufwandsentschädigung nicht abzuziehen ist. Was denn nun?

Außerdem kam seine Tochter noch mit dem Argument des Schulgeldes. Denn sie geht auf eine private Erzieherschule. Müssen wir dann 190,00 € (Pauschale und Schulgeld) von den Bafög-Leistungen abziehen oder statt der 90,00 € Pauschale die 100,00 €?? Muss mein Mann komplett das Schuldgeld zahlen oder muss die Mutter auch nen Anteil leisten?

Achso: Sie lebt immer noch bei der Mutter.

Letztlich sagte sie noch, dass das Bafög überhaupt nicht dem Unterhalt anzurechnen ist, weil es ja keine Ausbildungsvergütung von einem Betrieb ist, sondern eine staatliche Leistung. Das wiederum bezweifel ich jetzt, weil ich sonst auch noch ne Ausbildung zur Erzieherin anfange... ;-)

Das ging jetzt alles drunter und drüber. Ich hoffe, ihr wisst, worauf ich hinaus will... Vielen Dank für Eure Hilfe!

LG

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11 Antworten
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#1
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Netty,

was sich mit Volljährigkeit ändert: Nicht nur der Vater ist barunterhaltspflichtig, sondern auch die Mutter. Warum kommt sie in der Berechnung nicht vor?

quote:
Letztlich sagte sie noch, dass das Bafög überhaupt nicht dem Unterhalt anzurechnen ist


Natürlich isses anzurechnen.

Guck dich hier mal ein bisschen um.

Gibts weitere Unterhaltsberechtigte?

Grüßle





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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#2
 Von 
netty212
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke für die rasche Antwort.

Die Mutter kommt in der Berechnung nicht vor, weil sie kein entsprechendes Einkommen hat. Sie geht zwar einer Vollzeittäigkeit nach und ist wieder verheiratet (macht das einen Unterschied?), aber Sie verdient knapp 1.000,00 € netto, also unter dem SB.

Auf deinem Link hab ich mich schon umgesehen und da steht das auch mit den Aufwendung. Das widerspricht sich... Und von Schulgeld steht leider nichts.

Es gibt weitere Unterhaltsberechtigte: noch eine Tochter aus erster Ehe, die ist 12 und unsere gemeinsame Tochter, die ist 4,5 Monate. Und vielleicht mich, aber das interessiert nicht, will den "Kleinen" ja nix wegnehmen und wir nagen nicht am Hungertuch.

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#3
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Netty,

quote:
Es gibt weitere Unterhaltsberechtigte: noch eine Tochter aus erster Ehe, die ist 12 und unsere gemeinsame Tochter, die ist 4,5 Monate. Und vielleicht mich, aber das interessiert nicht,


Oh doch, das interesssiert durchaus. Beide Töchter sind vorrangig zu behandeln, du, solltest du deinen Bedarf nicht selbst decken können, folgst im nächsten Rang und erst dann ist der Sohn an der Reihe.
Um diese Summen ist das Einkommen zu verringern und dann kann eine Berechung erfolgen.

Die Mutter ist nicht leistungsfähig. Verheiratet oder nicht, egal.

quote:
Denn sie geht auf eine private Erzieherschule.


Was war an einer staatlichen und kostenlosen Schule auszusetzen?
Ich denke nicht, dass diese Kosten zu bezahlen sind.

Grüßle



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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#4
 Von 
netty212
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Was war an einer staatlichen und kostenlosen Schule auszusetzen?


Dass sie nicht genommen wurde bzw. die eine davon war zu weit weg von zu Hause.

Ich denke schon, dass ich meinen Bedarf selbst decken kann.

Und die beiden anderen Mädels sind auch abgedeckt, es bleibt der SB von 1.100,00 € übrig.

Aber wie ist das jetzt mit dem Berufsaufwand? 90,00 € Pauschale abziehen oder nicht?

Wo kann ich das nachlesen, dass das Schulgeld evtl. nicht oder nur zur Hälfte, wenn die Mutter auch was beisteuern muss, gezahlt werden muss?

Danke für Eure Hilfe!

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#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend,

quote:<hr size=1 noshade>Was war an einer staatlichen und kostenlosen Schule auszusetzen?
Ich denke nicht, dass diese Kosten zu bezahlen sind. <hr size=1 noshade>


Hier würde ich mich anschließen. Bevor eine private, kostenpflichtige Einrichtung gewählt wird, muss der Besuch einer kostenlosen, staatlichen Einrichtung in Anspruch genommen werden. Möchte der Unterhaltsbegehrende trotzdem die private Einrichtung nutzen, sind die Kosten dafür selber zu tragen.

Auch im Bezug auf BAföG schließe ich mich Loddar an. BAföG ist vorrangig zum Unterhalt zu beantragen, und mindert den Anspruch in vollem Umfang. So steht es auch in den Leitlinien der OLG´s unter Punkt:

quote:<hr size=1 noshade>13.2 Einkommen des Kindes, auch BAföG-Darlehn und Ausbildungsbeihilfen, wird – gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. Nr.10.2.3) – in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. <hr size=1 noshade>


Was die Rangfolge nach § 1609 BGB angeht, wo Du der volljährigen Tochter in Ausbilung vorgehst, stimme ich Loddar ebenfalls zu.

LG nero

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

ich noch mal.

quote:
Dass sie nicht genommen wurde bzw. die eine davon war zu weit weg von zu Hause.


Der erste Teil ist evtl. auf das Unvermögen der Tochter abzustellen. Der zweite Teil ist unterhaltsrechtlich nicht relevant. Die Tochter hätte auch umziehen können, wenn der Wunsch nach der angestrebten Ausbildung gross genug gewesen wäre.

LG nero

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hi Netty,

quote:
Und die beiden anderen Mädels sind auch abgedeckt, es bleibt der SB von 1.100,00 € übrig.


Nochmal: Erst die Mädels, dann du mit 800€ und, wenn dann noch was über bleibt, kommt der Sohn an die Reihe.

Das Einkommen deines Mannes liegt zwischen 1500 und 1900€? Bereinigt?
Deines?

Grüßle



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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Um welchen Sohn geht es jetzt eigentlich? Ich lese was von einer achzehnjährigen Schülerin, also Tochter.
Bezüglich der Reihenfolge bin ich mir etwas unschlüssig: Es heißt, sie beziehe Schüler-Bafög. Ich dachte, das gebe es nur bei der allgemeinen Schulausbildung, und wenn dies darunter fällt, dann ist das Mädchen nach $1603 privilegiert und den Minderjährigen gleichzusetzen. Aber vielleicht weiß ich auch nur nicht genug übers Bafög.
Ansonsten gebe ich den Vorrednern recht: Minderjärige Kinder und Ehefrau vorrangig vor volljährige nichtprivilegierte Kinder. Das macht insgesamt 4 Unterhaltsberechtigte, die Einsortierung in die Tabelle ist hofentliche entsprechend angepasst (die geht sonst immer nur von 2 Unterhaltsberechtigten aus)?

Na ja, jedenfalls ist keine Aufwandspauschale abzuziehen. Es wird ja bereits oben gesagt, das die von der Ausbildungsvergütung abzuziehen sei. Diese Ausbildung wird aber ja gar nicht vergütet, warum also ein Abzug?

Was das Schulgeld angeht: Die Eltern schulden eine den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes angepasste Schulausbildung. Wenn eine staatliche Schule vorhanden war und sie nicht genommen wurde, dann reichten ihre Fähigkeiten wohl nicht? Das rechtfertigt somit nicht, dass die Eltern eine private Schule bezahlen müssen.

Und noch eine Bemerkung zum Barunterhalt durch die Mutter: Du nennst ca. 1000 Euro netto. Wenn das Kind nicht privilegiert ist, muss sie nicht zahlen, das ist schon richtig; aber: Welche Steuerklasse hat sie denn?Ist da womöglich das Ehegattensplitting am Werk? Dein Mann sollte sich die Lohnsteuerjahresbescheinigung zeigen lassen, um festzustellen, ob da nicht doch ein höheres Einkommen angesetzt werden muss!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Uuuuups,

da hab ich doch glatt aus der Tochter einen Sohn gemacht... sorry.

quote:
Sie macht eine Ausbildung zur Erzieherin und bezieht Schüler-Bafög


Auszubildende zur Erzieherin sind nicht privilegiert.

Grüßle



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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
netty212
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ihr fleißigen Helfer,

also ich danke schon mal herzlich für die vielen Infos.

Zu den weiteren Fragen:

quote:
Das Einkommen deines Mannes liegt zwischen 1500 und 1900€? Bereinigt?
Deines?


zu 1.) ja, bereinigt
zu 2.) kann ich pauschal nicht sagen, weil ich zum Einen derzeit Elterngeld beziehe, zum anderen nebenbei selbstständig bin und dort Umsätze erziele. Die werden zwar beim Elterngeld gleich mal pauschal abgezogen, aber ich gehe davon aus, dass immer noch mehr als 800,00 € übrig bleiben.

Aber wir sind jetzt auch nicht DIE Pfenningfuchser. Wie gesagt, wir wollen nicht noch mehr "böses" Blut, als was wir jetzt mit der Diskussion innerfamiliär vergossen haben, vergießen. Die Mädels (aus erster Ehe) sollen bekommen, was Ihnen zusteht und gut.


quote:
Welche Steuerklasse hat sie denn?Ist da womöglich das Ehegattensplitting am Werk? Dein Mann sollte sich die Lohnsteuerjahresbescheinigung zeigen lassen, um festzustellen, ob da nicht doch ein höheres Einkommen angesetzt werden muss!


Sie hat erst ganz frisch geheiratet. Und nachdem er bei einem Automobilkonzern arbeitet, gehe ich mal ganz schwer davon aus, dass sie Steuerklasse V hat. Aber das werden wir ja sehen, wenn uns die Tochter den Bafög-Bescheid zeigt, weil da stehen ja die Einkommen drin.

Derzeit ist nämlich fraglich, ob bei der Berechnung des Bafög bereits der Unterhalt mit eingerechnet wurde. Es tun sich doch immer wieder neue Baustellen auf... :-( Wenn dies der Fall ist, dann dürfen wir das Befög wohl nicht vom Unterhalt abziehen, meine ich gelesen zu haben.

quote:
Auszubildende zur Erzieherin sind nicht privilegiert


Wie muss ich das jetzt verstehen??

Danke nochmals für Eure Hilfen!!

LG

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Netty,

quote:
Auszubildende zur Erzieherin sind nicht privilegiert

Wie muss ich das jetzt verstehen??


Privilegierte Kinder stehen im ersten Unterhaltsrang. Die Eltern unterliegen einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, man kann auch mit fiktivem Einkommen und Zusatzjob rechnen.

Nicht-privilegierte Kinder stehen im Rang hinter ihnen und auch hinter Ehegatten.

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

-- Editiert am 11.09.2010 23:01

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