Unterhalt für 31 Jährigen Studenten

11. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
go524292-91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für 31 Jährigen Studenten

Hallo Zusammen,

wir haben ein kleines "Problem". Ich versuche es so kurz wie möglich zu halten:

Student A (31 Jahre in der Erstausbildung, hat 1x den Studiengang gewechselt, aktuell im Master fachverwandt), bekam vor Jahren bei Trennung der Eltern per Gerichtsurteil einen Unterhaltsanspruch des Vaters zugesprochen. Dieser wurde aufgrund Pfändung sämtlicher Konten des Vaters direkt von der Betriebsrente des Arbeitgebers des Vaters (also auch direkt vom ehemaligen Arbeitgeber) an den Studenten A bezahlt. Dies funktionierte nun über ca. 8 Jahre problemlos.
Nun wurden die Zahlungen eingestellt und erst auf Nachfrage beim ehemaligen Arbeitgeber angegeben, dass kein Anspruch mehr besteht, weil auch kein Kindergeld mehr bezahlt würde (?!). Der Student A befindet sich wie gesagt noch in der Erstausbildung. Beim Bachelorstudiengang wurde die Regelstudienzeit allerdings um 4 Semester überschritten. Der Master ist nächstes Jahr beendet.
Ist der Vater noch unterhaltspflichtig bzw. der Arbeitgeber noch zur Zahlung verpflichtet?

-> Bezahlt wurden bisher "nur" 250€ pro Monat.

-- Editiert von User am 11. Oktober 2022 15:38

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5 Antworten
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#1
 Von 
Tick-Tack
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 32x hilfreich)

War es nicht so, dass die Erstausbildung mit dem Erreichen des Bachelorabschlusses als beendet anzusehen ist? Ich würde keinen Anspruch auf Unterhalt sehen, bin aber auch nur Laie.

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Ob noch ein Unterhaltsanspruch besteht, ist (theoretisch) völlig unerheblich. Aus einem gültigen Titel kann man pfänden. Das ist schließlich sein vornehmlicher Zweck. Eine Pfändung aus einem gültigen und unbefristeten Titel endet deshalb auch nur dann, wenn der Gläubiger darum bittet oder wenn der gepfändete Lohnanspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber nicht mehr existiert. Hat der Arbeitgeber den Lohn nun einfach ohne Pfändungsberücksichtigung voll an den Vater ausgezahlt, muss er an den Pfändungsgläubiger nochmals zahlen. Leider muss man einen solchen Anspruch gegen den Arbeitgeber im Streitfall erneut gerichtlich geltend machen - und zwar im Rahmen der Drittschuldnerklage vor dem Arbeitsgericht. Gleichzeitig kann man den Arbeitgeber bei der Polizei/Staatsanwaltschaft anzeigen. Da hagelt es oft saftige zusätzliche Strafen. Das war also ziemlich dumm vom Arbeitgeber.

Solange aus Sicht des Studenten sein Unterhaltsanspruch besteht, kann er weiter Unterhalt aus diesem Titel beitreiben. Seinerseits muss der Student erst tätig werden, wenn der Unterhaltsanspruch auch aus seiner Sicht endete.

Ist der Vater der Auffassung, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, muss er dies zunächst außergerichtlich versuchen mit seinem Kind zu klären und bei fehlender Einigung gerichtlich einfordern.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Leider hat @ smogman recht. Das geht nicht gegen smogman, sondern insoweit gegen das System der unbefristeten Unterhaltstitel weit über die Volljährigkeit hinaus. Seit vielen Jahren ist die Mutter unterhaltstechnisch mit im Boot. Wenn man denn überhaupt noch zu einem Unterhaltsanspruch kommt. Denn von Zügigkeit der Ausbildung sehe ich auch nicht mal ansatzweise was. Ich komme beim Nachrechnen (wenn man mal vom Abi mit 20 ausgeht, denn der Betroffene scheint ja ein Langsamstarter zu sein) auf 22 Semester. Das ist wirklich beeindruckend.

Dem Vater kann man nur raten, das ganze vom Fachmann überprüfen zu lassen und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass der Titel schnell aus der Welt kommt.

Denn, das Masterstudium ist nur dann ein integrierter Teil der von den Eltern zu finanzierenden Erstausbildung, wenn diese eben für das angestrebte Berufsziel von vornherein vorgesehen ist. Man kann z.B. nur Architekt werden, wenn man nach dem Bachelorabschluss eben auch den Masterabschuss macht. Davon lese ich jetzt hier nichts.

Für mich ist das jetzt eine Frage des Anstandes, ob man formaljuristisch eben auf der Vollstreckung besteht oder sich überlegt, was man bisher wahrscheinlich rechtsgrundlos finanziert bekommen hat.

wirdwerden

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#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Wenn das Studium nun schon 8 Jahre dauert, man für den Bachelor 3 Jahre Regelstudienzeit ansetzt und dann noch die 2 Jahre Überschreitung hinzunimmt, dann bleiben da noch immer 3 Jahre, die bereits für den Master draufgegangen sind. Und das soll nun noch (mindestens) 1 Jahr dauern? Wenn der Student den Unterhaltsanspruch noch haben sollte, dann wird man aber wohl sagen müssen, dass es langsam eng wird.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Zuckerberg, kleine Korrektur. Das Studium dauert nicht 8 Jahre, sondern länger Ich bin mal von 11 Jahren ausgegangen, wenn er denn nach Schulabschluss (ich hatte ihm noch eine Ehrenrunde zugebilligt) zügig mit der Erstausbildung begonnen hat. 8 Jahre ist der Titel alt.

wirdwerden

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