Unterhalt für Ex Mann

29. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Domarce
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für Ex Mann

Hallo

folgender Sachverhalt:
getrennt seit Ende 1997 , geschieden seit 2001.
Im Scheidungsurteil ist kein Unterhalt vereinbart, aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Mein Mann hat bis letzten Monat Unterhalt für seinen Sohn gezahlt(18 und in Ausbildung). Dazu sieht er sich jetzt nicht mehr im Stande, da seine Firma (er ist selbstständig) kurz vor dem Aus steht und er keine Einnahmen hat (lebt mit seiner Freundin zusammen und lebt von ihrem Verdienst)
Ich weiß, dass er definitiv Ende 2010 seinen Erbanteil von ausgezahlt bekommt.
Meine Frage: Hat mein Sohn eine Chance, den ihm noch zustehenden Unterhalt (noch 18 Monate) aus diesem Erteil seines Vaters ausgezahlt zu bekommen?
Mein Ex Mann hat mir jetzt im Zuge der schärfer werdenden Diskussion gedroht, dass, wenn er seine Firma in den Sand setzt und er sich von seiner Freundin trennt, ich ihm gegenüber unterhaltspflichtig wäre. Aus diesem Grunde solle ich mich friedlich verhalten.
Stimmt das ??????? Nach der langen Zeit???
Er kann doch nicht einfach seine Existenz in den Sand setzen und dann von mir Unterhalt beanspruchen????
Ausser den Mindestunterhalt für seinen Sohn hat er sich die letzten 8 Jahre überhaupt nicht um das Kind gekümmert und gar keinen Kontakt mehr.
Noch eine Frage: Ein Kollege hat mir gesagt, dass, wenn ich unterhaltspflichtig wäre, nur der Verdienst zu Grunde gelegt wird, der im Scheidungsurteil steht. Das waren damals 1800 DM bei mir.

Wer kann mir Auskunft geben??
Danke :-)

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

Unterhaltsplicht besteht für beide Seiten. Falls die Firma in den Sand setzt, bekommt er ja auch kein Arbeitslosengeld. Wenn er sich dann an das Sozialamt wendet, werden diese auch auf die Unterhaltspficht hinweisen.

http://www.rechtspraxis.de/sozialunterhalt.htm#top3

Wann kann die Sozialbehörde Unterhalt fordern?

Wenn die Sozialhilfebehörde Leistungen erbringt, so erfolgt kraft Gesetzes ein sogenannter Forderungsübergang. Das heißt, der Sozialhilfeträger kann im eigenen Namen vor den Zivilgerichten die Aufwendungen (für den Unterhalt des Sozialhilfeempfängers) gegenüber den Unterhaltsverpflichteten einklagen. Wenn man von der Sozialhilfebehörde aufgefordert wird einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen, kann man dies schlichtweg verweigern. Gegen eine solche Zahlungsaufforderung ist nicht der Widerspruch zulässig, vielmehr muss das Sozialamt nunmehr vor dem zuständigen Zivil-/Familiengericht den Unterhalt einklagen.

Wie weit geht der Anspruch der Sozialbehörde auf Auskunft gegenüber potentiellen Unterhaltspflichtigen?

Die Sozialhilfebehörden fordern zunächst von dem potentiellen Unterhaltspflichtigen (Dies sind die Eltern oder die Kinder, oder die Ehegatten - je nachdem wer Sozialhilfe erhält - nicht jedoch Enkel oder Großeltern) Auskunft über Einkommen oder Vermögen an.

Gegen diese Auskunftsverpflichtung kann man sich nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht wehren. Die Auskunftsverpflichtung kann notfalls mit Zwangsmaßnahmen, wie Zwangsgeld etc. erzwungen werden.

Auskunftserteilung bedeutet noch nicht dass Unterhalt auch tatsächlich gezahlt werden muss. Wenn die geforderte Auskunft vorliegt, wird von der Sozialhilfebehörde ermittelt, ob und ggf. in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige an die Sozialhilfebehörde Unterhalt für den Sozialhilfeempfänger zahlen muss.

:)

Von seiner Freundin braucht er sich wohl auch nicht zu trennen, mindert natürlich etwas den Unterhaltsanspruch

;)

Auf den Erbteil hat der Sohn natürlich keinen Anspruch, ist ja nicht sein Vater.....



-- Editiert von armesocke am 29.07.2006 17:54:09

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