Unterhalt für Kind 19

16. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.05.2026 17:58:33
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für Kind 19

Die Mutter hat Betreuung für Kind 19. Daher geht Unterhalt an sie. Kind macht Schuliche Ausbildung (Kunst) laut Mutter hat Kind Depressionen, Epilepsie und Autismus mit Pflegegrad2. Vorgelegt wurde diesbezüglich nichts.Anwältin hat auch gesagt tut nichts zur Sache da eine Ausbildung ermöglicht werden muss. Diese endet im Juli 2026. Schulgeld wurde zusätzlich gezahlt zum Unterhalt.
Falls Sie wiederholen muss,muss weiter gezahlt werden.

Was wenn sie fertig ist?
Es gibt eine Orientierung von 3-6 Monaten falls sie eine Arbeit anstrebt. Darf sie auch nichts machen und weiter Unterhalt verlangen? Diesbezüglich sagte die Anwältin nichts. Ausser das natürlich belegt werden muss das sie all diese Krankheiten hat. Kennt sich jemand aus?




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40399 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von Windhexe):
Die Mutter hat Betreuung für Kind 19
Meinst du, das Kind lebt bei der Mutter und erhält Unterhalt vom Vater des Kindes?
Zitat (von Windhexe):
laut Mutter hat Kind Depressionen, Epilepsie und Autismus mit Pflegegrad2.
Es kann sein, dass die Mutter das sagt. Etwas seltsam ist, dass ein solches Kind mit solchen Symptomen eine schulische Ausbildung machen kann. Aber ganz sicher liegen dazu auch ärztliche Befunde vor.
Zitat (von Windhexe):
Vorgelegt wurde diesbezüglich nichts.
Wer wollte etwas vorgelegt haben? Das kann man anfordern, zB im Juli.
Zitat (von Windhexe):
Anwältin hat auch gesagt tut nichts zur Sache da eine Ausbildung ermöglicht werden muss.
Ja, gut möglich, dass die Anwältin das gesagt hat. Ist ja auch nicht falsch.
Zitat (von Windhexe):
Falls Sie wiederholen muss,muss weiter gezahlt werden.
Ich meine, eine schulische Ausbildung kann man nicht einfach so wiederholen.
Zitat (von Windhexe):
Was wenn sie fertig ist?
Keine Ahnung. Vielleicht gehts dem Azubi dann wieder besser... oder schafft den Abschluss im Sommer gar nicht?
Zitat (von Windhexe):
Es gibt eine Orientierung von 3-6 Monaten falls sie eine Arbeit anstrebt.
Wer sagt oder schreibt das? Natürlich finden auch die besten und gesündesten Azubis nicht gleich nach Ausbildungsende eine Arbeit. Insofern kommt das mit der *Orientierung* zur Arbeitsuche durchaus hin.
Zitat (von Windhexe):
Darf sie auch nichts machen und weiter Unterhalt verlangen?
Ja, das darf sie. Es fragt sich aber, ob dann weiterhin Unterhalt gezahlt werden muss.

Da kennen sich viele aus, aber wie immer gilt: Es kommt drauf an.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42596 Beiträge, 14764x hilfreich)

Du musst uns schon etwas mehr "Futter" liefern, damit wir helfen können.

Existiert denn ein Unterhaltstitel, der über die Volljährigkeit hinaus geht? Ist die Mutter berufstätig? Wenn die Tochter die Schule beendet hat, beginnt eine neue Phase, was die jur. Bewertung angeht.

Ich würde jetzt per Einschreiben sowohl Mutter als auch Tochter (zwei verschiedene Briefe) unter Fristsetzung auffordern, über die Zukunftspläne Auskunft zu erteilen. Das ist als Einstieg nicht falsch. Und, bitte teile uns mit, ob ein Titel existiert. Das wäre wichtig für die Bewertung, was die Zukunft angeht.

wirdwerden

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#3
 Von 
guest-12316.05.2026 17:58:33
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja wohnt bei der Mutter. Und ja die Mutter erhält den Unterhalt.
Ja es geht nur darum wie lange sie es noch verlangen kann. Falls alles belegt werden kann. Im Internet steht überall ein Lebenlang. Aber wenn man trotz der beschriebenen Verhältnisse wie Depressionen etc eine ganztags Schule besuchen kann,könnte man auch einer Arbeit nachgehen? Letztendlich wird das der Anwalt klären. Wollte vorab etwas in Erfahrung bringen.

Ja Unterhaltstitel besteht noch.

Ganz am Anfang wurde schonmal gefragt, da waren erst 6 Monate vergangen. Ausbildung geht 2 Jahre.
Da wurde nur geschrieben es sei zu früh um zu sagen was danach ist. Man wissen es nicht....

-- Editiert von User am 16. Mai 2026 17:44

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42596 Beiträge, 14764x hilfreich)

Existiert ein Titel? Was tut die Mutter beruflich, ist seit Volljährigkeit das Kindergeld voll auf den Unterhalt abgerechnet worden? Und ab Volljährigkeit ist der Unterhalt mit dem Kind abzuwickeln und nicht mit der Mutter, es sei denn, sie ist eine amtlich bestellte Betreuerin. Und das scheint ja nicht der Fall zu sein, oder?

wirdwerden

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#5
 Von 
guest-12316.05.2026 17:58:33
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch die Mutter hatte ein Schreiben mit vom Gericht geschickt das sie die Betreuung hat bis sie 20 ist. Danach würde neu geschaut werden ob es noch nötig ist. Die Mutter hat noch ein Kind 14 mit angeblich pflegegrad 3 und kann deswegen nicht arbeiten. So von ihrer Anwältin geschrieben.
Ja Kindergeld wurde voll abgezogen.
Der Titel besteht von Anfang an und geht über 18 Jahre hinaus.
Da stand was von Briefe öffnen, ihre Finanzen etc. Deswegen bekommt auch km das Geld.
Es gibt wie gesagt einen Titel. Damit wollte sie auch mit Pfändung drohen falls Nachhilfe nicht gezahlt wird.War aber nicht möglich das der Unterhalt das abdeckt.


-- Editiert von User am 16. Mai 2026 17:56

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42596 Beiträge, 14764x hilfreich)

Und warum antwortest Du nicht auf meine weiteren Fragen? Und was umfasst die Betreuung auf den Punkt formuliert? Existiert ein Unterhaltstitel?

wirdwerden

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von Windhexe):
Die Mutter hat Betreuung für Kind 19

Mit 19 ist es kein Kind mehr.



Zitat (von Windhexe):
Darf sie auch nichts machen und weiter Unterhalt verlangen?

Bekanntermaßen kann man ja fast alles verlangen. Probleme gibt es meist erst beim "bekommen" bzw. "durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, Gesetze, Verordnungen, …) mit, insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist.



Zitat (von Windhexe):
Diesbezüglich sagte die Anwältin nichts.

Vermutlich liegen der Anwältin dann noch nicht genug belastbare Fakten vor.



Zitat (von Windhexe):
Aber wenn man trotz der beschriebenen Verhältnisse wie Depressionen etc eine ganztags Schule besuchen kann,könnte man auch einer Arbeit nachgehen?

Ja. das könnte man. Aber genau so gut könnte es sein, das eine Arbeit nicht möglich oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Meist findet man dies erst heraus, wenn man in der Arbeit ist.



Zitat (von Windhexe):
Der Titel besteht von Anfang an und geht über 18 Jahre hinaus.

Und wie weit konkret? Bis 20, 25 oder unendlich?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42596 Beiträge, 14764x hilfreich)

Also läuft der Titel erst einmal unbefristet, d.h., der Vater musss sich um Abänderung kümmern, er läuft nicht automatisch aus. Mit 18 und Schulabschluss ist das Kind ab August nicht mehr privilegiert, was bedeutet, dass ein mögliches Einkommen der Mutter auch nicht fiktiv anrechenbar ist. Da kommt es jetzt entscheidend darauf an, was die Tochter weiterhin macht. Sie hat einen Anspruch auf die Finanzierung einer Ausbildung, eines Studiums, was auch immer. Allerdings ist ein mögliches Einkommen anzurechnen; weiterhin ist die Förderung durch die Eltern subsidiär, also andere Finanzierungsoptionen wie etwa BaföG gehen vor. Und es sollte auch klar sein, dass die Anwältin der Tochter Interessenvertreterin ist. Sie wird Dir nicht weiterhelfen, bzw. dieses nur tun, wenn es den Interessen ihrer Mandantin entspricht. Mich stimmt nachdenklich, dass da bei der Tochter noch so gar keine Perspektiven erkennbar sind. Denn die Masse der Ausbildungsplätze ist ja jetzt schon belegt. Man hat sich also bisher nicht bemüht? Anders sieht es natürlicWh aus, wenn die Tochter z.B. ein Studium oder eine weitere schulische Ausbildung anpeilt- Da benötigt man vor Immatrikulation/Anmeldung in der Regel das Abschlusszeugnis der Schule.

Was ich auch unter Berücksichtigung der Zusatz-Infos, die wir jetzt von Dir haben tun würde: Tochter und Mutter in gesonderten Schreiben unter Fristsetzung auffordern, mitzuteilen, was konkret nach dem Schulabschluss hinsichtlich der beruflichen Gestaltung so geplant ist. Und dass ein "man wisse noch nicht" nicht akzeptiert werde. Das wäre der erste Schritt.

Eine Durchschrift dieser Schreiben kannst Du an die Anwältin schicken.

wirdwerden





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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40399 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von guest-12316.05.2026 17:58:33):
Im Internet steht überall ein Lebenlang.
Das ist Unsinn ³.
Zitat (von guest-12316.05.2026 17:58:33):
Letztendlich wird das der Anwalt klären.
Also lass den Anwalt die Sache klären und notweniges berechnen und schreiben, denn der kennt mehr als nur deine Kleinteile hier. Der kennt dann auch deine Einkommensverhältnisse und kann evtl. einen Dolmetscher besorgen, falls er deine Erklärungen nicht versteht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das ist Unsinn ³.

Nicht ganz.

Für ein Kind mit Behinderung besteht die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich über das 18. oder 25. Lebensjahr hinaus unbefristet, aber nur, wenn die Behinderung bereits vor der Volljährigkeit eingetreten ist und nur solange das Kind aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft oder eigenem Vermögen zu bestreiten.

Ob hier eine Behinderung vorliegt ist ungewiss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42596 Beiträge, 14764x hilfreich)

Und vor allen Dingen, ob diese Behinderung geeignet ist, eben eine andauernde Zahlungspflicht zu begründen. Die Tochter konnte zur Schule gehen, wird diese (hoffentlich) erfolgreich abschliessen bzw. das steht an. Und dann hat der Unterhaltsverpflichtete (hier Vater) auch ein Recht, zu erfahren, wie es weiter geht. Und das ist jetzt angesagt, als nächsten Schritt.

wirdwerden

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40399 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nicht ganz.
Der Satz aus dem Internet, wie der längst verschwundene TE ihn schrieb, bleibt voll und ganz Unsinn³.
Der Anwalt wirds wissen...denn von Behinderung liest man hier nichts.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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