Unterhalt für Studierende

19. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
MurielXP
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für Studierende

Guten Tag,
ich, 20 Jahre alt, studiere im 2. Semester und wohne noch bei meiner Mutter. Meine Eltern sind geschieden. Das bedeutet, dass beide für mich anteilig Unterhalt zahlen müssen. Bisher hat das einigermaßen gut geklappt. Jetzt verlangt mein Vater von mir eine neue Berechnung für 2023 des Unterhalt.. Leider kenne ich mich damit nicht aus - bisher wurde die Aufstellung und Beratung durch das Jugendamt gemacht, das leider nicht mehr zuständig ist für Berechnungen.
Kann mir jemand mitteilen, wie eine konkrete Berechnung lt. nachstehenden Daten aussehen könnte? Mein Vater hat noch eine 12jährige Tochter, für die er auch noch Unterhalt zahlen muss.
Das Gesamteinkommen meiner Eltern beläuft sich auf € 8.500,-- (Vater 6.500/Mutter 2.000) Das bereinigte Netto-Einkommen liegt für beide bei € 3.500,--!
Wo bzw. in welcher Gruppe (1-15/2023) der Düsseldorfer Tabelle muss man da schauen? Was bedeutet eigentlich Bedarfskontrollbetrag - muss bzw. wie wird der berücksichtigt ? Von welchem Betrag in der DÜT wird das Kindergeld 2023 in Höhe von €250,-- abgezogen?
Kann mir vllt. jemand die Formel der Berechnung mitteilen - zugeschnitten auf der genannten Basis?
Ganz lieben Dank im Voraus!
Muriel

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30595 Beiträge, 5458x hilfreich)

Zitat (von MurielXP):
wie eine konkrete Berechnung lt. nachstehenden Daten aussehen könnte?
Nicht du sollst das berechnen, sondern dein Vater will Auskunft über dein/euer Einkommen haben.
Hat er das, kann er sich selbst ausrechnen bzw. ausrechnen lassen, was er ab 2023 für dich an Unterhalt zu zahlen hat.
Sein eigenes Einkommen kennt er vermutlich am besten.

Also teile ihm mit, welches Einkommen du hast, welches deine Mutter hat.
In 2023 gibt es evtl. für alle irgendwelche Einkommensänderungen?





-- Editiert von User am 19. Dezember 2022 15:18

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 38x hilfreich)

Das mit dem Jugendamt stimmt nicht.
Bis zum 21. Geburtstag hast du Anspruch auf Beratung in Unterhaltsfragen beim JA.
Ich würde einen Termin machen.

Die Rechnung ist so:
Du guckst beim summierten, bereinigten Nettoeinkommen, hier also 3500 unter "ab 18".
Von dem dortigen Wert ist das KG abzuziehen.
Der Betrag ist dann anteilig nach dem Gehalt auf deine Eltern umzulegen.

Nun musst du aber noch eine Kontrolle machen:
Nimm nur das bereinigte Nettoeinkommen deines Vaters und schaue damit in der Tabelle nach.
Von dem dortigen Wert wieder das KG abzuziehen.
Wenn dieser Betrag kleiner ist, als der deines Vaters nach dem obigen, ersten Verfahren, muss er nur diesen Betrag zahlen.

Da 3500 genau eine Grenze in der DT ist, würde ich genau nachrechnen.


Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37596 Beiträge, 13811x hilfreich)

Kleine Korrektur: der Anspruch besteht bis 18, ab da haben wir keine Beistandschaft mehr, allerdings soll auch anschließend noch beraten werden, aber der Akzent liegt auf "soll."

Nun zur Berechnung. Es ist wünschenswert, wenn der Vater seine Verpflichtungen selbst berechnet. Aber, er ist der Schuldner, der Gläubiger (hier der Sohn) macht geltend. Der Sohn muss aber alles liefern, damit der Vater seine Verpflichtung kontrollieren und in der Höhe nachvollziehen kann. Und der Vater muss seinerseits alles liefern, damit der Sohn die Höhe seiner Ansprüche ausrechnen kann.

Bei Dir ist es doch relativ einfach: wenn denn die Bereinigungen zutreffend sind, dann addierst Du die Einkommen der Eltern, dann liest Du Deinen Anspruch aus der DT ab, und dieser wird dann nach den Einkommen der Eltern gequotelt. Und, das Kindergeld ist voll anzurechnen, also sinnvollerweise vor der Quotelung.

Alles andere wird in Deinem Fall nicht relevant. Unerheblich ist auch, wie Du das mit der Mutter regelst. Wenn ihr Anteil feststeht, dann kann sie entscheiden, wie sie das regelt, also etwa durch "Hotel Mama." Aber, das hat mit dem eigentlichen Unterhaltsanspruch nichts zu tun.

wirdwerden

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#4
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Der Sohn muss aber alles liefern, damit der Vater seine Verpflichtung kontrollieren und in der Höhe nachvollziehen kann. Und der Vater muss seinerseits alles liefern, damit der Sohn die Höhe seiner Ansprüche ausrechnen kann.


So sagen es alle, ich mache das seit fast 3 Jahren mit, dass es eben nicht so ist und das Gericht musste den Anwalt des Kindes nun auf die Fehler hinweisen. Es zählt aber am Ende nicht, was man als Elternteil bekommt, sondern was das Gericht festlegt. Selbst wenn man keine Auskunft mehr bekommt.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37596 Beiträge, 13811x hilfreich)

Und das Gericht legt fest auf der Basis der Unterlagen, die vorliegen. Und das Gericht hat in Deinem Fall festgelegt, was unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten zu zahlen ist. Aber das ist doch hier gar nicht das Problem. Hier besteht Kommunikation, man hat Zahlen und kann rechnen. Und dann sieht man weiter.

wirdwerden

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46747 Beiträge, 16578x hilfreich)

Zitat (von MurielXP):
Das Gesamteinkommen meiner Eltern beläuft sich auf € 8.500,-- (Vater 6.500/Mutter 2.000) Das bereinigte Netto-Einkommen liegt für beide bei € 3.500,--!


Ich bin jetzt gerade irritiert, wie das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen bei nur 3.500€ liegen kann, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen 8.500€ beträgt. Damit will ich aber nicht ausschließen, dass die Angabe richtig ist.

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#7
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und das Gericht legt fest auf der Basis der Unterlagen, die vorliegen.


Noch nicht, ist bisher noch immer ein laufendes Verfahren.

In diesem Fall ist es definitiv besser, wenn man direkt über die Kinder gehen kann, sonst sieht man nichts mehr.

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2642 Beiträge, 856x hilfreich)

Zitat (von MurielXP):
Das bereinigte Netto-Einkommen liegt für beide bei € 3.500,--!
Insofern hierüber Einigkeit besteht, entspräche das 120% = 754 €. Hiervon ist das Kindergeld über 250 Euro abzuziehen = 504 €. Dieser Restbedarf ist im Verhältnis der Elterneinkommen zueinander aufzuteilen. Dafür bräuchte man das bereinigte Nettoeinkommen pro Elternteil und die Höhe der Unterhaltszahlung für das minderjährige Kind. Soweit der materiell-rechtliche Teil.

Zitat (von MurielXP):
Bisher hat das einigermaßen gut geklappt. Jetzt verlangt mein Vater von mir eine neue Berechnung für 2023 des Unterhalt.
Nun zum verfahrensrechtlichen. Du bist nicht der Diener deines Vaters. Wenn du mit der bisherigen Unterhaltshöhe einverstanden bist (und diese bestenfalls auch urkundlich anerkannt ist), gibt es keinen Grund überhaupt tätig zu werden. Es würde insoweit reichen dem Vater mitzuteilen, dass man mit der Fortsetzung der bisherigen Lösung einverstanden ist und keine Veränderung wünscht. Insoweit seinerseits eine Änderung gewünscht wird, möge er vortragen, warum und in welcher Form. So wäre es auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (wenn es bereits einen Titel gibt). Auch dort müsste der Vater erst mal vortragen, welche maßgeblichen Änderungen hier vorliegen und was er eigentlich will.

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#9
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 57x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Du bist nicht der Diener deines Vaters. Wenn du mit der bisherigen Unterhaltshöhe einverstanden bist (und diese bestenfalls auch urkundlich anerkannt ist), gibt es keinen Grund überhaupt tätig zu werden. Es würde insoweit reichen dem Vater mitzuteilen, dass man mit der Fortsetzung der bisherigen Lösung einverstanden ist und keine Veränderung wünscht.

Mangels anderer Informationen gehe ich davon aus, dass sich der Vater aufgrund der erhöhten Bedarfe in der Düsseldorfer Tabelle 2023 freiwillig gemeldet hat, um beiden Kindern auch in Zukunft gerecht zu werden. Ist doch nett von ihm.

Und ja, das studierende Kind ist 20 Jahre alt, das Jugendamt verweigert also gesetzeswidrig die Beratung und Unterstützung.

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#10
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Und ja, das studierende Kind ist 20 Jahre alt, das Jugendamt verweigert also gesetzeswidrig die Beratung und Unterstützung.


Die gibt es noch bis 21. Nur die Beistandschaft nicht mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 57x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Die gibt es noch bis 21. Nur die Beistandschaft nicht mehr.

Ja, und?

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#12
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Ja, und?


Habe lediglich eine falsche Aussage zitiert.

Passiert hier ja öfters mit den falschen Aussagen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 57x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Habe lediglich eine falsche Aussage zitiert.

Welche falsche Aussage?

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