Hallo zusammen,
ich habe eine ganz Merkwürdige Situation! Mein Vater, den ich mehr als 10 Jahre nicht mehr gesehen hab bezieht jetzt wohl Sozialhilfe/Harz 4.
Ich habe nun einen Brief der Stadt bekommen, indem ich aufgefordert werde einen Fragebogen auszufüllen, um ggf an ihn Unterhalt zu zahlen!
Das Merkwürdige daran ist, er hat früher nie für mich oder meine Geschwister Unterhalt gezahlt!
Ist sowas rechtens?
mfg
Unterhalt für den Vater , obwohl er nie Unterhalt gezahlt hat?!
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo, steven001!
Deine Frage ist wohl eher moralischer Natur?
Rechtens ist die Forderung, Unterhalt von dir und deinen Geschwistern und von wem auch immer - zu dem er einmal eine Beziehung pflegte - zu erhalten. Der Staat - also auch ich, mit meinen eigenen Geldsorgen - hält sich da möglichst und mit wachsender Begeisterung raus. Die Vergangenheit eurer Familie und Fragen des Umgangs, der Versorgung usw. werden dabei wohl kaum berücksichtigt. Es geht allein darum jemanden zu finden der jetzt Leistungsfähig, für deinen Vater ist.
Ich wünsche dir trotzdem alles erdenklich Gute!
Gut möglich,dass du nichts zahlen musst.
Evtl. solltest du dir (später) einen Anwalt nehmen.
ließ mal hier:
http://www.123recht.net/Elternunterhalt-–-Das-Sozialamt-bittet-Kinder-zur-Kasse__a9408.html
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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"
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@steven001,
Hallo,
ja das ist rechtes, aber Dein Selbstbehalt ist da relativ hoch und wenn du noch eine Familie zu versorgen hast, musst du sicher nichts zahlen.
Davon abgesehen halte ich das auch für einen Skandal, wenn ich keine Arbeit mehr finde und in Harz4 komme, dass meine Tochter dann für mich aufkommen müsste (Furchtbare Vorstellung)
Also mach Dich nicht verrückt, erkundige Dich wie hoch Dein Selbstbehalt in disem Fall ist.
Gruss
Salfena
Hallo Steven,
§ 1611
Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Grüßle
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