Unterhalt für erwachsenes Kind

6. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
keepsmiling123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für erwachsenes Kind

Hallo,

ich hoffe, die Frage ist hier im richtigen Forum. Mein Mann bekam ein Schreiben mit der Aufforderung seine kompletten Einkünfte offenzulegen.
Seine Tochter aus erster Ehe ist 34 Jahre alt und hat wohl bis dato mehrere Ausbildungen angefangen, aber keine beendet. Es gibt seit ca 15 Jahren keinen Kontakt mehr. Sie hat ständig neue Handys mit neuer Telefonnummer, die sie dann irgendwann nicht mehr mitgeteilt hat.
Jetzt schreibt das Amt, dass sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBXII) beantragt hat und nach Bestimmungen des BGB mein Mann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zahlen muss.
Er muss eine Erklärung mit Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zurücksenden.
Jetzt sind wir erst einmal baff. Muss er tatsächlich noch Unterhalt zahlen? Was wird da genau angerechnet und in welcher Höhe beläuft sich so ein Unterhalt?
Ich bin im Übrigen Hausfrau und habe kein eigenes Einkommen.

Vielen Dank schon mal.

-- Editiert von keepsmiling123 am 06.06.2019 23:02

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2793 Beiträge, 919x hilfreich)

Für die Kostenbeteiligung bei Leistungen nach SGB XII gibt es pauschale Sätze, die regelmäßig deutlich niedriger sind als tatsächlicher Kindesunterhalt.

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#2
 Von 
keepsmiling123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Da das alles ziemlich überraschend kam, sind wir doch ziemlich verwundert. Wir wissen auch gar nicht, was das genau für eine Leistung ist, die hier beantragt wurde. Mit Hartz IV hat das aber nichts zu tun, oder? Leider ist alles, was man dazu im Internet findet, etwas verwirrend. Vielleicht auch, weil man sich noch nie damit auseinander setzen musste. Was wir schon herausgefunden haben ist, dass beide Elternteile zahlen müssen.
Was dürfen denn die Eltern vom eigenen Nettoeinkommen abziehen? Kredite, Aufkommen für eigene Ehepartner ...? Oder ist das alles völlig nebensächlich für die Berechnung?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

Ja, aber, auch da tritt bei einer 34-jährigen kein Automatismus ein. Und es geht doch erst in der zweiten Stufe darum, in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Zunächst ist doch erst einmal der Grund zu überprüfen. Ich würde also zurückschreiben, dass bei Bestehen eines Anspruchs selbstverständlich auch die erforderlichen Auskünfte gegeben würden, aber man eben erst einmal die juristische Basis für dieses Ersuchen zwecks Überprüfung gerne kennen würde. Denn wenn kein Anspruch bestehe, dann müsse man ja auch seine Daten nicht weitergeben.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Wenn es um Leistungen nach SGB XII geht, dann ist das Kind wahrscheinlich erwerbsunfähig und jetzt möglicherweise in einem Heim o.ä. untergebracht. Was da genau dahinter steckt kann man jedoch nur vermuten.

Der typische Fall für solche Unterhaltsforderungen nach SGB XII ist eigentlich der Elternunterhalt, wenn die Eltern pflegebedürftig werden und daher Pflegekosten oder Heimkosten anfallen und die Kinder dafür aufkommen sollen. Der umgekehrte Fall ist aber auch denkbar.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2793 Beiträge, 919x hilfreich)

Aller Wahrscheinlichkeit nach handelt es sich hier um den begrenzten Anspruchsübergang nach § 94 Abs.2 SGB XII oder um die Kostenbeteiligung nach § 138 Abs.4 SGB IX . Beides sind geringe Aufwendungen im zweistelligen monatlichen Bereich.

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#6
 Von 
keepsmiling123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. So langsam bekomme ich ein besseres Verständnis dafür.
Wir werden uns jetzt erst einmal nach dem wieso, warum, weshalb erkundigen.

Danke .

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go511424-92
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von keepsmiling123):
Vielen Dank für die Antworten. So langsam bekomme ich ein besseres Verständnis dafür.
Wir werden uns jetzt erst einmal nach dem wieso, warum, weshalb erkundigen.

Danke .


Zitat:
Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1601 Unterhaltsverpflichtete heißt es hier:"...Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."


Zitat:
Nach Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1612 Art der Unterhaltsgewährung heißt es unter Abs.(1), Satz 2:"...Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen."


Zitat:
Nach Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit. Hier heißt es:
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
´

Der Tochter den Unterhalt zu versagen ist daher "rechtlich" möglich.
Mich würde die Höhe der Forderungen interessieren. Wenn es wirklich eine vertretbare zweistellige monatliche Summe ist, sollten die Würdigung der Umstände für die Forderungen der Tochter in Betracht gezogen werden.

Ansonsten sind sicher Punkte aus den o.g. zutreffend.

Nach der geltenden Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) würde ich vorsorglich der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe Eurer Daten widersprechen. Auch eine Sperrung Eurer bisher erhobenen personenbezogenen Daten würde ich dem zuständigen Amt aussprechen.

Viel Erfolg, bei der Entscheidungsfindung und Einigung mit einer erwachsenen Frau - dem Kind.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

Ob er sich mit der Tochter einigt, das ist doch völlig einerlei.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
keepsmiling123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@go511424-92 vielen Dank für die Ausführungen. Eine erste Info haben wir bekommen. Sie ist wohl in Rente. Warum - keine Ahnung. Die Vermutung auf Psyche könnte ich mir vorstellen, aber ich weiß es nicht. Also wird der monatliche Unterhalt wohl um einiges höher ausfallen. Die vom Amt sagte irgendeine Summe im 400er € - Bereich.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go511424-92
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ob er sich mit der Tochter einigt, das ist doch völlig einerlei.

wirdwerden


Ist es eben nicht. Denn eine außergerichtlicher anwaltlicher Vergleich mit der Tochter kann
hier zu einer Befriedung der Situation führen.

Hat das Amt eine Unterbringung in einem Heim/Frauenhaus etc. zugestimmt, muss es eben seine Kosten/Aufwände/Ausgaben versuchen bei einem möglichen zahlungsfähigen Fam.-angehörigen wieder
einholen - Sozialstaatlichkeit wahrend...

Im Ernst: Es kann der geforderten Unterhaltszahlung nach o.g. Paragraphen widersprochen werden:
Hier reicht der Satz:
Der Forderung seitens des Amtes xxx wird der Höhe und dem Grunde nach widersprochen.

Mögliche rechtliche Konsequenzen/Schreiben werden sicherlich darauf folgen...
Denen sollte man sich bewusst sein und sich diesen mit einem Anwalt stellen, wenn man selber kein Jurastudium absolvieren möchte...


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#11
 Von 
go511424-92
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ob er sich mit der Tochter einigt, das ist doch völlig einerlei.
wirdwerden


Sinnvolle Hinweise für die Betroffenen sind hier gern gesehen, alles andere solltest Du uns und dir ersparen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
smogman
Status:
Student
(2793 Beiträge, 919x hilfreich)

Das war ein sinnvoller Hinweis von wirdwerden, nur nicht vollständig ausformuliert. Sollte es sich tatsächlich um Kindesunterhalt handeln (was ich bei einer 34jährigen Erwerbsminderungsrentnerin nicht glaube), wäre eine Einigung mit der Tochter unbeachtlich, da der Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt übergegangen ist (gesetzlicher Forderungsübergang).

Zitat (von keepsmiling123):
Also wird der monatliche Unterhalt wohl um einiges höher ausfallen. Die vom Amt sagte irgendeine Summe im 400er € - Bereich.

Sinnvoll wäre hier die Frage nach der Rechtsgrundlage und der Forderungsart gewesen, dann müsste man nicht so viel spekulieren, worum es überhaupt geht. Irgendeine Summe im 400er-Bereich wäre in Bezug auf Kindesunterhalt völlig aus der Luft gegriffen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
keepsmiling123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Das war ein sinnvoller Hinweis von wirdwerden, nur nicht vollständig ausformuliert. Sollte es sich tatsächlich um Kindesunterhalt handeln (was ich bei einer 34jährigen Erwerbsminderungsrentnerin nicht glaube), wäre eine Einigung mit der Tochter unbeachtlich, da der Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt übergegangen ist (gesetzlicher Forderungsübergang).

Zitat (von keepsmiling123):
Also wird der monatliche Unterhalt wohl um einiges höher ausfallen. Die vom Amt sagte irgendeine Summe im 400er € - Bereich.

Sinnvoll wäre hier die Frage nach der Rechtsgrundlage und der Forderungsart gewesen, dann müsste man nicht so viel spekulieren, worum es überhaupt geht. Irgendeine Summe im 400er-Bereich wäre in Bezug auf Kindesunterhalt völlig aus der Luft gegriffen.


Richtig, der Unterhaltsanspruch geht ans Sozialamt über. Das steht auch in dem Schreiben.
In diesem einen Telefonat wurde gesagt, dass sie diese Summe bereits im ersten Monat vom Sozialamt bekommen hat und das müsste dann jetzt jeweils anteilig von den Eltern gezahlt werden (ans Sozialamt). Mehr wissen wir noch nicht. Jetzt soll ja erst einmal das Formular mit allen Einkünften etc. zurückgeschickt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

Ich habs doch schon weiter oben geschrieben. Zwei Stufen, erst prüfen lassen, ob ein familienrechtlicher Anspruch dem Grund nach besteht, wenn das bejaht werden muss, erst dann kommen wir zur Höhe des Anspruchs und treten in eine Berechnung ein.

@ # 11: man kann sich nicht zu Lasten der Allgemeinheit mit jemandem einigen. Das interessiert das Sozialamt aus gutem Grund herzlich wenig.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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