Unterhalt für neue Ehefrau

12. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Rorilemo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhalt für neue Ehefrau

Hallo,

Leider ein etwas komplizierter Sachverhalt. Ich habe viele Jahre mit meiner Exfrau berufsbedingt im Ausland gelebt. Als es zur Trennung kam zog sie mit den Kindern nach Deutschland zurück. Durch die relativ komplizierte Situation, Schlamperei der Rentenversicherung, Überfoderung des Gerichtes und noch etwas Scheidungstaktik von Seiten meiner Ex, dauerte die Scheidung insgesamt 5.5 Jahre (ab Trennung). Ich habe im Ausland meine heutige Frau kennengelernt und kurz vor dem Scheidungstermin wurde ich von meinem Arbeitgeber nach Deutschland zurück versetzt.

Bei der Scheidung und der damit verbundenen Unterhaltsberechnung fand meine Lebensgefährtin obwohl wir eine gemeinsame Tochter haben welche damals unter drei Jahre alt war keine Beachtung. Dies wurden von der gegnerischen Seite so vorgetragen und von der Richterin und meiner Anwältin so durchgewunken, weshalb ich mal davon ausgehen, dass es so korrekt ist.

Heute sind wir verheiratet und haben zu dritt etwas weniger als Harz IV zum Leben. Meine Ex bekommt für sich und die drei Kinder ungefähr 2600€ Unterhalt von mir. Ich bin ein zuverlässiger Zahler und zahle immer überpünktlich möchte ich noch erwähnen.

Meine Ex wohnt seit 2.5 Jahren mit ihrem Lebensgefährten und unserern Kindern zusammen. Als "Familien Einkommen" inklusive des Unterhalt haben Sie ca. 5000€ netto zur Verfügung. Leider ist Ihr Lebensgefährte um selbst Unterhalt für seine Kinder zu vermeiden nicht bei Ihr sondern im Haus seiner Eltern gemeldet (Eltern - Arbeitsplatz 30km, realer Arbeitsweg 3km).

Genug gejammert!
Ich bin wie gesagt nun wieder verheiratet und habe mit meiner Frau Kind Nummer 4 welches inzwischen 3 Jahre alt ist. Meine Frau ist mit mir nach Deutschland gekommen, beherrscht aber die deutsche Sprache bisher nicht (bei uns wird englisch gesprochen, meine Frau spricht aber noch drei weiter Sprachen). Im Umkreis von 30km ist seit einem Jahr kein Sprach- oder Integrationskurs zu finden, der mit den Kindergartenzeiten oder meinen Arbeitszeiten zu vereinbaren wäre. Ein Ganztagsplatz im Kindergarten ist frühestens 2018 zu bekommen. Wir haben einige Bewerbungen für Minijos geschrieben , welche vermutlich auch ohne Sprachkenntnisse machbar gewesen wären aber leider sahen das die Arbeitgeber bisher anders.

Nun zur eigentlichen Frage. Weiss jemand ob es möglich wäre sie als Unterhaltsberechtigt in die Berechnung für den Kindesunterhalt einbeziehen zu lassen? Die Gegenseite wird ja vermutlich erstmal sagen, dass das Kind 3 Jahre alt ist und sie arbeiten gehen muss.

Danke im voraus!



-- Editiert von Rorilemo am 12.12.2017 21:04

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

euer "neues" gemeinsames Kind wird bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Nachehelicher Unterhalt, was wurde beschlossen? Gibt es eine festgelegte Dauer ?

die neue Partnerin wird beim Unterhalt schon berücksichtigt, allerdings in einer anderen Rangfolge.

edy

-- Editiert von edy am 12.12.2017 21:24

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rorilemo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und danke für die Antwort. Ja, unser Kind würden natürlich berücksichtigt. Meine heutige Ehefrau wurde bei den Stufen jedoch nicht berücksichtigt. Das war das was ich eigentlich meinte. Für die vier Kinder und unter Berücksichtigung meiner Ex zahle ich 115% aus der Düsseldorfer Tabelle.

Unterhalt für meine Ex ist noch bis Ende 2018 zu zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39594 Beiträge, 14171x hilfreich)

Das Problem ist doch ein ganz anderes. Es geht hier nicht darum, wer wann mit wem zusammenlebt oder nicht. Fakt ist, dass es entweder eine gerichtliche Entscheidung oder einen Vergleich gibt. In dem ist in Kenntnis der Lage befristet auch Ehegattenunterhalt festgelegt worden. Es hat sich seitdem nichts Nennenswertes geändert. Also ist für die Ex noch ein Jahr Unterhalt zu zahlen. Dann ist das vorbei, und dann wird ganz neu gerechtnet.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Was ist denn an diesem Fall schwierig?

Es gibt eine Ehefrau mit drei ehelichen Kindern. Für die Ex zahlst du bis 2018 nachehelichen Unterhalt, für die drei Kinder zahlst du Kindesunterhalt.

Du hast erneut geheiratet und ihr habt ein Kind. Auch für die beiden bist du unterhaltspflichtig.

Insgesamt bist du also für 6 Personen unterhaltspflichtig. Die Kinder stehen in der Rangfolge vor der Ex und der Ehefrau.

Zitat (von Rorilemo):
Meine Ex wohnt seit 2.5 Jahren mit ihrem Lebensgefährten und unserern Kindern zusammen.


Nach drei Jahren Zusammenleben gilt die Beziehung als gefestigt, dann könnte der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfallen.

Zitat (von Rorilemo):
Die Gegenseite wird ja vermutlich erstmal sagen, dass das Kind 3 Jahre alt ist und sie arbeiten gehen muss.


Nö deine Frau muss nicht arbeiten gehen. Weil sie weder für die Ex noch für die anderen drei Kinder unterhaltspflichtig ist.

Zitat (von Rorilemo):
Weiss jemand ob es möglich wäre sie als Unterhaltsberechtigt in die Berechnung für den Kindesunterhalt einbeziehen zu lassen?


Aber ja doch ! Geh halt mit diesen Daten zu einem Anwalt und lass die Unterhaltshöhe auf Basis deines bereinigten Einkommens berechnen. Wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben sollten - dann könntest du eine Abänderungsklage erheben. Das sollte dein Anwalt prüfen.

-- Editiert von Marcus2009 am 13.12.2017 13:39

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Wenn ich den Unterhalt für die Ex-Frau und die 3 Kinder nehme, den Selbstbehalt hinzurechne, sowie den Unterhalt für das 4. Kind, dann komme ich auf ein bereinigtes Nettoeinkommen von grob geschätzt 4.000€. Damit würde man eigentlich in Stufe 8 der Düsseldorfer Tabelle für 2017 landen. Tatsächlich wird jedoch nur Unterhalt nach Stufe 4 gezahlt.

Die Düsseldorfer Tabelle ist auf 2 Unterhaltsberechtigte ausgelegt und im Regelfall wird man für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten um eine Stufe tiefer eingestuft. Hier erfolgte eine Eingruppierung um 4 Stufen niedriger, was auf 6 Unterhaltsberechtigte hindeutet. Dann wäre aber die neue Frau bereits beim Kindesunterhalt berücksichtigt.

Jetzt wäre noch zu prüfen, ob die Ex-Frau in der Rangfolge des § 1609 BGB unter Nummer 2 oder Nummer 3 fällt. Wenn die Ex-Frau unter Nummer 2 fällt und die jetzige Frau unter Nummer 3, dann ist die jetzige Frau an letzter Rangstelle und bekommt nur das, was übrig bleibt.

-- Editiert von hh am 13.12.2017 17:36

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39594 Beiträge, 14171x hilfreich)

Darauf kommt es doch erst sekundär an. Die erste Frage ist doch, was seinerzeit wie entschieden wurde. Vergleich, Gerichtsurteil. Und wenn ich den Fragesteller richtig verstehe, war da das 4. Kind schon da, auch die Mutter des 4. Kindes. Was hat sich seitdem so gravierend verändert, dass man auf Abänderung klagen könnte? Das wissen wir nicht.

wirdwerden

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