Unterhalt für seine Eltern

16. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
Noreik
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für seine Eltern

Hallo Ihr Lieben,
ich habe da ein kleines Problem. Es betrifft einen Vater mit zwei Kindern und einer Ehefrau. Aufgrund einer Krebserkrankung seiner Frau hat der Vater angefangen zu spielen und hiermit jegliches Vermögen und alle Versicherungen verspielt. Nun steht die Familie vor einem Berg von Schulden. Die Ehe steht vor der Scheidung. Der Vater hat eine neue Wohnung, einen neuen Arbeitsplatz und eine neue Freundin. Obwohl er einen Arbeitsplatz hat, zahlt er keinen Unterhalt und hat auch keine Krankenversicherung.

1. Meine Frage ist, kann sich ein Kind von seinem Vater trennen.?
2. Im Fall einer Heirat muss der Lebenspartner des Kindes auch für den Vater aufkommen?
3. Inwieweit müssen Kinder für ihre Eltern aufkommen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roberta13
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 9x hilfreich)

Zu Frage 3: Inwieweit müssen Kinder für ihre Eltern aufkommen?

Auszüge: BGB Viertes Buch. Familienrecht
Zweiter Abschnitt. Verwandtschaft /Dritter Titel. Unterhaltspflicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1601 Verwandte in gerader Linie
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unteralt zu gewähren.
§ 1602 Unterhaltsberechtigte
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
§ 1606 Reihenfolge der Unterhaltsverpflichteten
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
§ 1608 Vorrang der Haftung des Ehegatten
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten.
-
Der Selbstbehalt gegenüber Eltern ist unter D.1 der Düsseldofer Tabelle erläutert.
Eine Berechnung des Unterhaltes ist zu finden unter: www.rechtspraxis.de/elternunterhalt.htm

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#2
 Von 
Noreik
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank. Es ist schon mal ein Anfang.

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#3
 Von 
Noreik
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hätte noch weitere Fragen und zwar:

Wenn man selbstständig war und nun ein Angestellter ist, kann man gezwungen werden eine Krankenversicherung abzuschließen?
Was hat es für Auswirkungen wenn man gar keine Krankenversicherung hat?

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#4
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb05/sgb05x005.htm

Als Beispiel
http://www.tk-online.de/centaurus/generator/tk-online.de/01__gut__versichert/010__arbeitnehmer/010__kv__pflicht/010__personenkreis/wer__ist__pflichtversichert.html
Wer ist pflichtversichert?

In der Krankenversicherung wird zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit unterschieden. Entscheidend ist hierbei die Höhe Ihres Einkommens. Als Arbeitnehmer sind Sie versicherungspflichtig, wenn Ihr Arbeitsentgelt jährlich 46.350 EUR (Wert 2004) nicht überschreitet; dies sind 3.862,50 EUR im Monat. Wenn Sie mehr verdienen, können Sie sich bei der TK freiwillig versichern.
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Je nach Einkommen ist man eben als Angestellter pflichtversichert.


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