Unterhalt für studierende Tochter

3. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
einwirklichneueruser
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für studierende Tochter

Hallo Forum,

kann mir jemand folgende Annahmen bestätigen oder kommentieren?

Meine Tochter (19) studiert mit eigenem Haushalt innerhalb der Regelstudienzeit. Nehmen wir an, ich habe aufgrund von erneuter Mutterschaft / Elternzeit kein anrechenbares Einkommen (bzw. weit unterhalb des Selbstbehaltes von 1.100 € / Monat) und bin bin verheiratet.

Der uneheliche Vater meiner Tochter hat ein mir im Moment unbekanntes Einkommen und keine weiteren Kinder / Unterhaltspflichten.

Kann ich den Mindestunterhalt wie folgt berechnen?

((Nettoeinkommen des Vaters pro Jahr)-(12 * 1.100 €)) / 12= Mindestunterhalt
Dabei ist 1.100 € der Selbstbehalt, 12 Monate sind ein Jahr.

Wenn Mindestunterhalt 640 €, wird auf maximal 640,00 € gedeckelt.

Eigentlich müßte es doch so einfach sein? Müßte man von den 640 € noch das Kindergeld abziehen, oder fällt auch das in den Mangelfall?
Vielen Dank im Voraus!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 387x hilfreich)

Hallo,

vorrangig vor Unterhalt muss die Tochter Bafög beantragen.

Ihr Gesamtbedarf liegt bei eigener Wohnung wie von dir angemerkt bei 640 €, wovon das Kindergeld, das an sie auszuzahlen ist, sowie etwaiges Bafög abzuziehen sind.

Ist nur ein Elternteil leistungsfähig, so maximal bis zu der Höhe, die sich aus der DT nach seinem Gehalt ergibt, unabhängig von dem Restbedarf der Tochter.

Für die Einforderung des Unterhaltes ist die Tochter ab Volljährigkeit selbst zuständig.

Mehr Informationen findest du hier .


Grüße

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#2
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Nach § 37 BAföG gehen die bürgerlich rechtlichen Unterhaltsansprüche in Höhe der gewährten BAföG-Leistungen auf den Sozialleistungsträger über.

Sofern Leistungsfähigkeit besteht, hat ein Unterhaltspflichtiger demzufolge keine Vorteile, wenn er sein Kind auf die Beantragung von BAföG-Leistungen verweist.

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#3
 Von 
einwirklichneueruser
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Borion und Haselstrauch,
mein Kenntnisstand stimmt mit Borion überein - wäre meine nächste Frage gewesen, Du hast sie damit vorweggenommen.
Über weitere Meinungen freue ich mich!

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#4
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Brocki,

quote:
((Nettoeinkommen des Vaters pro Jahr)-(12 * 1.100 €)) / 12= Mindestunterhalt


Netto-Einkommen - SB : 12 ergibt für mich nicht den Mindest-Unterhalt, sondern das unterhaltsrelevante Einkommen, nachdem der Unterhalt berechnet wird.

Ansonsten schließe ich mich vollinhaltlich den Aussagen von @Haselstrauch an.

@Borion,

quote:
Sofern Leistungsfähigkeit besteht, hat ein Unterhaltspflichtiger demzufolge keine Vorteile, wenn er sein Kind auf die Beantragung von BAföG-Leistungen verweist.


Die Beantragung von Bafög ist zwingend. Eine Gewährung vermindert den Bedarf.
Ich sehe also durchaus Vorteile für den Unterhaltspflichtigen.

Grüßle

-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#5
 Von 
einwirklichneueruser
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@Loddar:

Danke für Deine Meinung.

quote:
Netto-Einkommen - SB : 12 ergibt für mich nicht den Mindest-Unterhalt, sondern das unterhaltsrelevante Einkommen, nachdem der Unterhalt berechnet wird.


Im Prinzip ist genau das meine Frage: Die Tochter hat ein Recht auf ihren Mindestunterhalt, der Unterhaltspflichtige auf ein Mindesteinkommen entsprechend dem Selbstbehalt. Dann müßte doch jeder Cent, den der Unterhaltspflichtige über dem Selbstbehalt verdient, eben bis zu einer Grenze von 640€ / Monat an die Tochter gehen?

Ansonsten ist überall zu lesen, daß BAFÖG in der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen ist. Kann das so falsch sein?

Danke!

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#6
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 387x hilfreich)

Hallo Brocki888,

quote:
Ansonsten ist überall zu lesen, daß BAFÖG in der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen ist.


* Zu den Einkünften des Kindes gehören auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen, hier aber ohne Berücksichtigung der 90,- Euro Aufwendungen. *

aus http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php

Ansonsten gilt, dass der allein unterhaltspflichtige Elternteil MAXIMAL den Betrag leisten muss, den er allein nach seinem bereinigten Einkommen nach der DT zu bezahlen hätte.

Wie viel der dabei über seinem Selbstbehalt bleibt, spielt keine Rolle.

Abgesehen davon ist von dem Gesamtanspruch von 640 € vorab erst noch das Kindergeld vollumfänglich als eigenen Einkommen des volljährigen Kindes abzuziehen. ;)


Grüße

-- Editiert am 10.05.2009 19:09

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#7
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Brocki,

quote:
Dann müßte doch jeder Cent, den der Unterhaltspflichtige über dem Selbstbehalt verdient, eben bis zu einer Grenze von 640€ / Monat an die Tochter gehen?


Das würde bedeuten, der Vater müsste deine Nicht-Leistungsfähigkeit ausgleichen und würde somit dafür bestraft. 640€ ist der Bedarf, wenn BEIDE Elternteile zahlen, ansonsten nach DDT.


Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#8
 Von 
einwirklichneueruser
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Was haltet Ihr davon?

quote:
Dieser Unterhaltsbedarfssatz entspricht auch dem eines Kind mit eigenem Hausstand. Im übrigen ist das Kindergeld, soweit es noch bezogen wird, in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen. Ebenso sind Eigeneinkünfte auf den Bedarf anzurechnen. Handelt es sich jedoch um Einkünfte aus einem Ferienjob, ist die Anrechnung dieser Einkünfte streitig.
.....
BAföG hingegen ist unstreitig nicht auf den Bedarf anzurechnen.


Unstrittige Quelle:
Bafög Aktuell

Außerdem....:
(Viertes Buch Familienrecht Paragraph 1606)

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Die Düsseldorfer Tabelle sei nur anzuwenden, wenn das Kind in einem Elternhaushalt wohnt. Ansonsten gilt der Bedarfssatz von 640€ abzüglich Kindergeld, und dieser wird anteilig auf die Eltern umgelegt.

In der Tat würde der Vater dann bei Nicht-Leistungsfähigkeit der Mutter "bestraft" (die Formulierung spricht Bänder - richtig müßte man wohl sagen entsprechend seiner besseren Verhältnisse stärker in die Verantwortung genommen) werden.

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#9
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Schön, Brocki,

dass du dich dermaßen dahinter klemmst, dem Vater möglichst viel aus der Tasche zu ziehen und dich selbst als nicht leistungsfähig aus deiner Verpflichtung ziehen willst.:(

quote:
BAföG hingegen ist unstreitig nicht auf den Bedarf anzurechnen.


Geklagt wird vorm Familiengericht, nicht vorm Bafög-Amt. Und da gelten nun mal die Regeln des Familienrechts.

quote:
Die Düsseldorfer Tabelle sei nur anzuwenden, wenn das Kind in einem Elternhaushalt wohnt. Ansonsten gilt der Bedarfssatz von 640€ abzüglich Kindergeld, und dieser wird anteilig auf die Eltern umgelegt.


Wurde dir oben doch schon erklärt: Betonung auf die Eltern !
Zahlst du nix, warum sollte der Vater dafür grade stehen?
Dann gilt die DDT für ihn.
Sollte der Vater aber weit mehr als 4300€ bereinigtes Netto-Einkommen haben, dann natürlich kämen die 640€ hin.

Grüßle





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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

-- Editiert am 13.05.2009 16:07

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#10
 Von 
guest123-2344
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 101x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
einwirklichneueruser
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

erst einmal vielen Dank für Eure Bemühungen und Beiträge, die zur Klärung beigetragen haben!

@Dromedar:
Super, klar und prägnant! Danke!

@Loddar:
Auch super, danke Dir, bei vielem hast Du ja offensichtlich Recht - aber warum so verbittert?
Ich bein kein Jurist (...nicht schwer zu erkennen, was?..), aber dem geneigten Leser dürften die vielen Konjunktive auffallen, die darauf hinweisen, daß ich einfach nur die rechtliche Lage verstehen möchte - ganz wertfrei. Dahinter wäre weder eine Intention zu lesen (die ich auch nicht schreibe), den Vater "auszunehmen", noch ihn zu bedauern. Ohne diese Klarheit muß ich Anwaltskosten bezahlen, und glaube mir, der Vater ist im bisherigen Leben seiner einzigen Tochter bisher "nicht schlecht gefahren". Natürlich mußte die Tochter trotzdem leben - rate mal, wer die Mittel aufgebracht hat und dies selbstverständlich auch weiterhin tut? Genau - diejenige, die sich - jedenfalls wie Du vermutest - aus der Verantwortung ziehen will.

Aber nichts für ungut, bin ja froh um jeden Diskussionbeitrag und jede Anregung :-)

Eure Brocki888

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

@Brocki,

quote:
aber warum so verbittert?


Nein, ich bin kein ausgequetschter Zahlvater, falls du das meinen solltest.:)

quote:
Dahinter wäre weder eine Intention zu lesen (die ich auch nicht schreibe), den Vater "auszunehmen", noch ihn zu bedauern


Genau das meine ich zwischen und in den Zeilen zu lesen:

quote:
Dann müßte doch jeder Cent, den der Unterhaltspflichtige über dem Selbstbehalt verdient, eben bis zu einer Grenze von 640€ / Monat an die Tochter gehen?


Warum verweist du zuerst auf deine eigene Leistungsunfähigkeit, um dann aber das Höchstmaß aus dem Vater pressen zu wollen?

quote:
Nehmen wir an, ich habe aufgrund von erneuter Mutterschaft / Elternzeit kein anrechenbares Einkommen (bzw. weit unterhalb des Selbstbehaltes von 1.100 € / Monat)


quote:
Ohne diese Klarheit muß ich Anwaltskosten bezahlen,


Warum du?

quote:
Kann ich den Mindestunterhalt wie folgt berechnen?


Nochmal: Warum du?

Warum kümmert eure Tochter sich nicht selbst darum?
Eigentlich doch ganz einfach: Einkommen beider Elternteile, bei nur leistungsfähigem Vater nach DDT, abzgl. Bafög und KG.

quote:
Ich bein kein Jurist (


Wir auch nicht....

Grüßle








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