Unterhalt für studierendes Kin

11. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)
Unterhalt für studierendes Kin

Hallo,

leider such ich mir im Netz einen Wolf, und komme zu keinem Ergebnis.


Folgende Situation:
-Eltern getrennt
-Kind fängt im September an zu studieren
-Kind zieht in eine eigene Wohnung

Wie berechnet man den Bedarf, der dem Kind zusteht, bzw, wo steht das....?
Spielt das Gehalt der Eltern eine Rolle ?

Ich habe mal etwas von 860 € / Monat gelesen, aber auch in diversen Tabellen andere Summen.
Aus dem Schreiben von der BaföG-Stelle gehen wieder andere Zahlen hervor.....

Wird von dem Geld, was dem Kind zusteht (in dem Fall die gelesenen 860€) noch das Kindergeld ab, um den Unterhalt zu berechnen?

Die Aufteilung zwischen Mann und Frau ist im Moment zweitrangig....
Mich interessiert die Summe, die die Eltern an das Kind zahlen müssen, in Summe....

Ich hoffe, mir kann jemand helfen, und Licht ins Dunkel bringen...

Schon mal Danke.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Mich interessiert die Summe, die die Eltern an das Kind zahlen müssen, in Summe... 860 Euro minus Kindergeld minus Bafög.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2800 Beiträge, 919x hilfreich)

In Ergänzung zu den 860 €: Darin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung bis zu 375,00 EUR enthalten, jedoch keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

jedoch keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung Wobei die ja nicht anfallen dürften, sofern ein Elternteil in der GKV ist (Familienversicherung).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

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